Entscheidung
5 StR 199/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 199/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Chemnitz vom 31. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Dres- den zurückverwiesen. G r ü n d e Im Wiederaufnahmeverfahren hat das Landgericht Chemnitz das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24. Juni 1994, durch das der Angeklagte we- gen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war, aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen; zugleich hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revi- sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Aufhebung Erfolg; im Übrigen – die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten betreffend – ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof- fen: Am 25. August 1993 erschoss der aus Vietnam stammende Angeklag- te in der Wohnung eines Landsmannes zwei weitere Vietnamesen mit einer kurz zuvor erworbenen Pistole. Er feuerte aus unmittelbarer Nähe und in schneller Folge mehrfach auf die beiden von dem Angriff völlig überraschten Opfer. Beide verstarben noch am Tatort. Einen Tag später stellte sich der Angeklagte der Polizei. Die Schwurgerichtskammer gelangt zu der Überzeugung, dass der Angeklagte die Taten aufgrund einer durch eine schizophrene Psychose her- vorgerufenen Wahnvorstellung beging. Sein angegebenes Tatmotiv, die Ge- töteten hätten ein Schutzgeld von ihm erpressen wollen, beruhe auf einer wahnhaften Verkennung der Wirklichkeit; der Angeklagte habe sich auch in der Wohnung von den später Getöteten bedroht gefühlt. Sachverständig be- raten kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten eine paranoide Psychose vorlag, die „tat- und tatzeitbezogen nicht nur zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, son- dern im Wege der Nichtausschließbarkeit“ (UA S. 20) auch zu einer Aufhe- bung seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitraum führte, und gelangt daher zu ei- nem Freispruch des Angeklagten. Auf der Grundlage der Gutachten zweier psychiatrischer Sachverständiger sowie der Aussagen zweier sachverständi- ger Zeugen bejaht sie indes seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, die eine Unterbringung gemäß § 63 StGB erfordere. 2. Soweit das Landgericht beweiswürdigend eine nicht ausschließbare völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit, möglicherweise sogar schon der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB), jedenfalls aber eine erhebli- che Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) annimmt, ist dies frei von Rechtsfehlern. Auch eingedenk des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO bleibt 2 3 4 5 - 4 - daher der Freispruch des Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen bestehen. 3. Indes war der Maßregelausspruch aufzuheben. Die Anordnung ei- ner Maßregel nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Begrün- dung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Dies gilt ungeach- tet des Gewichts der Anlasstaten auch im vorliegenden Fall, in dem der Be- troffene wegen der von ihm im nicht ausschließbaren Zustand der Schuldun- fähigkeit begangenen Tat bereits seit 17 Jahren inhaftiert ist. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der zukünftigen Gefähr- lichkeit des Beschuldigten nicht hinreichend begründet. Wegen des immen- sen zeitlichen Abstands zu den Anlasstaten reicht hierfür der Charakter der Anlasstaten ausnahmsweise nicht aus. Das Landgericht hat sich darauf be- schränkt, die Gefährlichkeitsbeurteilungen der beiden psychiatrischen Sach- verständigen und der beiden sachverständigen Zeugen wiederzugeben, die seinen Schluss des Landgerichts zwar übereinstimmend stützen. Erforderlich wäre, die wesentlichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen der Sachver- ständigenbewertung im Urteil so wiederzugeben, wie dies zum Verständnis der gutachtlichen Äußerungen und zur Beurteilung ihrer Schlüssigkeit erfor- derlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 397/08; Urteil vom 19. Februar 2008 – 5 StR 599/07; BGH, Urteil vom 15. Janu- ar 2003 – 5 StR 223/02, NStZ 2003, 307 f., Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232, jeweils mwN). Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen und sachverständigen Zeugen werden aus der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des An- geklagten und insbesondere seines Verhaltens während der Haft nicht be- legt. Dem Urteil ist lediglich Folgendes zu entnehmen: Während sein Vorle- ben vor der Tat, abgesehen von ehelichen Problemen, weitgehend unauffäl- 6 7 8 - 5 - lig war, fiel er zu Beginn seiner Haftzeit durch Verstöße gegen die Hausord- nung auf, denen jedoch damals keine psychotische Bedeutung beigemessen wurde. Ab 1996 zeigten sich „zunehmend Verhaltensauffälligkeiten“, weshalb er sich wiederholt in psychiatrischer Behandlung befand. In diesem Zusam- menhang werden nur vom Angeklagten berichtete Körperbeeinflussungs- phänomene geschildert. Nachdem er sich deswegen in der Zeit von Au- gust 1997 bis Januar 1998 im Haftkrankenhaus befunden hatte, in dem ein schizoaffektives Syndrom diagnostiziert wurde, trat zunächst eine Beruhi- gung der Symptomatik ein. Im Jahr 2001 kam es zu erneuten Symptomen der psychiatrischen Erkrankung. Ab dem Jahr 2008 führte sich der Angeklag- te weitgehend unauffällig. Abgesehen von den anfänglichen Verstößen gegen die Hausordnung, denen für die Gefährlichkeitsprognose jedenfalls kein auf der Hand liegendes Gewicht zukommt, werden keine konkreten Verhaltensauffälligkeiten des An- geklagten geschildert. Insbesondere finden sich keine Hinweise, auf aggres- sives oder gewalttätiges Verhalten des Angeklagten im Strafvollzug. Über den Zeitraum zwischen 2001 und 2008 macht das Urteil keinerlei konkrete Angaben. Inwieweit der Angeklagte eine psychiatrische Behandlung erfuhr, ist nur in unzureichendem Maße ersichtlich. Das Urteil macht auch keine Ausführungen dazu, ob dem Angeklagten Vollzugslockerungen gewährt wur- den und wie diese gegebenenfalls verlaufen sind. Angesichts dieser Darle- gungsmängel vermag der Senat die Gefahrenprognose des Landgerichts nicht nachzuvollziehen. 4. Der Maßregelausspruch ist daher mit den zugehörigen Feststellun- gen aufzuheben. Von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind die Feststellun- gen zum Geschehensablauf der rechtswidrigen Taten, die bestehen bleiben. Sie können durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt wer- den. 9 10 5. Mit der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht entfällt der Ausspruch über den Ausschluss der Entschädi- gung; über die Verpflichtung zur Entschädigung ist in der verfahrensab- schließenden Entscheidung zu befinden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Basdorf Raum Schneider König Bellay 11