Entscheidung
2 ARs 263/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 263/06 2 AR 146/06 vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung u. a. hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung Az.: 22 Qs 186/06 Landgericht Bremen Az.: 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05 Amtsgericht Bremen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 26. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung der Sache einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Bei dem Amtsgericht Bremen ist ein Strafverfahren gegen den Ange- klagten wegen Bedrohung und wegen Nötigung in zwei Fällen anhängig. Das Amtsgericht hat die Sache durch Beschluss vom 7. Juli 2006 gemäß § 225 a StPO dem Landgericht Bremen vorgelegt, weil nach seiner Auffassung die Un- terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. 1 Der Angeklagte hat beim Landgericht Bremen beantragt, die Zuständig- keit auf ein anderes Amtsgericht zu übertragen. Beim Oberlandesgericht Bre- men hat er den Antrag gestellt, ein anderes Landgericht als zuständig für diese Entscheidung zu bestimmen. Beim Bundesgerichtshof hat er beantragt, die Zu- ständigkeit vom Strafsenat des Oberlandesgerichts Bremen auf den Strafsenat eines anderen Oberlandesgerichts zu übertragen, weil Mitglied des zuständigen Strafsenats die Richterin am Oberlandesgericht B. sei, die sich in frühe- ren Entscheidungen des Strafsenats der Strafvereitelung schuldig gemacht ha- be. Auch sei das Oberlandesgericht Bremen durch die materielle Benachteili- gung des Angeklagten und seiner Mutter in verschiedenen Verfahren massiv belastet. 2 - 3 - 2. Die vom Angeklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Über- tragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass alle Richter des Oberlandesgerichts Bre- men rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, in dieser Sache mitzuwirken. 3 Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl