Entscheidung
5 StR 276/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 276/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Ju- li 2007 an Rechtsanwalt M. . Zur Beweisantragsrüge des Angeklagten L. wird bemerkt: Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum „Komplex K. “ die Anklagevorwürfe pauschal eingestanden hatte und solches – wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend – dem am 24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. eben- falls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gewählte Begründung der Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14). Häger Gerhardt Raum Brause Jäger