Beschluss
1 Ws 568/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Versendung i.S.d. Nr. 9003 Nr. 1 KostVerzGKG liegt nicht vor, wenn die Akten von der aktenversendenden Behörde innerhalb eines Justizzentrums in ein dort befindliches Fach eines Anwaltes gelegt werden. Es ist dabei unerheblich, ob das Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht.(Rn.22)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers werden die Beschlüsse der 1. Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 19. Mai 2011 und des Amtsgerichts Stendal vom 11. April 2011 sowie der Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Stendal vom 14. Februar 2011 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Versendung i.S.d. Nr. 9003 Nr. 1 KostVerzGKG liegt nicht vor, wenn die Akten von der aktenversendenden Behörde innerhalb eines Justizzentrums in ein dort befindliches Fach eines Anwaltes gelegt werden. Es ist dabei unerheblich, ob das Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht.(Rn.22) Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers werden die Beschlüsse der 1. Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 19. Mai 2011 und des Amtsgerichts Stendal vom 11. April 2011 sowie der Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Stendal vom 14. Februar 2011 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und mit der Vertretung der rechtlichen Interessen des Anzeigeerstatters in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stendal beauftragt. In dieser Eigenschaft beantragte er Akteneinsicht und bat um Übersendung der Akten in seine Büroräume. Diese wurde ihm nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Stendal antragsgemäß gewährt und die Akten zu diesem Zweck in das sich innerhalb des aus u. a. der Staatsanwaltschaft Stendal und dem Amtsgericht Stendal bestehenden Justizzentrums befindliche Gerichtsfach des Beschwerdeführers beim Amtsgericht unter Erhebung einer Kostenpauschale in Höhe von 12 Euro gemäß Nr. 9003 KostVerzGKG eingelegt. Zwar lässt sich der Akte eine Anforderung der Kostenpauschale nicht entnehmen. Gerichtsbekannt ist jedoch, dass der Kostenansatz zugleich mit Ausführung der bewilligten Akteneinsicht, vorliegend am 14. Februar 2011, von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erhoben wird. Der Beschwerdeführer reichte die Akte mit Schreiben vom 16. Februar 2011 zurück unter der Mitteilung, von der Entrichtung der Aktenversendungspauschale abzusehen, da die Übersendung der Akte über das Gerichtsfach erfolgt sei. Die Bezirksrevisorin vertritt die Ansicht, für die Versendung von Akten auf Antrag falle gemäß Nr. 9003 Ziffer 1 KostVerzGKG je Versendung grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 12 Euro an. Lediglich die Einlegung der Akte in das anwaltliche Gerichtsfach bei der aktenversendenden Behörde löse die Pauschale Nr. 9003 KostVerzGKG nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine „Versendung“ handele. Würden die Akten der Staatsanwaltschaft hingegen den Rechtsanwälten über deren im Amtsgericht befindliches Gerichtsfach zugeleitet, handele es sich um eine Aktenversendung i. S. d. Nr. 9003 Ziffer 1 KostVerzGKG, zumal der Transport der zu versendenden Akten von der Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht kostenpflichtig durch einen Fremddienstleister durchgeführt werde. Das Amtsgericht Stendal hat der Erinnerung mit Beschluss vom 11. April 2011 (21 Gs 494 Js 15845/10 (182/11)) nicht abgeholfen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen. Mit der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, nicht er, sondern der von ihm vertretene Beteiligte sei als Kostenschuldner i. S. d. Nr. 9003 KostVerzGKG anzusehen. Im Übrigen bestreitet er, dass der Transport der zu versendenden Akten von der Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht über eine Entfernung von ca. 50 Meter kostenpflichtig