Leitsatz
XII ZB 246/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 246/04 vom 9. Februar 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 115, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Rechtsbe- schwerdegericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Vor- aussetzungen ihrer Bewilligung geht (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634). BGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04 - OLG Zweibrücken AG Pirmasens - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Mutter gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesge- richts Zweibrücken vom 4. November 2004 wird zurückgewie- sen. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird ab- gelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht -, das der Mutter zunächst ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, änderte seine Entscheidung auf die Be- schwerde des Bezirksrevisors dahin ab, daß die Mutter auf die Prozeßkosten monatliche Raten von 30 € zu zahlen hat. Dabei legte es deren eigene Ein- kommensberechnung zugrunde, in der das für die beiden bei ihr lebenden Kin- der gezahlte Kindergeld als Einkommen berücksichtigt ist und die ein verblei- bendes Einkommen von gerundet 68 € ausweist. - 3 - Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter, mit der sie gel- tend gemacht hat, das Kindergeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihr Begehren auf Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung zugelassen hat. Daran ist der Senat auch in dem vorliegenden, die Re- gelung des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern betreffenden Verfahren gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil- fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe- schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be- schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Mutter geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier Prozeßkostenhilfe lägen vor. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Mut- ter ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden. Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Kindergeld, das sie für die bei- den bei ihr lebenden Kinder bezieht, als für die Prozeßkosten einsetzbares Ein- - 4 - kommen in seine Berechnung eingestellt. Wie der Senat inzwischen entschie- den hat, ist Kindergeld Einkommen der Eltern im Sinne des § 115 ZPO, soweit es nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG zufließt (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei ist davon auszugehen, daß der notwendi- ge Lebensunterhalt eines Kindes durch den zu berücksichtigenden Freibetrag sowie die weiterhin als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten der Unterkunft und Heizung bestritten werden kann. Danach ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, daß das Kin- dergeld als Einkommen der Mutter angesetzt worden ist, denn die für die Kinder maßgeblichen Freibeträge sowie die Wohnkosten sind von dem Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht worden. Auch hinsichtlich des von der Rechtsbeschwerde angeführten Erwerbstä- tigenbonus begegnet die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Be- - 5 - denken zum Nachteil der Mutter. Dieser ist vielmehr - wie von ihr geltend ge- macht - mit 148 € anerkannt und abgesetzt worden. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose