Entscheidung
2 StR 267/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 267/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2007 im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäu- bungsmittel angeordnet. 1 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf der BAB 3 bei dem Versuch festgenommen, 979,32 Gramm Heroinzubereitung mit einem Heroin- hydrochloridanteil von 445,59 Gramm, versteckt in seinem Pkw im Auftrag ei- nes Unbekannten für einen Kurierlohn von 1.000 Euro von Deutschland nach Italien zu transportieren. 3 Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei- nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 = NStZ 2007, 338, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, 6. Juni 2007 - 2 StR 196/07 und 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07), als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. In Tateinheit dazu steht hier der (täter- schaftliche) Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen können. 4 Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafaus- spruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be- stimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG. 5 - 4 - Im Übrigen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtli- cher Würdigung zu einer geringeren Freiheitsstrafe gekommen wäre, da es die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrück- lich strafmildernd berücksichtigt hat. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl