Entscheidung
3 StR 123/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 123/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 28. November 2007 im Strafausspruch aufge- hoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstanden notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh- lenen und Besitz kinderpornographischer Schriften sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn das Landgericht hat die festgestellte Verletzung des Gebots einer zügigen Verfahrenserledigung nicht gemäß den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung kompensiert. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von insgesamt 16 Monaten festgestellt. Es hat diese Verzögerung dadurch ausgeglichen, dass es zunächst die an sich verwirkten Einzelstrafen und die hieraus gebildete Gesamtstrafe benannt hat; sodann hat es niedrigere Einzel- strafen festgesetzt und aus diesen eine verminderte Gesamtstrafe gebildet. 2 Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagslösung") entspricht nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der nicht vorbestrafte Angeklagte - wie die Revision zu Recht gel- tend macht - beschwert, weil sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeit- punkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vor- ne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen, hier nicht von vornherein ausgeschlossenen Voraussetzungen des § 57 StGB - frü- her als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen wer- den. 3 Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells wird Folgendes zu beachten sein (s. im Einzelnen BGH aaO S. 866 f.): 4 Der neue Tatrichter wird zunächst nach den Kriterien des § 46 StGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Dabei wird zu prüfen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwi- schen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sind. Die entspre- chenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Ur- 5 - 4 - teilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung bedarf es nicht. Für den - hier nahe liegenden - Fall, dass allein die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als Kompensation nicht ausrei- chen wird (vgl. dazu BGH aaO S. 864, 866), ist daran anschließend im Urteils- tenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Entscheidend für diese Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behal- ten werden, dass die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belas- tungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursa- chung dieser Umstände geht. Der neue Tatrichter ist durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Gesamtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen Strafen die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensa- tionsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen nicht übersteigen. Au- ßerdem darf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe abzüglich des als vollstreckt gel- tenden Teils) nicht höher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Damit wird sicherge- stellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine höhere Ge- samtfreiheitsstrafe erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstre- ckungslösung im Ergebnis nicht schlechter steht; denn die höchst mögliche Ge- samtverbüßung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dauern. 6 - 5 - 3. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kön- nen deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergän- zende Feststellungen zu treffen, die indes zu den bisherigen nicht in Wider- spruch stehen dürfen. 7 Becker Pfister Kolz Hubert Schäfer