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Entscheidung

IX ZB 88/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts- beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Land- gerichts Münster vom 26. März 2007 Prozesskostenhilfe zu ge- währen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 6, § 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzuläs- sig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die Gläubigerin ist Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) und war damit berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen (vgl. § 290 Abs. 1 Halbs. 1 InsO; vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 2 - 3 - 120/05, NZI 2007, 357). Die Gläubigerin hat sich am Verfahren beteiligt; sie hat ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Sie ist bei der Schlussverteilung zu be- rücksichtigen (vgl. § 189 Abs. 1 InsO). Die Gläubigerin konnte den Versagungsantrag schriftlich stellen. Das Insolvenzgericht durfte im Juli 2006, wie geschehen, im Verbraucherinsolvenz- verfahren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 312 Abs. 2 InsO anord- nen, dass Teile des Verfahrens, insbesondere das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, schriftlich durchgeführt werden (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982). 3 2. Der Schuldner war verpflichtet, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 97 Abs. 1 InsO auch durch Vorlage von Belegen nachzukommen (BGH, Beschl: v. 19. Januar 2006 - IX ZB 14/03, ZInsO 2006, 264, 265). Dass er diese 4 - 4 - Verpflichtung grob fahrlässig nicht erfüllt hat, hat das Beschwerdegericht in sei- ner tatrichterlichen Verantwortung bejaht, ohne dass ihm Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen wären. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 18.10.2006 - 71 IK 17/05 - LG Münster, Entscheidung vom 26.03.2007 - 5 T 990/06 -