Entscheidung
2 StR 583/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 583/06 vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 ge- mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. Straf- kammer des Landgerichts Gera vom 19. Juli 2006 dahingehend geändert, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten auf fünf Jahre und drei Monate her- abgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Dieb- stahls in zwei Fällen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in fünf Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen in fünf Fällen, Hausfriedensbruch in zwei Fäl- len und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und wegen Sachbeschädigung zu einer weiteren Strafe von drei Mo- naten verurteilt. 1 Die Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Der Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe hat keinen Bestand.3 Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9. Januar 2006 wegen verschiedener Taten, die er im Februar bis Juli 2005 begangen hatte, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Straf- kammer hat zwar zu Recht diese Strafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen, da die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheits- strafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist. Jedoch muss das Gericht einen sich daraus für den Angeklagten ergebenden Nachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310 f.). Dass die Strafkammer dies bedacht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Gesamtstrafenaus- spruch ist deshalb fehlerhaft. Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht. Der Senat konnte den gebotenen Härteausgleich entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2006 nach § 354 Abs. 1 a StPO durch Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate selbst vornehmen. - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenentschei- dung zu Gunsten des Angeklagten. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl