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Entscheidung

3 StR 204/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 204/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gibt Anlass zu folgendem ergänzendem Bemerken: Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS-NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den weitergehenden Aus- führungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten (vgl. Beschl. vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08). RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Becker Miebach Becker von Lienen Sost-Scheible