Beschluss
71 IK 17/05
AG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Restschuldbefreiung kann einem Schuldner versagt werden, wenn er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
• Ein Insolvenzgläubiger mit titulierten Forderungen ist berechtigt, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen; es bedarf keiner zusätzlichen Feststellungsklage.
• Unzureichende oder verzögerte Beantwortung der Treuhänderrüge, insbesondere die fortgesetzte Weigerung, Angaben zur Erwerbstätigkeit und zum Einkommen der Ehefrau zu machen, genügt für die Annahme eines Versagungsgrundes.
Entscheidungsgründe
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten • Die Restschuldbefreiung kann einem Schuldner versagt werden, wenn er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). • Ein Insolvenzgläubiger mit titulierten Forderungen ist berechtigt, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen; es bedarf keiner zusätzlichen Feststellungsklage. • Unzureichende oder verzögerte Beantwortung der Treuhänderrüge, insbesondere die fortgesetzte Weigerung, Angaben zur Erwerbstätigkeit und zum Einkommen der Ehefrau zu machen, genügt für die Annahme eines Versagungsgrundes. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 04.04.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Die Volksbank B‑T‑X stellte rechtzeitig einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung und berief sich auf dauerhafte und wiederholte Verletzungen von Mitwirkungspflichten durch den Schuldner. Die Treuhänderin erstattete mehrere Berichte, wonach der Schuldner Fragen nur zögerlich, unvollständig oder erst nach Aufforderung beantwortete. Insbesondere verweigerte der Schuldner fortlaufend Auskünfte zur Erwerbstätigkeit und zum Einkommen seiner Ehefrau. Die Bank hielt eine titulierte Forderung und galt damit als antragsberechtigt. Der Schuldner bestritt Teile der Berichte pauschal, ohne die Darstellungen zu entkräften. • Zulässigkeit: Die Versagungsantragstellerin ist als Insolvenzgläubiger mit titulierten Forderungen antragsberechtigt; eine separate Feststellungsklage war nicht erforderlich. • Rechtliche Grundlage: Maßgeblich ist § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wonach die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. • Tatbestandliche Feststellung: Mehrere Berichte der Treuhänderin belegen, dass der Schuldner Mitwirkungspflichten nur verzögert und unvollständig erfüllte; insbesondere blieb die Frage nach der Erwerbstätigkeit und dem Einkommen der Ehefrau unbeantwortet. • Beweiswürdigung: An den Berichten der Treuhänderin bestand kein Anlass zu zweifeln; das pauschale Bestreiten des Schuldners reichte nicht aus, um die Darstellungen zu entkräften. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet die Versagungsantragstellerin vorrangig zur Staatskasse, gestützt auf § 4 InsO, § 91 ZPO und § 23 Abs. 2 GKG. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wurde versagt, weil der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die Versagungsantragstellerin war antragsberechtigt, da sie eine titulierte Forderung besitzt. Die Berichte der Treuhänderin belegen die Pflichtverletzungen, insbesondere die fortdauernde Verweigerung von Angaben zur Erwerbstätigkeit und zum Einkommen der Ehefrau, und das pauschale Bestreiten durch den Schuldner war nicht geeignet, diese Feststellungen zu widerlegen. Der Schuldner trägt die Verfahrenskosten; die Gerichtskosten sind im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig von der Antragstellerin zu tragen.