Entscheidung
IX ZB 227/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 227/04 vom 5. April 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 4.000 €. Gründe: I. Die Schuldnerin beantragte am 15. Mai 2003 die Eröffnung des Insol- venzverfahrens über ihr Vermögen sowie die Erteilung der Restschuldbefrei- ung. Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Ver- fahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 2 zum Treuhänder. 1 Im Schlusstermin vom 13. April 2004 hat die Gläubigerin beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist oh- ne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefrei- ung auch auf eine Verletzung der in § 295 InsO genannten Mitwirkungsoblie- genheiten des Schuldners gestützt werden könne. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2004 (IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689) geklärt. Danach ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuld- ners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. 4 2. Damit kommt es auf die weitere von der Rechtsbeschwerde bezeich- nete Frage, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege, wenn der verheiratete und berufstätige Schuldner an der Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalte, hier nicht an. 5 3. Schließlich hält die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Senats zu der Frage für geboten, unter welchen Voraussetzungen das Nachschieben eines Versagungsgrundes zulässig sei. Zwar hat der Senat diese Frage in sei- nem Beschluss vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) offen gelassen. In seiner Entscheidung vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139, 6 - 4 - 142 f) hat er sodann jedoch klargestellt, dass es ausschließlich Sache des Gläubigers ist, bis zum Schlusstermin den von ihm geltend gemachten Versa- gungsgrund glaubhaft zu machen. Einen gemäß § 290 Abs. 2 InsO zulässigen Versagungsantrag hat die Gläubigerin im Schlusstermin jedoch nicht gestellt, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Im Übrigen ist die aufge- worfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich; denn das Beschwerdege- richt hat die von der Gläubigerin nachgeschobene Behauptung zutreffend als unsubstantiiert gewürdigt: Die Schuldnerin war nicht gehalten, ihren Steuerer- stattungsanspruch im Verfahren gesondert anzugeben, weil dieser dem Treu- händer bereits bekannt war. Sie musste ihn auch nicht an diesen abtreten; die - nach dem Zeitablauf und den Äußerungen des Treuhänders fern liegende - Behauptung der Gläubigerin, die Schuldnerin habe es unterlassen, den ihr zu- geflossenen Teil der Steuererstattung an den Treuhänder auszukehren, er- schöpft sich in einer pauschal formulierten Mutmaßung. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, dass ein Zulässigkeitsgrund in Bezug auf das Nachschieben von Versagungsgründen in dem hier gegebenen Fall vor- - 5 - liegt, dass der Gläubiger im Schlusstermin keinen zulässigen Antrag gestellt hat; die von ihr in Bezug genommenen Literaturstellen belegen insoweit eine Klärungsbedürftigkeit nicht. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.05.2004 - 145 IK 193/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.09.2004 - 6 T 348/04 -