Entscheidung
3 StR 413/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 413/08 vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Juni 2008 im Strafaus- spruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fest- stellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wen- det sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers. 1 Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat aus den in der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg. Im 2 - 3 - Hinblick auf den Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Die Straf- kammer hat es in den Urteilsgründen unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier zu einem auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsman- gel führt (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1). Denn zu einer Erörterung drängten die folgenden Besonderheiten des Falles: Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der als Zwi- schenkurier zwischen dem die Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einfüh- renden Kurier H. und dem Betäubungsmittelhändler S. fungierte, wurde zufällig bei einer Drogenübergabe von einer Zivilstreife beobachtet und im Anschluss daran - ebenso wie H. - festgenommen. Vorherige Erkenntnisse oder Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Auf- traggebers S. und dessen Betäubungsmittelhandel erwähnt das Urteil nicht. Die eine Handelstätigkeit bestreitende Aussage S. s hat die Strafkam- mer nicht geglaubt und stattdessen die ihn belastende Einlassung des Ange- klagten der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach lag es ausgesprochen na- he, dass der Angeklagte durch freiwillige Benennung seines Auftraggebers da- zu beigetragen hat, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch kon- krete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Be- lasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). Selbst wenn die Ermittlungsbe- hörden von anderer Seite Erkenntnisse über den Auftraggeber S. ge- wonnen hätten, steht das einem durch den Angeklagten herbeigeführten Aufklä- rungserfolg nicht zwingend entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesge- 3 - 4 - richtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, da- durch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19). Der dargestellte Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Strafaus- spruchs; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können hingegen be- stehen bleiben. Weitere dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen. 4 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer