Beschluss
XI ZA 9/19
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:221019BXIZA9.19.0
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Entscheidungsgründe
Dem Beklagten wird für die Revision Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt , Karlsruhe, beigeordnet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirft die Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB keine ernsthaften, höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen auf (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - XI ZR 263/06, juris, vom 24. Juli 2007 - XI ZA 3/07, juris und vom 26. Mai 2009 - XI ZR 118/09, juris). Die Revision hat aber aus anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Gründen Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen. Ellenberger Joeres Maihold Menges Schild von Spannenberg