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Urteil

1 AGH 68/17

Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0831.1AGH68.17.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Tatbestand Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 17.8.2017, mit dem die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin bei der Straßen- und Tiefbau-Innung L-C zugelassen hat. Die Beigeladene ist seit dem 0.5.1995 als Rechtsanwältin in L zugelassen. Sie beantragte unter dem 18.3.2016 bei der Beklagten, sie als Syndikusrechtsanwältin bei der Straßen- und Tiefbauinnung L-C zuzulassen. Hierzu legte sie ihren ursprünglichen Anstellungsvertrag vom 0.10.2002, einen Übernahmevertrag vom 1.7.2010 und eine Tätigkeitsbeschreibung vom 17.3.2016 sowie eine weitere Tätigkeitsbeschreibung vom 20.7.2017 vor. Unter dem 20.7.2017 reichte sie, nachdem sie mit Vertrag vom 0.5.2016 zur Geschäftsführerin der Innung ernannt worden war, eine Erläuterung zur Tätigkeitsbeschreibung ein. Danach beträgt der zeitliche Aufwand für die rechtsberatende Tätigkeit mehr als 50 % ihrer Gesamttätigkeit. Mit Schreiben vom 25.7.2017 hörte die Beklagte die Klägerin zu der Absicht an, der Beigeladenen die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu erteilen. Im Rahmen der Anhörung stimmte die Klägerin mit Schreiben vom 10.8.2017 der beabsichtigten Zulassung der Beigeladenen nicht zu. Zur Begründung führte sie aus, es fehle die vertraglich abgesicherte fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte dem Antrag der Beigeladenen entsprochen und ausgeführt, dieser erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen. Die fachlich unabhängige Tätigkeit sei im Rahmen von Ziff. II der Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich und verbindlich festgehalten und nach Ziff. IV derselben Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Die erforderliche vertragliche Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit sei damit gegeben. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei auch als anwaltliche Tätigkeit einzuordnen. Prägend seien die Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhaltes sowie das Erarbeiten und die Bewertung von Lösungsmöglichkeiten. Die Beigeladene sei als Geschäftsführerin für die Arbeitgeberin mit der Prüfung von Rechtsfragen insbesondere in den Bereichen Bau- und Vergaberecht, Arbeits- und Tarifrecht sowie Handwerksordnungsrecht betraut. Hierbei ermittle sie zunächst den zugrunde liegenden Sachverhalt, arbeite die Handlungsmöglichkeiten heraus und erläutere die verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen der aufgezeigten Möglichkeiten. Sie berate die Mitgliedsbetriebe in den genannten Rechtsgebieten und erstelle Merkblätter und Rundschreiben zu rechtlichen Themen. Sie entwerfe Musterarbeitsverträge sowie besondere Vertragsgestaltungen und Vertragsklauseln. Außerdem vertrete sie Mitgliedsbetriebe vor den Arbeits- und Sozialgerichten und führe Schlichtungsverfahren. Das bewege sich im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis. Gegen den Zulassungsbescheid vom 17.5.2017 hat die Klägerin sodann Klage erhoben, die sie damit begründet, die ausgesprochene Zulassung sei nicht hinreichend bestimmt. Der angefochtene Bescheid lasse nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, für welchen Arbeitgeber und für welche Tätigkeit die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen worden sei. Die Arbeitsverträge und die Tätigkeitsbeschreibung beträfen die bis Ende Mai 2016 ausgeübte Tätigkeit als Justiziarin. Nunmehr werde sie als Geschäftsführerin tätig. Damit erbringe die Beigeladene unterschiedliche Leistungen. Die Befugnis der Syndikusrechtsanwältin sei auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses vertrete die Beigeladene aber auch Dritte. Gem. § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO umfaßten die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder § 8 Abs. 1 RDG handele. Daran fehle es hier. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.8.2017 aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen und trägt vor, der angefochtene Bescheid sei hinreichend bestimmt. Aus rein praktischen Erwägungen wäre die Beigeladene von der größeren der beiden Innungen, nämlich der Straßen- und Tiefbauinnung, angestellt worden. Die Tätigkeit bei der Straßen- und Tiefbauinnung mache 60 % der Tätigkeit der Beigeladenen aus. Die Tätigkeit bei der Dachdecker- und Zimmererinnung mache dagegen nur 40 % aus. Für die Tätigkeit als Geschäftsführerin der Dachdecker- und Zimmererinnung habe diese Innung auch die Bestätigung der fachlichen Unabhän-gigkeit in der Tätigkeitsbeschreibung vom 27.7.2017 vorgenommen. Die Beigeladene sei als Geschäftsführerin beider Innungen anwaltlich tätig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Senat hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 31.8.2018 zu ihrer konkreten Tätigkeit bei der Straßen- und Tiefbauinnung und der Dachdecker- und Zimmererinnung angehört. Auf den Inhalt des Protokolls sowie im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die formellen Voraussetzungen für den angefochtenen Bescheid haben vorge-legen. Die Beigeladene hat den am selben Tag bei der Beklagten eingegangenen Zulassungsantrag vom 18.3.2016 gestellt. Die Beklagte ist örtlich zuständig. Die erforderliche Anhörung ist erfolgt. 2. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 BRAO haben vorgelegen. Der Beige-ladene ist seit dem 1995 Rechtsanwältin. Die allgemeinen Voraussetzungen haben demgemäß vorgelegen. Ein Versagungsgrund nach § 7 BRAO Nr. 8 ist nicht gegeben. Die Straßen- und Tiefbauinnung unterfällt den Bestimmungen der Handwerksordnung. Die Rechtsform der Innungen ist die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die unter der Rechtsaufsicht der jeweiligen Handwerkskammern stehen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit eines Angestelltenverhältnisses im öffent-lichen Dienst mit der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwaltes im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO hat der Senat im Urteil vom 28.4.2017 - 1 AGH 66/16 - mit Einschränkungen bejaht. Dort wird ausgeführt: Grundsätzlich ist ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nicht zu vereinbaren, wenn es die Repräsentation einer staatlichen Stelle nach außen mit sich bringt - wie etwa Prozessvertretungen (so auch Hoor AnwBI 2000, 83, 84; Senatsentscheidung 1 AGH 41/08). Die Tätigkeitsverbote in § 45 BRAO oder das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen in § 43a Abs. 4 BRAO ändern daran nichts. Sie schützen den Mandanten, verhindern aber nicht, dass der Rechtsanwalt zugleich als „behördlicher Repräsentant“ wahrgenommen wird. So kann durchaus der Eindruck entstehen, dass die Beigeladene jedenfalls im juristischen Bereich des Sozialrechts „das Sagen hat“, was wiederum die naheliegende Gefahr begründet, dass Mandanten der Antragstellerin oder deren Gegner sich vorstellen werden, die insoweit durchaus herausgehobene Stellung der Beigeladenen bei der AGL und die damit womöglich verbundenen Kontakte der Beigeladenen zu anderen Stellen könnten die Beigeladene in die Lage versetzen, mehr für ihre Mandanten zu bewirken als andere Rechts-anwälte; vgl. zu diesem Aspekt BGH v. 26. November 2007, AnwZ (B) 99/06. Allein schon daraus ergibt sich die Unvereinbarkeit der Tätigkeit der Beige-ladenen mit dem Beruf der Rechtsanwältin und erst recht in Gesamtschau mit den (oben unter ba.) aufgeführten Feststellungen. Die konkrete Verwal-tungstätigkeit der Beigeladenen würde in den Augen der Rechtssuchenden deren anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest und stellt auf die Verhältnisse des Einzelfalls ab. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist also ausschlag-gebend, wie das Angestelltenverhältnis der Beigeladenen ausgestaltet und sie tatsächlich tätig ist. Aus der dargestellten Tätigkeit der Beigeladenen ergibt sich, dass sie in keiner Weise hoheitlich auftritt, die mit der Einstellung des Rechts-anwaltes in den öffentlichen Dienst verbundene Staatsnähe also nicht vorliegt, sodass eine unvereinbare Rechtsstellung mit dem Berufsbild der freien Advokatur ausscheidet. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO ist also nicht gegeben. 3. Der Einwand der nicht hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des angefochtenen Zulassungsbescheides ist unzutreffend. Verwaltungsakte sind nach dem verstän-digen Empfängerhorizont auszulegen. Die Beigeladene wird bei der Straßen- und Tiefbauinnung zugelassen. Daß diese Innung mit weiteren Körperschaften eine Bürogemeinschaft bildet, ist für den Tenor des angefochtenen Bescheides unerheb-lich. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich hinreichend, welche Tätigkeit gemeint ist. 4. Die Tätigkeit der Beigeladenen entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2-5 BRAO. a. Der Arbeitgeber der Beigeladenen fällt nicht unter § 46 Abs. 1 BRAO. b. Die Befugnis gem. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, nach außen verantwortlich aufzutreten, ergibt sich aus der Stellung der Beigeladenen als Geschäftsführerin. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Vorstand enthalte sich aller Einwirkungen auf ihre Tätigkeit. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen der AGH Bayern, AGH Rheinland-Pfalz und Hamburg betreffen die Tätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses. Ein solches liegt hier aber nicht vor, weil die Beigeladene zwar Mitglieder der Innung berät und vor den Arbeits- und Sozial-gerichten vertritt. Diese Leistungen erbringt sie gem. Ziff. 1 des Arbeitsvertrages aber für ihren Arbeitgeber, und sie werden mit der ihr zustehenden Vergütung abgegolten. Die Straßen- und Tiefbauinnung ist eine öffentliche Stelle im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG, die also Rechtsdienstleistungen erbringen darf. c. Das Arbeitsverhältnis wird durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt. Das ergibt sich im Einzelnen aus der Tätigkeitsbeschreibung vom 17.3.2016 iVm der Tätigkeitsbeschreibung vom 20.7.2017. Hierauf kann Bezug genommen werden. Die Beigeladene hat ihre Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass sie die Mitglieder der Innung rund um das Baurecht Beratung und Treue, im Baurecht nur außergerichtlich. Mit umfasst sei davon auch die rechtliche Problematik der VOB. Darüber hinaus berate sie Mitglieder der Innung außer-gerichtlich und gerichtlich. Sie erledige für die Mitglieder, soweit erforderlich, deren Inkasso. Es würde dann immer zunächst eine außergerichtliche Einigung angestrebt. Lasse sich eine solche nicht erzielen, beantrage ihre Abteilung den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides, etwaig auch eines Vollstreckungsbescheides. Im Anschluss daran kümmere sie sich ggfls. um die hieraus zu führende Zwangsvollstreckung. Würden Verfahren streitig, würden die Mitglieder darauf verwiesen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Das Inkasso nehme im Rahmen ihrer Tätigkeit den geringsten Anteil ein, während sich das Baurecht und das Arbeitsrecht in etwa die Waage hielten. Konkret bedeute das, dass Baurecht und Arbeitsrecht etwa 25 % ihrer gesamten Tätigkeit ausmache, das Inkasso etwa 5-10 %. Soweit sie für Fragen aus der Handwerksordnung zuständig sei, mache das etwa 10 % ihrer Tätigkeit aus, während die Informationserteilung der Mitglieder ein-schließlich Seminaren sich auf 20 % belaufe. Die Tätigkeit organisatorischer Art als Geschäftsführerin ergebe überschlägig die restlichen 10 %. Die Tätigkeit der Beigeladenen erfüllt auch das Merkmal, dass diese durch den anwaltlichen Bereich beherrscht sein muss. Zwar hat die Beigeladene schriftlich und in der mündlichen Verhandlung erklärt, nach ihrer Schätzung umfasse die Tätigkeit für die Straßen- und Tiefbaubauinnung 60 % ihrer Gesamttätigkeit und die restlichen 40 % auf die Dachdeckerinnung. Daraus folgt, dass sie für die Straßen- und Tiefbauinnung lediglich zu 54 % anwaltlich tätig ist. Davon ausgehend, dass bereits bei einer 50 % der Gesamttätigkeit überschreitenden anwaltlichen Tätigkeit eine mehrheitliche Prägung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass das gesamte Arbeitsverhältnis durch anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Im Ergebnis kann daher das Merkmal der Beherrschung als gegeben angesehen werden, weil auch die weitere Tätigkeit für die Dachdeckerinnung anwaltlicher Art ist, während Organisationstätigkeiten lediglich 10 % ihrer Gesamttätigkeit umfassen. 5. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 112c BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Außergerichtliche Kosten der Beige-ladenen konnten nicht für erstattungsfähig erklärt werden, weil sie sich nicht durch Stellen eines Antrages an dem Prozessrisiko beteiligt hat, §§ 112c BRAO, 154 Abs. 3 VwGO. 6. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 194 Abs. 1 und 2 BRAO, 52 GKG. 7. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung auf. Die die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch eine anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalls. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des . gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozeßkosten-hilfeverfahren, durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozeßhandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, daß die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar. Das AGH-Urteil vom 31.08.2018 wurde durch BGH-Urteil vom 22.06.2020 aufgehoben.