OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 159/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8mal zitiert
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 159/06 vom 15. November 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 16. August 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insol- venzgerichts vom 20. Februar 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröff- net. Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat das Amtsgericht auf Antrag mehrerer Gläubiger dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 2 1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Anträge der Insolvenzgläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung entbehrten nicht der gebotenen Glaub- haftmachung, weil sich die Gläubiger auf das Wissen des in dem Termin anwe- senden Insolvenzverwalters berufen dürften und nicht gezwungen seien, eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, der nicht nur Pflichtverletzungen ab Eröffnung des Insolvenz- verfahrens, sondern bereits ab Stellung des Insolvenzantrages erfasse, greife durch. Der Schuldner sei im Zeitraum vom 26. Oktober 2001 bis 15. Januar 2002 trotz mehrfacher Schreiben für den Insolvenzverwalter und das Gericht nicht erreichbar und zur Mitwirkung bereit gewesen. Der Schuldner sei aber verpflichtet, sich während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens verfüg- bar zu halten. 3 2. Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde, soweit sie die auf der Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO beruhende, für sich allein die Versa- gung der Restschuldbefreiung tragende Begründung der angefochtenen Ent- scheidung angreift, auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 4 a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle an der gebotenen Glaub- haftmachung des Versagungsgrundes, ist nicht begründet. 5 - 4 - Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt den zulässigen Antrag ei- nes Gläubigers voraus (§ 290 Abs. 1 InsO). Zulässig ist der Antrag nur, wenn der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO). Den Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung (§§ 4 InsO, 294 ZPO) ist genügt, wenn für den geltend gemachten Versagungsgrund eine überwiegende Wahrscheinlich- keit spricht (BGHZ 156, 139, 141 f). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung hat der Gläubiger bis zum Schlusstermin die notwendigen Beweismittel beizubrin- gen. Ausnahmsweise kann sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige Darstellung des Sachverhalts beschränken, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f). In Einklang mit diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht - abgesehen von seiner zu diesem Punkt im übrigen gege- benen Begründung - angenommen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Versäumnisse nicht substantiiert bestritten hat. Gegen diese rechtliche Würdi- gung wird ein Zulässigkeitsgrund nicht geltend gemacht. 6 b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Versagung der Rest- schuldbefreiung könne nur auf nach Verfahrenseröffnung verwirklichte Ver- stöße gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt werden, ist unzutreffend. 7 Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden hat (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232 f m.w.N.), erfasst der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffne- ten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Darum war das Beschwerdegericht berechtigt, die Restschuldbefreiung mit Rücksicht auf Pflichtverletzungen des Schuldners im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Verfahrenseröffnung zu versagen. 8 - 5 - c) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Senatsbe- schluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169) beanstan- det, es fehlten Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, ob den an den Beschwerdeführer gerichteten Auskunftsverlangen eine rechtmäßige gerichtli- che Anordnung zugrunde liege, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht entscheidungserheblich. 9 Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO greift nach seinem Wortlaut ein, wenn der Schuldner entweder Auskunfts- oder Mitwirkungspflich- ten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Tatbestand der Norm un- terscheidet ausdrücklich zwischen der Verletzung von - jeweils für sich genom- men die Versagung rechtfertigenden - Auskunftspflichten einerseits und Mitwir- kungspflichten andererseits. Das Landgericht, das dem Schuldner vorwirft, über Monate nicht erreichbar gewesen zu sein und sich damit nicht für Belange des Verfahrens bereit gehalten zu haben, geht ersichtlich von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde unterbreitet keinen entscheidungserheblichen Zulassungsgrund, weil sie eine Verletzung der Aus- kunftspflicht in Abrede stellt, sich aber mit dem aus Sicht des Beschwerdege- richts allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auseinandersetzt. 10 - 6 - 3. Da die Versagung der Restschuldbefreiung mithin bereits aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO folgt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit von einer Prüfung der weiteren, die Anwendung des § 295 InsO betreffenden Zulas- sungsgründe abgesehen werden. 11 Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 28.04.2006 - 20 IN 53/01 - LG Stade, Entscheidung vom 16.08.2006 - 7 T 127/06 -