OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZR 263/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
11mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 263/06 vom 13. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er- folg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung ent- halten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326 m.w.Nachw.). Die Titulierung der Zinsforderung be- gründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die gesamte, noch of- fene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ab- - 3 - lehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Er- folgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, BGH- Report 2003, 100). Streitwert: 29.797,68 € Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 O 477/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2006 - 13 U 30/06 -