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Entscheidung

4 StR 135/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 135/07 vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2007 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Für die beantragte "Verfahrensbeschränkung" ist das Landgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible