Entscheidung
IX ZB 107/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 107/07 vom 15. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätz- liche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der Form einer entscheidungserheblichen Divergenz vor, noch erfordert ein allge- meines Interesse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. 1 - 3 - Ergänzend wird auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren IX ZB 237/06 und IX ZB 8/07 Bezug genommen. 2 Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 13.04.2007 - 74 IK 87/05 - LG Göttingen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 10 T 83/07 -