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Entscheidung

4 StR 431/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 431/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 3. April 2007 in den Aussprü- chen über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO und über die Kosten des Rechtsmittels zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt verurteilt:1 1. wegen vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bautzen vom 10. November 2005 und des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April 2005 und Einbeziehung der Einzelstrafen aus den vorgenann- ten Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten; 2. wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädi- gung, Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, un- erlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten; - 3 - 3. wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Diebstahls und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken- haus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Zutreffend hat das Landgericht aus der wegen der vom Angeklagten am 16. März 2005 begangenen Tat (Fall II 1 der Urteilsgründe) verhängten Einzel- freiheitsstrafe und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyers- werda vom 14. April 2005 und aus dem Urteil des Landgerichts Bautzen vom 10. November 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, denn hinsichtlich der übrigen, vom Angeklagten in der Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 16. Juni 2006 begangenen Taten (Fälle II 2 bis II 13 der Urteilsgründe) entfaltet das Urteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April 2005 Zäsurwirkung. 3 Die weiteren Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (Fällen II 2 bis II 9 der Urteilsgründe) und von einem Jahr (Fälle II 10 bis II 13 der Urteilsgründe) haben dagegen keinen Bestand. Soweit die Tatzeiten der vom Angeklagten nach der Verurteilung vom 14. April 2005 begangenen Taten vor der Verurteilung durch das Landgericht Bautzen liegen, kommt dem Urteil des Landgerichts Bautzen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Wirkung einer weiteren Zäsur zu. Dieses Urteil ist vielmehr gesamtstrafenrecht- lich verbraucht, weil aus den drei ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April 4 - 4 - 2005 zu Recht gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden war (vgl. BGHSt 44, 179, 180/181; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zä- surwirkung 13, jew. m.w.N.). Aus den in den Fällen II 2 bis II 13 der Urteilsgrün- de verhängten Einzelstrafen hätte demgemäß nur eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden dürfen. Hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat von der Mög- lichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die nach- trägliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit einschließlich der notwendigen Kostenentscheidung dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Satz 1 Entscheidung 2, 3). 5 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann