Entscheidung
5 StR 397/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 397/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: Dem Beschuldigten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin- sichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revi- sion gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2008 gegenstandslos. Es ist, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen erge- bende Art der Erkrankung des Beschuldigten, glaubhaft, dass diesen an dem Unterlassen der Revisionsbegründung durch den damaligen Pflichtverteidi- ger kein Verschulden trifft. Basdorf Brause Schaal Schneider Dölp