Entscheidung
5 StR 597/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 597/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil der Großen Strafkammer beim dem Amtsgericht Bremerhaven vom 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Ange- klagten betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven zu- rückverwiesen. G r ü n d e Die Große Strafkammer hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten T. wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit ge- meinschaftlicher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten er- kannt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver- fahrensrüge Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat sich im Wesentlichen aufgrund des Geständ- nisses des T. davon überzeugt, dass der Angeklagte Initiator und Mit- täter eines am 4. Dezember 2006 ausgeführten Raubüberfalls auf eine Spie- lothek in Bremerhaven gewesen ist. Dabei hat das Landgericht widersprüch- liche Äußerungen des T. zur Aufklärung der Tat – auch im Zusam- menhang mit der Zahlung einer Belohnung – gewürdigt (UA S. 12 bis 17) und eine Bestätigung eines Teils der Angaben T. s in der Aussage des 2 - 3 - Zeugen N. gefunden, der „in seiner zweiten Vernehmung vor der Kam- mer die Treffen mit dem Angeklagten T. und dem Zeugen K. in dem Café D. bestätigt hat ebenso wie die Vereinbarung eines Termins mit dem Büro des Zeugen F. “ (UA S. 14). 2. Die Revision macht in ihrer darauf bezogenen Verfahrensrüge zu Recht geltend, dass es sich bei dieser „zweiten Vernehmung vor der Kam- mer“ um eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gehandelt hat, die indes oh- ne die gemäß § 247a Satz 1 StPO gebotene Anordnung durch die Straf- kammer vorgenommen worden ist. Dies begründet vorliegend die Revision (§ 337 Abs. 1 StPO). 3 4 a) Die Rüge ist zulässig erhoben (vgl. BGHR StPO § 247a audiovisu- elle Vernehmung 5 und 7). Den zur Ergänzung der Verfahrensrüge hier he- ranzuziehenden Urteilsausführungen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.N.) ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen N. aus dessen audiovisueller Vernehmung verwertet hat (UA S. 14). Die Vorschriften der § 247a Satz 2 und § 336 Satz 2 StPO stehen der Zulässigkeit der Verfahrensrüge nicht entgegen, wenn – wie hier – geltend gemacht wird, dass kein Beschluss zur audiovisuellen Zeugenvernehmung gefasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 188, 197; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexu- aldelikte 4). 5 b) Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses gemäß § 247a Satz 1 StPO begründet vorliegend die Revision. Es ist für den Senat nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen des § 247a StPO vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; Diemer in KK-StPO 5. Aufl. § 247a Rdn. 24). Insbesondere liegen die Voraussetzungen der durch die Vorschrift des § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO eröffneten Anwendungsvariante nicht vor. Der Angeklagte hat der Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nicht zugestimmt (RB 6 - 4 - Rechtsanwalt R. S. 2). Damit kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass bei gerichtlicher Überprüfung der dem im weiteren Sinn in die Tat- aufklärung verwickelten Zeugen hier amtsärztlich bescheinigten bloßen „situ- ativen Sozialangststörung“ (RB aaO) keine audiovisuelle Vernehmung ange- ordnet worden wäre und dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu einem an- deren Ergebnis geführt hätte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 38). Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. 3. Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen- des hin: 7 Widersprüche zwischen den Aussagen des Mittäters und des Zeugen K. zur Aufklärung der Tat sind – zumal vor dem Hintergrund der auch von dem zur Tatzeit rauschgiftabhängigen Nichtrevidenten erheischten Be- lohnung – für die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentlich. Sie bedürfen deshalb näherer Bewertung (vgl. BGH StV 2000, 243). 8 9 Es wird bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben durch den Mittäter – auch im Falle übereinstimmender Tatschilderung durch das Tatopfer – der Gesichtspunkt zu bedenken sein, dass der Mittäter inso- weit lediglich selbsterlebtes Tatgeschehen bekundet, aus dem sich für die Mitwirkung eines bestimmten Mittäters regelmäßig keine glaubhaftigkeits- steigernden Umstände ergeben (vgl. BGH StraFo 2007, 294 m.w.N.). Soweit die Große Strafkammer bisher eine den Angeklagten eher ent- lastende Aussage des Tatopfers mit unsicheren Angaben des Mitangeklag- ten zu Lasten des Angeklagten relativiert hat (UA S. 17), dürfte sie sich in ihrer Beweisführung von der gebotenen sicheren Tatsachengrundlage ent- fernt haben (vgl. BGH StV 2002, 235). In der neuen Beweiswürdigung wird es auch erforderlich sein, die Qualitätsmängel der Aussage des Mitangeklag- 10 - 5 - ten in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 512 m.w.N.). Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger