Entscheidung
V ZR 185/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 185/07 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil weder dargelegt (dazu BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4) noch glaubhaft gemacht ist (dazu Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat in erster Instanz auf Anfrage des Landgerichts den Streitwert für die damals noch in Streit stehenden beiden Nießbrauchrechte zusammen mit 30.000 € angegeben. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, mit denen der Streitwert für den Antrag auf Löschung des jetzt noch streitigen Nießbrauchrechts auf jeweils 15.000 € festgesetzt wor- den ist, hat sie nichts eingewendet. Jedenfalls vor diesem Hinter- grund hätte es konkreter Darlegungen dazu bedurft, warum jetzt etwas anderes zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin macht zwar nunmehr geltend, dass der nach § 3 ZPO zu bestimmende Wert unter Berücksichtigung des Jahresreinertrages in Anlehnung an § 24 KostO zu berechnen ist. Zum Reinertrag verhält sie sich jedoch nicht, sondern beschränkt sich in tat- - 3 - sächlicher Hinsicht ohne Glaubhaftmachung auf die Behauptung teils tatsächlicher, teils möglicher Einnahmen, was für den Reiner- trag jedoch nicht aussagekräftig ist. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €. Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 2 O 409/05 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.10.2007 - 15 U 124/06 -