Entscheidung
5 StR 40/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 40/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2009 wird kostenpflich- tig zurückgewiesen. G r ü n d e Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten wegen Vergewal- tigung in zwei Fällen sowie Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verhängt. Mit am 20. März 2009 den Verteidigern übersand- tem Beschluss vom 11. März 2009 hat der Senat die Revision des Verurteil- ten nach § 349 Abs. 2 StPO mit einer ergänzenden Begründung hinsichtlich einer Aufklärungs- bzw. Inbegriffsrüge verworfen und einen in der Gegener- klärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen An- trag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Re- visionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf einen anderen Senatsbe- schluss zurückgewiesen. 1 Die Anhörungsrüge versagt. Die im Rechtsbehelf geltend gemachten Einwände gegen den Senatsbeschluss belegen keine Gehörsverletzung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO. 2 1. Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör des Verurteilten nicht dadurch verletzt, dass diesem keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu der ergänzenden Begründung des Senats vorab Stellung zu nehmen. 3 - 3 - Die vom Bundesverfassungsgericht in der Plenarentscheidung BVerfGE 107, 395, 410 erwogene Gehörsverletzung hinsichtlich abweichen- der rechtlicher Auffassungen in einer weiteren Instanz bezieht sich nicht auf die besonderen Ausprägungen des rechtlichen Gehörs in dem nach der Ple- narentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht stets als verfassungs- rechtlich unbedenklich bewerteten revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 1999; 2006, 136; BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 1). In diesem Verfahren legt zunächst allein der Revisionsführer in seiner Begründungsschrift Art und Um- fang der rechtlichen Angriffe gegen das tatrichterliche Urteil fest. Sodann er- hält der Revisionsführer Gelegenheit, den Erwägungen entgegenzutreten, welche die Revisionsstaatsanwaltschaft diesen Angriffen in ihrer Antrags- schrift rechtlich entgegengesetzt hat. Ihm steht es dabei frei, zu den im Be- schlussverfahren angelegten, den Schuld- oder Strafausspruch betreffenden Entscheidungsvarianten (vgl. BGHR aaO) Stellung zu nehmen und seine Rechtsstandpunkte auch im Übrigen gegen weitergehende gegenläufige Er- wägungen ergänzend abzusichern. 4 Hierzu hat der Revisionsführer besonderen Anlass. Das Revisionsge- richt muss sich dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung anschließen (BVerfG – Kammer – NJW 2002, 814, 815 m.w.N.). Der Revisionsführer muss deshalb gewärtigen, dass das Revi- sionsgericht Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beifügt (BVerfG aaO). Für diese dem Beschlussverfahren immanente Entschei- dungsvariante wird dem Revisionsführer nur ein allgemeines, indes kein spe- zielles auf das einzelne rechtliche Argument bezogenes Gehör gewährt (vgl. BVerfG – Kammer – NStZ 2002, 487, 489). Dies begegnet vor dem Hinter- grund der Kumulation des Antrags- und Einstimmigkeitserfordernisses keinen Bedenken (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 11). Nur eine sol- che Praxis gewährleistet die rechtsstaatlich ebenfalls gebotene Effektivität des Beschlussverfahrens. Für grundlegend neue und damit notwendig jeden 5 - 4 - Beschwerdeführer überraschende Rechtsauffassungen ist im Beschlussver- fahren nach § 349 Abs. 2 StPO ohnehin kein Raum. 2. Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat im Verwerfungsbeschluss im Übrigen nur zu dem Begehren auf Durch- führung einer Revisionshauptverhandlung, nicht aber zu der vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in ihrer Gegenerklärung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die An- nahme, der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG – Kammer – StraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revi- sionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag un- geeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosig- keit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 426/08 und 13. Februar 2009 – 2 StR 479/08). 6 7 3. Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG – Kammer – StraFo 2007, 463). Sie wird auch nicht von der im Rechtsbehelf dargelegten Sorge erheischt, nur eine Begründungspflicht könne den Senat davon abhal- ten, dass dieselbe Rechtsfrage von demselben Senat in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden werde. Solches verkennt die wahr- zunehmende und wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis - 5 - revisionsgerichtlicher Beschlussentscheidungen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 426/08). Basdorf Brause Schaal Dölp König