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Entscheidung

1 StR 378/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 378/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Schweinfurt vom 5. April 2007 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheits- strafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF unterblie- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstre- ckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Ent- scheidung. Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei der in § 67 Abs. 1 aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle 1 - 3 - einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei- dungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. 2007 Teil I S. 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat (§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Frei- heitsstrafe von über drei Jahr bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maß- regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent- scheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StPO möglich ist. Der Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert sein (vgl. BGH, Beschl. vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07). Nack Wahl Kolz Elf Graf