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Entscheidung

IX ZR 218/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 218/04 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin zu 3 hat 4/7, die Kläger zu 4 und 5 haben 3/7 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 140.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Nach den von dem Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Darle- hensverträgen, welche die Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Einzah- 2 - 3 - lung der Eigenmittel abgeschlossen haben, fehlt es bereits an einer (schuld- rechtlichen) Treuhandabrede mit der Schuldnerin. Ihr Vertragsinhalt erschöpft sich - soweit vorliegend von Interesse - in der Verpflichtung der Kläger, das ein- gerichtete Verrechnungskonto in einer Höhe aufzufüllen, dass der erteilte Aus- zahlungsauftrag aus dem eingezahlten Betrag und dem zugesagten Festkredit ausgeführt werden konnte. Rechtlich ist diese Geschäftsbesorgung, ohne dass Grundsatzfragen geklärt werden müssen, als Einlagen- und nicht als Treuhand- geschäft zu beurteilen. Leistungen an ein Kreditinstitut im Rahmen von Einla- gengeschäften erfolgen kreditorisch und haben keine Aussonderungskraft. Geldsummenschulden können nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs nicht ausgesondert werden (BGHZ 58, 257, 258; BGH, Urt. v. 15. November 1988 - IX ZR 11/88, ZIP 1989, 118, 119; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 24 f). 2. Es kommt hinzu, dass die Einzahlungen über ein allgemeines Ge- schäftskonto der Schuldnerin bei der ...-Bank abgewickelt worden sind. Etwa vorher bestehende Aussonderungsansprüche sind spätestens mit der tagglei- chen (vertragsmäßigen) Gutbuchung der Eingänge auf den Verrechnungskon- ten der Kläger erloschen. Eine rechtsgeschäftliche Surrogation von Aussonde- rungsansprüchen ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853). Die bei den Klägern verbliebenen Verschaffungsansprüche berechtigen nicht zur Aus- sonderung (vgl. BGH, aaO). 3 3. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Abgren- zungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der sogenannten dinglichen Kom- ponente der Treuhandabrede und die besonderen Anforderungen, 4 - 4 - die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Vereinbarungstreu- hand zu stellen sind, kommt es vorliegend nicht an. Von einer weiteren Begrün- dung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset- zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2004 - 10 O 445/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2004 - 7 U 81/04 -