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Entscheidung

2 ARs 263/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 263/06 2 AR 146/06 vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung u.a. hier: Gegenvorstellung Az.: 22 Qs 186/06 Landgericht Bremen Az.: 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05 Amtsgericht Bremen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 be- schlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung des Senats vom 26. Juli 2006 zu korrigieren, wird abgelehnt. Gründe: Durch den Beschluss vom 26. Juli 2006 hat es der Senat abgelehnt, die im Oberlandesgerichtsbezirk Bremen gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafsache auf das Oberlandesgericht Hamburg zu übertragen, weil die gesetz- lichen Voraussetzungen des § 15 StPO nicht vorlagen. Der Schriftsatz des Be- schwerdeführers vom 12. November 2007 gibt dem Senat weder Anlass noch Möglichkeit, diese Entscheidung zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. 1 Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck