Leitsatz
IX ZB 237/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 237/06 vom 15. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2 a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03). b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder be- stellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 - LG Göttingen AG Göttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 1. Dezember 2006 wird auf Kos- ten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätz- liche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor. 1 1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraft- wirkung nicht verkannt. 2 - 3 - In seinem Beschluss vom 4. September 2006 hatte das Beschwerdege- richt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel des Beschwerde- führers gegen die Bestellung des neuen Treuhänders für die Wohlverhaltenspe- riode nicht vorgesehen sei. Insbesondere folge die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil das Amtsgericht den früheren Treuhänder weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Amt des Treuhän- ders entlassen habe. Einer solchen Entlassung habe es nicht bedurft, weil mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Amt des Treuhänders für das vereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe. 3 Mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 4. September 2006 ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 11. Juli 2006 insge- samt in Rechtskraft erwachsen. 4 Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode vom Amtsgericht gemäß § 291 Abs. 2 InsO nur ein Treuhänder bestellt werden kann, nicht zwei Treu- händer, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen ha- ben, war in der Bestellung eines neuen Treuhänders die schlüssige Entlassung des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbe- stand. Deshalb ist ihm auch die Entscheidung vom 11. Juli 2006 zugestellt wor- den. Gegen diese Entscheidung hätte dem entlassenen Treuhänder gemäß § 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zugestanden. Gegen die getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre die Rechtsbeschwerde statthaft und zulässig gewesen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer je- doch keinen Gebrauch gemacht. 5 - 4 - Mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006 steht damit fest, dass der neue Treuhänder rechtswirksam bestellt wurde und der Beschwerdeführer, sofern sein Amt nicht ohnehin beendet war, wirksam entlassen ist. Dies war dem Rechtsbeschwerdeführer auch bewusst, denn er hatte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 selbst angeführt, er sei mit dem Beschluss vom 11. Juli 2006 abberufen. 6 Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei nach wie vor im Amt. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben und den Vor- gang mit dem neuen Treuhänder abzuwickeln. Da er diesen Pflichten innerhalb der gesetzten Fristen und trotz Androhung von Zwangsgeld nicht nachgekom- men ist, wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt. 7 2. Die Frage, ob der Treuhänder, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird, zunächst nur für das vereinfachte Verfahren und nicht auch für das Restschuld- befreiungsverfahren bestellt wird, wie dies Amts- und Landgericht angenommen haben, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtli- chen Beschlusses vom 11. Juli 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist. Dass die Frage anders als vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im Übrigen geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 8 - 5 - - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544). Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch die ge- genteiligen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen. Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 07.11.2006 - 74 IK 328/05 - LG Göttingen, Entscheidung vom 01.12.2006 - 10 T 121/06 -