Entscheidung
2 StR 372/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
27mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/07 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2007 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Fristen a) zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 8. Dezember 2006 und b) für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird dem Angeklagten auf seinen Antrag (zu a) bzw. von Amts wegen (zu b) auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. - 3 - Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisions- verfahrens wird abgesehen. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck