Entscheidung
IX ZA 18/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/05 vom 12. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 1 Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich aus dem Gesetz unmittelbar ergibt, nicht zu befinden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482; v. 2 - 3 - 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596; v. 11. Januar 2007 - IX ZR 133/06, FamRZ 2007, 557). Die im angegriffenen Beschluss getroffenen rechtlichen Bewertungen sind einzelfallbezogen und weisen keine symptomatischen Rechtsfehler auf. Erfüllt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 InsO obliegenden Pflichten nicht, so können die Insolvenz- gläubiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO bean- tragen. Diese Frage behandeln die angegriffenen Entscheidungen zu Recht nicht. Sie kann nur in einem neuen Verfahren geklärt werden. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2005 - 500 IK 87/01 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2005 - 25 T 217/05 -