Entscheidung
5 StR 84/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 84/09 (alt: 5 StR 597/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. September 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e 1 1. Die Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven hatte am 20. Juni 2007 den Nichtrevidenten T. und den Angeklagten G. we- gen „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftli- cher Freiheitsentziehung“ schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (T. ) und vier Jahren und sechs Mona- ten (G. ) verurteilt. Den weiteren Angeklagten M. Y. hatte es freigesprochen. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07 auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten G. dessen Verurteilung aufgeho- ben (NStZ 2008, 421) und Hinweise zur Bewältigung der durch die Konstella- tion „Aussage gegen Aussage“ geprägten anspruchsvollen Beweislage ge- geben (insoweit in NStZ aaO nicht abgedruckt). 2 Gegenstand des Verfahrens ist ein am 4. Dezember 2006 von drei Tä- tern in einer Spielothek in Bremerhaven begangener schwerer Raub. Der 3 - 3 - damals stark rauschgiftabhängige Angeklagte T. hatte am 14. Febru- ar 2008 auf Initiative eines Bekannten, der den Hauptanteil einer vom Betrei- ber der Spielothek ausgesetzten Belohnung erlangen wollte, die Tat gegen- über einem Vertreter des Betreibers und auch bei der Polizei eingestanden und den Angeklagten G. und den von diesem als „M. “ Angesproche- nen als Mittäter benannt. 2. Die neu berufene Strafkammer hat den Angeklagten G. erneut wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaft- licher Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Auch diese Verurteilung hat keinen Bestand. Die erhobene Sachrüge greift – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene- ralbundesanwalts – durch. 4 5 3. Die Würdigung des Landgerichts, mit der es die Zeugenaussage des ehemaligen Angeklagten T. als glaubhaft und die Einlassung des Angeklagten G. als unglaubhaft erachtet hat, hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erfüllt nicht die besonderen Anforderungen, die in der gegebenen Konstellation „Aussage gegen Aussage“ zu stellen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegung einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi- zien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.). Daran fehlt es hier. a) Schon der Ausgangspunkt, von dem aus sich das Landgericht seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten G. verschafft hat, begegnet Bedenken. Bei der abwägenden Betrachtung, welche der beiden Darstellungen der Wahrheit entspricht, misst das Landgericht der Schilde- rung des ehemaligen Mitangeklagten T. in mehrfacher Hinsicht eine höhere Plausibilität zu, anstatt auch diese im Ansatz zunächst als gleich wahrscheinlich wie diejenige des Angeklagten zu betrachten. 6 - 4 - So sieht das Landgericht in den Aussagen der Zeugen D. , B. und Th. , die sich nicht erinnern konnten, ob der Angeklagte durch- gängig in der Spielothek anwesend gewesen war, Bestätigungen der Aussa- ge des Zeugen T. , G. habe die Spielothek verlassen, um ihn zu Hause zur Tatausführung abzuholen. Richtigerweise wäre zu bedenken ge- wesen, dass auch die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen die- ser Zeugen nicht widerlegt worden ist. 7 b) Das Landgericht hat – indes ohne kritische Prüfung – dem Zeugen T. zugebilligt, durch seine vor Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Russland absolvierte Drogentherapie sein früher abhanden gekommenes Zeitgefühl wiedererlangt zu haben (UA S. 29 f.), sodass er nunmehr nach Überdenken des Tatgeschehens zutreffende Angaben zu dem Zeitpunkt ha- be machen können, wann G. ihn zu Hause abgeholt hatte (20.00 Uhr: UA S. 29). Dies steht in einem Spannungsverhältnis dazu, dass das Landge- richt diesem Zeugen in anderem Zusammenhang wegen „der inzwischen vergangenen langen Zeit“ bloße Irrtümer zugebilligt hat (UA S. 30 f.). 8 c) In der Übereinstimmung der Tatschilderung des Zeugen T. mit der des Tatopfers sieht das Landgericht einen Umstand, der die Glaub- haftigkeit der Aussage des Zeugen stützt (UA S. 31). Dies stößt, wie der Se- nat bereits im Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07 (insoweit in NStZ 2008, 421 nicht abgedruckt) ausgeführt hat, auf Bedenken, weil ein Mittäter selbst Erlebtes leicht schildern kann, ohne dass sich aus den mitge- teilten Handlungen des anderen Mittäters Umstände ergeben müssen, die für die Identität dieses Mittäters Wesentliches belegen (vgl. BGH StV 2006, 683; StraFo 2007, 202; 294). 9 d) Soweit das Landgericht einen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T. bestärkenden Umstand darin sieht, dass T. im Fall einer fälschlichen Belastung des Angeklagten mit Verhaftung und längerer Gefängnisstrafe hätte rechnen müssen (UA S. 34), begegnet auch diese 10 - 5 - Wertung durchgreifenden Bedenken. Der stark drogenabhängige und vorbe- strafte Zeuge T. hätte nämlich schon wegen seiner eigenen einge- standenen Täterschaft mit – damals indes unterbliebener – Verhaftung rech- nen müssen. e) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht ein mögliches Falschbelastungsmotiv des ehemaligen Angeklag- ten T. , den Erhalt der Belohnung, im Wesentlichen ignoriert hat (UA S. 34). T. konnte im Zeitpunkt der ersten Belastung des Ange- klagten G. noch nicht wissen, dass er von dem Zeugen K. übervor- teilt werden würde. 11 12 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der bisher jedenfalls als bewiesen anzu- sehenden Anwesenheit des Angeklagten am Tatort bis unmittelbar vor der Tat – bei ersichtlichem Fehlen weiterer Verdächtiger – ein ganz erheblicher Tatverdacht vorliegt. Das neue Tatgericht wird naheliegend auch die Beziehung des Ange- klagten zum Zeugen T. vor der Tat, das Bestehen der notwendigen technischen Kenntnisse des Angeklagten zur Tatbegehung, das mögliche indizielle Gewicht der ausgeurteilten Vortaten des Angeklagten und die ge- meinsam mit dem rechtskräftig Freigesprochenen verbrachte Zeit vor der Tat in die Betrachtung einzubeziehen haben. 13 Basdorf Raum Brause Schneider Dölp