Entscheidung
VII ZB 8/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 8/06 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2006 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die "Ausnahmebeschwerde" der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen. Beschwerdewert: 10.000 € Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.000 € ver- urteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses Ur- teil die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben und hilfsweise "Ausnahme- beschwerde zum BGH" "in analoger Anwendung von § 514 Abs. 2 ZPO" einge- legt. Die Anhörungsrüge ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. 1 2. Die nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt eingelegte und schon deshalb unzulässige (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) "Ausnahmebeschwerde" ist nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143 und Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133). Zudem wurden die Grundsätze 2 - 3 - der außerordentlichen Beschwerde zum Beschlussverfahren entwickelt und sind auf das Urteilsverfahren nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290). Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2004 - 14 O 130/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2005 - 24 U 127/04 -