Entscheidung
VII ZB 93/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 93/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Oktober 2007 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest- setzungsbeschluss des Landgerichts Lübeck vom 26. Juni 2007 abgeändert. Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten der ersten Instanz werden auf 1.053,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2006 festgesetzt. Der weitergehende Festset- zungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 219,70 €. Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Werklohn für durchgeführte Elektroarbeiten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte an- 1 - 3 - tragsgemäß auf Zahlung von 5.115,00 € nebst Zinsen verurteilt und ihr die Kos- ten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfah- ren hat das Landgericht auf Antrag des vorsteuerabzugsberechtigten Klägers u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 439,40 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.273,00 € festge- setzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vor- bemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 219,70 € vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei. Deshalb habe die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der hälftigen durch die vorgerichtliche Tä- tigkeit entstandenen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Ober- landesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, die ihren An- trag weiterverfolgt. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Er- folg. 2 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 beziehe sich grundsätzlich nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Im Ver- hältnis zum Prozessgegner erlange die Anrechnung nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der Geschäftsgebühr ihm gegenüber ganz oder teilweise tituliert worden, die Gebühr von ihm unstreitig bereits ausgeglichen worden oder der Erstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen sei. Nur dann habe die An- 3 - 4 - rechnung Einfluss auf das Kostenfestsetzungsverfahren, weil der Kostenerstat- tungsschuldner nicht mehr erstatten müssen solle, als insgesamt an Gebühren angefallen seien. Dagegen sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten haben solle, weil der Rechtsanwalt der Gegenseite bereits vorgerichtlich das Geschäft sei- nes Mandanten betrieben habe. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wegen des- selben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschließenden gerichtli- chen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen (BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095). An dieser Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat nach Erlass des ange- fochtenen Beschlusses trotz Kritik ausdrücklich festgehalten und zudem ent- schieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsge- bühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH, Be- schluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08). Dem haben sich inzwischen der III., der VI. und der IV. Zivilsenat angeschlossen (Beschlüs- se vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, aaO, vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, IBR 2008, 543 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 242/07). Auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei. 5 - 5 - 3. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen hiernach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens- gebühr nach RVG VV Nr. 3100 ungekürzt in Höhe von 439,40 € angesetzt wor- den ist. Sie ist um 219,70 €, das ist die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätig- keit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300, zu kürzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungs- beschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern. 6 Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 23.11.2006 - 6 O 215/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.05.2007 - 9 W 114/07 -