OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZA 20/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/08 vom 25. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. September 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge- richts Waldshut-Tiengen vom 8. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.1 Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzu- bringen (§ 114 ZPO). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizu- fügen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Daran fehlt es hier; der Schuldner hat seinem Antrag entgegen § 117 Abs. 4 ZPO den vorgeschriebenen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt. 2 - 3 - Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich un- missverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse seitdem unverändert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). Doch genügt eine solche Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen (BGH, Beschl. v. 7. Ok- tober 2004, aaO). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind vorliegend nicht erfüllt. Der Schuldner hat auch in der Beschwerdeinstanz keine den Erforder- nissen des § 117 Abs. 4 ZPO genügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Er hat 3 - 4 - zwar einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, diesem aber den amtlichen Vor- druck nicht beigefügt. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 16.01.2008 - 4 IK 102/06 - LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 1 T 13/08 -