Entscheidung
AnwZ (B) 82/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 82/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Zwangsgeldfestsetzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Gegen die Antragstellerin war ein Zwangsgeld festgesetzt worden. Ih- ren dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der An- waltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete die An- tragstellerin ein als "außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Geset- zeswidrigkeit" bezeichnetes Schreiben. Das hat der Anwaltsgerichtshof als An- hörungsrüge gewertet und als unbegründet zurückgewiesen. 1 - 3 - 2. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der An- tragstellerin ist nicht zulässig. 2 3 a) Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung entscheidet der Anwaltsgerichtshof nach § 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO abschließend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mit einer Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO zur Überprüfung gestellt werden. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist - wie die zur Überprüfung gestellte Entscheidung selbst - nicht anfechtbar, weil dies zur Eröffnung einer weiteren Instanz führen würde, die, was die Norm zu- dem voraussetzt, das Gesetz aber gerade ausgeschlossen hat (VerfG Bran- denburg, NStZ-RR 2000, 172, 173; OLG Jena, VRS 112 (2007) S. 353, 354; Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33a Rdn. 26). b) Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrig- keit ist neben der Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003, XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137 f.; Beschl. v. 13. März 2006, II ZA 15/05, WuM 2006, 468 jeweils für das PKH-Verfahren; Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 3/07, ZIP 2007, 1431 für das Verfahren nach § 99 AktG). Er könnte auch kein Rechtsmittel eröffnen, das ge- gen die eigentliche Sachentscheidung nicht gegeben ist. 4 - 4 - 3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da das Rechtsmittel unzulässig ist (Senat, BGHZ 44, 25). 5 Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.07.2007 - 1 ZU 109/06 -