Entscheidung
2 StR 372/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 372/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlos- sen: Dem Nebenkläger B. wird auf seinen Antrag vom 9. Oktober 2007 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Dr. M. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO). Gründe: Der Geschädigte B. hat die Zulassung der Nebenklage und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich lediglich auf das Revisionsverfah- ren gegen den heranwachsenden Angeklagten Ka. bezieht. Einer Zu- lassung der Nebenklage durch den Senat bedarf es insoweit nicht, weil dies bereits das Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2006 getan hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 396 Rdn. 13); der Senat hat aber in die- sem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. M. beigeordnet. Eine Zulassung der Nebenklage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten Mr. , K. , Mo. , P. , R. und W. scheidet auch nach der 1 - 3 - Einführung der Nebenklage gegen jugendliche Täter durch das 2. Justizmoder- nisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) aus, weil dem Ver- fahren kein Verbrechen aus dem Katalog des § 80 Abs. 3 JGG n.F. zum Nach- teil des Geschädigten zu Grunde liegt. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Roggenbuck Appl