Entscheidung
2 StR 7/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7/01 vom 23. März 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. August 2000 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung der bei ihm sichergestell- ten Rauschgiftmengen sowie den Verfall von Verkaufserlösen angeordnet. Sei- ne hiergegen eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten weitere elf selbstän- dige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last legte, kam die Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat nicht in Betracht, weil diese Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und daher nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen; sie sind beim Landgericht anhängig geblieben (vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93; Meyer-Goßner JR 1985, 452, 454). Der Antrag des Generalbundesanwalts auf ergänzende Berichtigung des Schuld- spruchs steht der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht ent- - 3 - gegen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluß vom 15. Februar 2001 - 3 StR 23/01). Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer