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Entscheidung

5 StR 276/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 276/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 1. August 2007 betreffende Antrag des Verurteilten L. wird nach § 356a StPO auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. G r ü n d e Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfah- rensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung (vgl. BVerfG – Kammer – Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 120/07). Auf die mit dem Rechtsbehelf vertrete- ne Auffassung, die der Senat nicht teilt, eine Begründungspflicht bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO tra- genden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts ab- weichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus den zutreffenden Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2007 als offensichtlich unbe- gründet erachtet und hinsichtlich der Beweisantragsrüge des Angeklagten L. ergänzende Ausführungen gemacht. 1 Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei Revisio- nen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfas- sung nach § 349 Abs. 2 StPO. 2 Das von Rechtsanwalt M. fünf Tage nach Abschluss des Revisionsverfahrens vorgelegte Urteil des EGMR vom 3. Mai 2007 (Newslet- ter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) vermag die Anhörungsrüge ebenfalls 3 - 3 - nicht zu begründen. Das dort beurteilte österreichische Verwaltungsverfahren ist dem Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht ähnlich und nö- tigt zu keiner Änderung der Verfahrenspraxis. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger