Entscheidung
2 StR 44/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44/08 vom 7. März 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klar gestellt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 30 tateinheitlich be- gangenen Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend bewertet das Landgericht die gleichzeitige Entgegennahme der 30 total gefälschten Kreditkarten, um diese anschließend einzusetzen, und den anschließenden Gebrauch einiger dieser Kreditkarten als eine Tat der ge- werbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garan- tiefunktion. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 26. Januar 2005 (NStZ 2005, 329) bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat, wenn der Täter eine Zah- - 3 - lungskarte mit Garantiefunktion in der Absicht erwirbt, diese alsbald einzuset- zen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich - wie hier - in einem Vorberei- tungsakt mehrere gefälschte Zahlungskarten verschafft hat. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 21. September 2000 (BGHSt 46, 147, 153) steht dem nicht entgegen, da im dort zugrunde liegenden Fall keine einheitlichen Vorberei- tungsakte des Verschaffens, sondern mehrere tatbestandliche Ausführungsakte vorlagen, die nicht in einem für sämtliche Tatbestandverwirklichungen notwen- digen Teil zumindest teilweise identisch waren. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch durch Aufnahme der tateinheit- lich begangenen Einzelfälle klargestellt. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt