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Entscheidung

II ZB 3/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/07 vom 21. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2006 (II ZB 10/05, ZIP 2006, 1316, 1317) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist eine außeror- dentliche Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" in einem Verfahren nach § 99 AktG jedenfalls nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) unstatthaft. Die Antragsgegnerin vermag dem nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen. Sie muss sich deswegen damit abfinden, dass § 99 AktG die weitere Beschwerde ausschließt und - nachdem sie bereits erfolglos die Anhörungsrüge nach § 29 a FGG erhoben hat - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts erschöpft ist. 1 Selbst wenn man den außerordentlichen Rechtsbehelf mit der Antrags- gegnerin für statthaft halten wollte, wäre ihm der Erfolg zu versagen, weil keine Rede davon sein kann, dass der angefochtene Beschluss - wie die höchstrich- 2 - 3 - terliche Rechtsprechung früher formuliert hat - jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.05.2006 - 22 O 646/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2006 - I-26 W 14/06 AktE -