Leitsatz
AnwZ (B) 99/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
10mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 99/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 Die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht verein- bar. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ(B) 99/06 - Bayerischer AGH wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 17. November 1987 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht O. und beim Landge- richt A. zugelassen; später erfolgte die Zulassung auch beim Ober- landesgericht B. . Seit dem 1. Juli 2005 ist der Antragsteller bei der im Landkreis M. gelegenen Gemeinde D. , die knapp 2000 Ein- wohner hat, unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT angestellt. Zu seinen Aufgaben gehören die Leitung des Personalamtes (Personalführung 1 - 3 - und -entwicklung), die Systembetreuung der EDV-Anlage, die Leitung des Hauptamtes (Erstellung von Lösungskonzepten zu kommunalen Grundsatzfra- gen, Vorbereitung und Verknüpfung von Entscheidungsprozessen, Vorberei- tung von Satzungen bzw. Satzungsänderungen, Mitwirkung beim Vollzug des Kommunalrechts) sowie die Leitung des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes. Der erste Bürgermeister der Gemeinde D. ist kommuna- ler Wahlbeamter; der Kämmerer ist Beamter des mittleren Dienstes. Neben dem Antragsteller sind bei der Gemeinde noch der Forsttechniker sowie drei Arbeiter und drei Teilzeitkräfte angestellt. Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zu- lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des An- tragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wi- derrufen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als angestellter Leiter des Personalamtes, des Hauptamtes, des Ordnungsamtes, des Standesamtes und des Bauamtes der Gemeinde D. ist mit dem Anwaltsberuf unverein- bar. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit sei- nem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts- pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden 4 - 4 - kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeu- ten würde. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen diese gesetzli- che Beschränkung der Berufswahl durch § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - ebenso wie die Zulassungs- schranke in § 7 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfGE aaO). Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des ein- zelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; un- abhängig davon ist auch zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten Be- rufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken müsste und dadurch das Anse- hen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE aaO, 320 f.). Insbesondere kann eine Anstellung des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Be- rufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfGE aaO, 321, 324; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 1887/06, BRAK-Mitt. 2007, 122, 123, zu § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Ob der Gesichtspunkt der "Staatsnähe" auch in einem konkreten Fall die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt oder ob die Beschränkung der Berufswahlfreiheit für den Betroffe- nen unzumutbar ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab (BVerfGE aaO, 322); denn der öffentliche Dienst ist weit gefächert, seine vielfältigen An- - 5 - forderungen und Dienstleistungen verlangen eine differenzierte Bewertung (BVerfGE aaO, 324). 5 2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der An- waltsgerichtshof die Angestelltentätigkeit des Antragstellers als Leiter des Per- sonal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes der Ge- meinde D. mit Recht als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ange- sehen. a) Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass eine Unvereinbarkeit dann gegeben sein kann, wenn nach dem vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Aufgabenbereich im öffentlichen Dienst aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums der Eindruck entstehen kann, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf beamtenähnliche Funktionen ausübt und hoheitlich tätig wird; von Gewicht ist insoweit aber ebenso, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung nahe legen kann, sie verschaffe ihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten (Senatsbeschlüsse vom 16. November 1998 - AnwZ(B) 44/98, NJW-RR 1999, 570, unter II 1 b, und AnwZ(B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, unter II 1 b). Unter beiden Gesichtspunkten ist das Anstellungsverhältnis zwischen dem Antragstel- ler und der Gemeinde D. mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. 6 aa) Als Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes hat der Antragsteller eine herausgehobene Stellung in der Gemeindeverwaltung inne. Dies kommt in der Bündelung der verschiedenen Amtsleiterpositionen in der Person des Antragstellers zum Ausdruck. Dem An- tragsteller obliegen mit Ausnahme der Aufgaben des Kämmerers alle relevan- 7 - 6 - ten - auch hoheitlichen - Aufgaben der Gemeinde. Diese nimmt er eigenverant- wortlich und ohne fachliche Weisungen wahr; er unterliegt nur der Dienstauf- sicht des ersten Bürgermeisters (Art. 37 Abs. 4 BayGO). Sowohl als Leiter des Hauptamtes (Vollzug des Kommunalrechts), als auch als Leiter des Standes- amtes, als Leiter des Bauamtes und nicht zuletzt als Leiter des Ordnungsamtes nimmt der Antragsteller hoheitliche Aufgaben der Gemeinde D. wahr. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, dass insbe- sondere die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde als Ordnungsbehörde zur klassischen Funktion des Staates gehören und umfassend das Recht und die Pflicht zu hoheitlichen Eingriffen mit sich bringen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2006 zum einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren 1 BvR 1887/06 (veröffent- licht in juris), auf die sich der Antragsteller beruft, ist zu dessen Gunsten nichts herzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner in derselben Sache ergangenen Hauptsacheentscheidung vom 15. März 2007 zum Status von Kir- chenbeamten (aaO) bekräftigt, dass der Beruf des Rechtsanwalts im Interesse des Gemeinwohls nach dem Grundsatz der freien Advokatur als ein vom Staat grundsätzlich unabhängiger freier Beruf ausgestaltet ist, und daraus hergeleitet, dass der Rechtsanwalt deshalb nicht in Abhängigkeit vom Staat geraten und keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen dürfe. Der Antragsteller nimmt aber, wie ausgeführt, staatliche und insbesondere auch hoheitliche Aufgaben wahr. 8 bb) Die Bündelung der verschiedenen Amtsleiterpositionen in der Person des Antragstellers bewirkt, dass dieser in der gemeindlichen Öffentlichkeit als der Entscheidungsträger wahrgenommen wird, der neben dem Bürgermeister "das Sagen" hat. Dies begründet die naheliegende Gefahr, dass Mandanten des Antragstellers oder deren Gegner sich vorstellen werden, die herausgeho- bene Stellung des Antragstellers in der Gemeindeverwaltung und auch die da- 9 - 7 - mit verbundenen Kontakte des Antragstellers zu anderen staatlichen Stellen könnten den Antragsteller in die Lage versetzen, mehr für seine Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte. Die Gefahr, dass die Öffentlichkeit den Eindruck gewinnen kann, der Antragsteller vermöge seine herausgehobene Stellung in der Gemeinde für seine anwaltliche Tätigkeit auszunutzen, ist nicht deshalb zu vernachlässigen, weil es sich bei der Gemeinde D. um eine kleinere Gemeinde handelt, deren Geschäftsanfall verhältnismäßig gering ist. Gerade die Überschaubarkeit der Gemeinde bringt es mit sich, dass deren Entscheidungsträger innerhalb der Gemeinde persönlich bekannt sind und eine etwaige Koppelung einer Amtsleiterposition mit dem Anwaltsberuf in der ge- meindlichen Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfah- ren seinen Kanzleisitz von M. nach A. verlegt hat. Der An- tragsteller kann nach wie vor seine bisherigen ebenso wie künftige Mandanten aus dem Umkreis von D. und M. vertreten; diese Orte gehö- ren zum Bezirk des Landgerichts A. . Das Erscheinungsbild des Antragstellers als eines mit der Gemeinde D. aufs Engste verbunde- nen Rechtsanwalts wird durch die Verlegung des Kanzleisitzes nicht berührt. 10 Der Anwaltsgerichtshof hat schließlich mit Recht darauf hingewiesen, dass auch die Gefahr einer Kollision zwischen den staatlichen Belangen, denen der Antragsteller als Amtsleiter verpflichtet ist, und den Interessen seiner Man- danten nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der An- tragsteller, wie er geltend macht, seine Anwaltstätigkeit auf das Familienrecht beschränkt. Eine solche Selbstbeschränkung hängt allein vom Willen des An- tragstellers ab und ist deshalb nicht kontrollierbar. 11 - 8 - b) Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte als Ausnahmetatbestand für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Unverhältnismäßigkeit des Wider- rufs hat der Anwaltsgerichtshof ebenfalls mit Recht verneint; auch dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. 12 13 Das neue Vorbringen des Antragstellers, dass er ab Januar 2008 nicht mehr als Standesbeamter tätig sein würde, rechtfertigt im Hinblick auf die übri- gen hoheitlichen Aufgaben des Antragstellers keine andere Beurteilung. Terno Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 28.08.2006 - BayAGH I - 20/06 -