OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 555/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
11mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 555/06 vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 € für das Revisionsver- fahren angesetzt. 1 Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Zif- fern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses. 2 - 3 - Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer an- waltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bun- desgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05). 3 Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf