Entscheidung
IX ZA 20/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/08 vom 18. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 18. November 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbe- schluss vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - nach wie vor - abzulehnen. Zwar hat der Schuldner nunmehr eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingereicht; die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Eine beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechts- anwalt einzulegende Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen wer- den. Sie würde die Einlegungsfrist des § 575 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht wahren. 2 2. Es ist nicht erkennbar, dass dem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) zu gewähren ist. Wenn die rechtzeitige Vornah- 3 - 3 - me einer fristwahrenden Handlung, wie die Einlegung der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist nur unverschuldet versäumt und ist der Partei nur dann auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren (§§ 233 ff ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzli- chen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Ver- zögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396, 397; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587, 588; st. Rspr.). Daran fehlt es hier: Da der Schuldner weder in der Beschwerde- noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz den gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse eingereicht hatte, konnte er schlechterdings nicht damit rechnen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch entsprochen werden würde. Die Gerichte treffen insoweit - entgegen der vom Schuldner in seiner Gegenvorstellung ge- äußerten Ansicht - keine besonderen Hinweispflichten, insbesondere sind sie nicht verpflichtet, den Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist auf seine Verpflichtung, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse einzureichen, hinzuweisen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 30. August 1991 - 2 BvR 995/91, Rn. 3 zitiert nach juris; BFH/NV 2002, 1337, - 4 - 1338; BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 aaO). Eine solche Pflicht folgt auch nicht aus der fehlerhaften Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beschwer- deinstanz. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 IK 102/06 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 1 T 13/08 -