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Entscheidung

X ZB 2/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 2/08 vom 6. Mai 2008 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning beschlossen: Das gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Thüringer Ober- landesgerichts vom 7. Januar 2008 gerichtete Gesuch wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller wünscht Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatz- klage gegen die Antragsgegnerin, die er auf Verletzung von Vergabevorschrif- ten in einem öffentlichen Ausbietungsverfahren stützen will. Nach Zurückwei- sung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht und Zurückwei- sung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht wendet sich der Antragsteller mit einer "Rechtsbeschwerde (außerordentliche Beschwerde)" an den Bundesgerichtshof. 1 II. Das Gesuch ist unzulässig.2 a) Als Rechtsbeschwerde ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel gegen eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung in 3 - 3 - Prozesskostenhilfesachen nicht ausdrücklich vorsieht und das Oberlandesge- richt die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). 4 b) Als außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist das Ge- such nicht statthaft, weil das Gesetz nur die von der Zulassung durch das Be- schwerdegericht abhängige Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574 Abs. 1 ZPO). Lässt dieses Gericht - wie hier - eine gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmte Rechtsbeschwerde nicht zu, endet der Instanzenzug beim Oberlandesgericht (st. Rechtsp., vgl. BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - VII ZB 8/06, BauR 2006, 1019). Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gröning Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 07.06.2007 - 6 O 855/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 07.01.2008 - 7 W 361/07 -