durch einen Fremddienstsleister durchgeführt werde, da dies gegen jegliche Wirtschaftlichkeit spräche. Zudem habe die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht ein Postfach, so dass, da das Überbringen und Einlegen der Akte in das Gerichtsfach beim Amtsgericht verbunden werden könnte, ein zusätzlicher Aufwand nicht entstehe. Das Landgericht Stendal hat durch Beschluss vom 19. Mai 2011 (501 Qs 41/11 581 Js 15845/10) die Beschwerde zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führt es aus, lediglich dann, wenn sich ein Gerichtsfach unmittelbar bei der übersendenden Behörde befinde, falle die Kostenpauschale nach Nr. 9003 KostVerzGKG nicht an. Die Erhebung der Versendungspauschale im vorliegenden Fall entspräche dem Zweck des Kostentatbestandes, durch den die Aufwendungen des Justizfiskus für den Transport, die Bereitstellung von Personal für die Fertigung eines Begleitschreibens, das Erfassen des Standortes der Akte, das Anlegen eines Retentes sowie die Einsortierung der Akte in das Gerichtsfach und die Anschaffung und Entsorgung von Verpackung abgegolten werden sollen. Mit der weiteren Beschwerde vom 14. Juni 2011 trägt der Beschwerdeführer unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend vor, die vom Landgericht angeführten Personalkosten seien auch vorhanden, wenn die Akte in den Räumlichkeiten des jeweiligen Gerichts dem Anwalt übergeben bzw. in dessen Gerichtsfach gelegt werde. Auch eine Bereitstellung und Entsorgung von Verpackungsmaterial sei für den Transport zwischen den beiden Gebäuden über eine Entfernung von 50 Metern nicht notwendig. Die Kammer hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG zulässig.Der Senat ist an die Zulassung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht nach § 66 Abs. 4 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 4 GKG gebunden. Über die weitere Beschwerde hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung von der vollständig besetzten Kammer des Landgerichts erlassen worden ist. Es kann deshalb dahin stehen, ob über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden gehabt hätte oder hierzu die Kammer als Kollegialgericht unter dem Gesichtspunkt, dass Einzelrichterentscheidungen in einer großen Strafkammer institutionell nicht vorgesehen sind (so BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005, V ZR 218/04; Beschluss vom 23. Mai 2007, 1 StR 555/06; LG Ulm, Beschluss vom 12. April 2005, 1 Qs 1027/05; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 76 GVG Rn. 7 m. w. N.), berufen gewesen wäre. 2. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG). a) Allerdings kann der Beschwerdeführer mit seinem Vortrag, nicht er, sondern der von ihm vertretene Anzeigeerstatter sei Kostenschuldner, nicht gehört werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 2 GKG schuldet derjenige die Auslagen für die Versendung von Akten, der die Versendung beantragt hat. Mit dieser Regelung soll, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962, S. 66, zum damaligen § 56 Abs. 2 GKG) ergibt, eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermieden werden. Auslagenschuldner ist demnach ausschließlich derjenige, der die Aktenübersendung beantragt hat und nicht derjenige, in dessen Auftrag dies erfolgte. Zwar handelt der Prozessbevollmächtigte als Vertreter seines Mandanten, wenn er von dem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch macht. Es obliegt jedoch allein der Entscheidung des Prozessbevollmächtigten, die Akteneinsicht nicht in der aktenführenden Geschäftsstelle vorzunehmen, sondern in seinen Kanzleiräumen durch die Beantragung der Aktenübersendung dorthin. Hierdurch wird der Prozessbevollmächtigte auch nicht ungerechtfertigt mit Auslagen belastet. Ihm steht im Innenverhältnis gegenüber dem Mandanten aus §§ 675, 670 BGB soweit erforderlich ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen zu (so BVerfG, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1023/95; VG Meiningen Beschluss vom 28.07.2005 5 K 463/04.Me; a. A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2009, 5 A 398/08). b) Die vorliegende Form der Zuleitung der Akte begründet keinen Anspruch auf Erhebung der Aktenversendungspauschale gemäß § 1 Nr. 5 GKG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses. Die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 Euro wird gemäß Nr. 9003 Ziffer 1 KostVerzGKG immer dann fällig, wenn die Akte auf Antrag versendet wird. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962, S. 87) ergibt, ermöglicht der Auslagentatbestand pauschal die Abgeltung von Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden. Es besteht kein Anlass, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstandenen Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen. Eine Versendung i. S. d. Nr. 9003 Ziffer 1 KostVerzGKG liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Akten innerhalb eines Gerichts oder innerhalb eines Justizzentrums in ein dort befindliches Fach eines Rechtsanwaltes gelegt werden. (1) Für den Fall, dass die Akten lediglich in das Anwaltsfach bei dem aktenversendenden Gericht gelegt werden, entspricht die Auffassung, dass die Aktenversendungspauschale nicht anfällt, der übereinstimmend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (vgl. VG Meinigen, Beschluss vom 28.07.2005, 5 K 463/04.Me; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 09. Februar 2007 - 1 Ta 62/06; Hartmann, GKG Kommentar, KV 9002, 9003 Rn. 2). Zur Begründung wird dabei angeführt, dass eine Versendung bereits dem Wortlaut nach eine Übergabe der Akten an eine entsprechende Transportleistungen anbietende Stelle wie Post, Kurierdienste oder ähnliches, die die Akten an einen anderen Ort außerhalb des Gerichtsgebäudes befördert, erfordert. Sinn und Zweck der Vorschrift des Nr. 9003 Ziffer 1 KostVerzGKG ist es, die Kosten, die durch den Transport und die hierzu erforderliche Verpackung der Akten entstehen, abzudecken. Dadurch, dass Akten in ein Anwaltsfach bei Gericht gelegt werden, entstehen aber keine besonderen Aufwendungen durch eine Transportleistung, die abzugelten wären. Versendungskosten fallen nicht an. Auch eine besondere Verpackung zum Schutz der Akten ist, anders als bei einer Beförderung mit der Post, nicht erforderlich und erfolgt im Regelfall auch nicht. Es wäre im Übrigen auch unverhältnismäßig, die Aufwendungen, die eventuell durch eine Übergabe der Akten in ein Anwaltsfach entstehen, mit derselben Pauschale abzudecken, die in den Fällen erhoben wird, in denen eine entgeltliche Versendung der zuvor entsprechend verpackten Akten durch die Post oder durch sonstige Transportleister erfolgt. Die Pauschale soll lediglich einen einheitlichen Auslagenersatz ermöglichen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlich anfallenden Transportkosten sind, die je nach Umfang der Akten variieren können (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 28. Juli 2005, 5 K 463/04.Me). (2) Eine Versendung i. S. d. Nr. 9003 Ziffer 1 KostVerzGKG liegt nach Auffassung des Senats aber auch dann nicht vor, wenn die Akten von der aktenversendenden Behörde innerhalb eines Justizzentrums in ein dort befindliches Fach eines Anwaltes gelegt werden. Es ist dabei auch unerheblich, ob das Justizzentrum aus einem Gebäude besteht, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind oder es sich aus mehreren nahegelegenen Gebäuden (Gebäudekomplex) zusammensetzt. Bereits der Wortlaut des Auslagentatbestandes Nr. 9003 Nr. 1 KostVerzGKG spricht gegen den Anfall der Pauschale, da die Verbringung der Akte innerhalb eines Gebäudekomplexes zum Gerichtsfach keine Versendung darstellt. Auch die oben angeführten Gesetzesmaterialien sprechen lediglich von einem pauschalen Aufwendungsersatz für Versendungen. Zwar wurde bei der Kostenrechtsnovellierung vom 01. Juli 1994 erstmals die in § 5 Abs. 3 JVKostO a.F. enthaltene Formulierung zur Versendung von Akten „durch die Post“ in der seinerzeit neu eingeführten Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG gestrichen. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass jetzt nicht mehr die Auslagen der Justiz pauschal abgegolten werden sollten, sondern allgemein die Serviceleistungen des Gerichts (ebenso auch die damalige Gesetzesbegründung, BT-Drucksache Nr. 12/6962, S. 87). Es sollte seinerzeit allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mittlerweile zahlreiche andere Transportmöglichkeiten für Akten zur Verfügung stehen als die durch die Deutsche Post AG. (vgl. AG Frankfurt Beschluss vom 25.08.2008 (941 OWi 52/08)). Die Ansicht, es würden mit der Aktenversendungspauschale allein die Serviceleistungen des Gerichts bezahlt (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. November 2009 III-Ws 447/09, 1 Ws 447/09; OLG Köln, Beschluss vom 02. März 2009, 17 Ws 2/09; LG Frankenthal, Beschluss vom 24. Mai 1995, 1 Ns 209 Js 61969/93) steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der allein für die Versendung, nicht aber für die bloße Aushändigung über das Gerichtsfach oder in der Geschäftsstelle eine Gebühr gemäß Nr. 9003 KV GKG vorsieht. Zudem spricht auch die Gesetzessystematik angesichts der Bezeichnung des Nr. 9003 KostVerzGKG als „Auslagentatbestand“ dafür, den personellen Einsatz für das Verbringen der Akten bis zum Gerichtsfach des Rechtsanwaltes nicht als Versendung anzusehen. Der personelle Mehraufwand der Geschäftsstelle oder des behördeninternen Kurierdienstes bei Akteneinlegung ins Anwaltsfach stellt bereits begrifflich keine Mehrkosten dar, da es keine „Auslagen“ der Staatskasse (wie etwa Porto- oder Verpackungskosten) verursacht. Für zusätzliche Aufwendungen personeller Art können grundsätzlich nur Gebühren erhoben werden, denn allein diese sind dazu bestimmt, laufende Kosten zu decken (so LG Chemnitz, Beschuss vom 03. Februar 2010 - 2 Qs 1212/09). Hinzu kommt, dass der mit der Aktenübergabe verbundene Arbeitsaufwand der Geschäftsstelle (Heraussuchen der Akten, Anlegen eines Retentes und Überwachung der Rückkehr) auch beim Einlegen der Akte in das Gerichtsfach des Anwalts bei der aktenübersendenden Behörde anfällt und dabei eine Versendungspauschale nicht in Rechnung gestellt wird. Die Erhebung der Versendungskostenpauschale würde auch dem Sinn und Zweck der Errichtung von Justizzentren, die der Vereinfachung und Konzentrierung der Rechtspflege dienen sollen und in denen dementsprechend lediglich an einer Stelle Gerichtsfächer eingerichtet sind, widersprechen. Es kommt deshalb, sofern sich die aktenversendende Behörde und das Gerichtsfach des Anwaltes innerhalb eines Justizzentrums befinden, weder auf die Entfernung zum Gerichtsfach an, noch spielt es eine Rolle, ob die Akten durch Bedienstete der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert werden oder ob sie allein oder mit anderen Akten („Sowiesokosten“) an den Ort des Gerichtsfach versandt werden. Eine Geltendmachung der Auslagen, die durch die Zuleitung der Akte über das Gerichtsfach des Beschwerdeführers entstehen, ist damit ausgeschlossen. Auslagen können nur erhoben werden, soweit sie nach Nr. 9000 ff. des Kostenverzeichnisses geschuldet werden. Soweit diese Vorschriften - wie hier bei der Zuleitung der Akte über ein Anwaltsfach bei Gericht - keinen Auslagenersatz vorsehen, entsteht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 a. E. GKG auch keine Ersatzpflicht. Die Beschlüsse der 1. Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 19. Mai 2011 und des Amtsgerichts Stendal vom 11. April 2011 sowie der Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Stendal vom 14. Februar 2011 waren danach aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.