Entscheidung
X ZB 3/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 3/07 X ZA 1/07 vom 3. April 2007 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und Mühlens beschlossen: I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). II. Der Antrag, dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfah- ren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung zu II. ergeht gerichtsgebührenfrei; au- ßergerichtliche Kosten werden auch insoweit nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gründe: I. Der Antragsteller hat in einem Patentverletzungsstreit im Berufungsver- fahren vor dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bean- tragt. Das Kammergericht hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht 1 - 3 - zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller selbst Rechtsbeschwerde ein- gelegt, auf deren Entscheidung durch den Senat er auch nach einem Hinweis auf die fehlende Zulässigkeit bestanden hat, und er hat für das Rechtsbe- schwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und das Kammergericht hat sie nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hätte sie auch nicht zulassen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018; v. 27.2.2003 - III ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1001; Zöller/ Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 41 zu § 127 ZPO; Hk-ZPO/Rathmann/ Pukall, Rdn. 10 zu § 127 ZPO). An das Fehlen der Zulassung ist das Rechtsbe- schwerdegericht ebenso gebunden, wie es an eine Zulassung gebunden wäre. 2 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Hk-ZPO/Rathmann/ Pukall, Rdn. 20 zu § 127 ZPO). 3 - 4 - IV. Es besteht für den Senat weder eine Rechtsgrundlage dafür, sich mit der behaupteten Befangenheit des Richters Dr. H. zu befassen, noch dafür, in eine sachliche Prüfung der Hauptsacheentscheidung oder der Verfahrens- gestaltung in der Berufungsinstanz einzutreten. 4 Melullis Scharen Keukenschrijver Ambrosius Mühlens Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2003 - 16 O 646/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2007 - 5 U 52/04 -