Entscheidung
2 StR 251/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 251/06 vom 2. August 2006 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: alias: wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2005 mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz daran verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Ausspruch über die Einziehung mit Ausnahme des sicher- gestellten Reisepasses. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Crack und Kokain) in nicht geringer Men- ge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz daran und wegen Verwahrens eines verfälschten amtlichen Ausweises" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und zehn Monaten verurteilt. 1 In seiner Wohnung sichergestelltes Rauschgift, eine Kokainpresse, di- verse Chemikalien, Kochutensilien, Feinwaagen sowie den verfälschten Reise- pass hat es eingezogen. 2 Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 3 1. Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Verwahrens eines verfälschten amtlichen Ausweises wendet, ist sie un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dass der Angeklagte, der sich nach den Feststellungen bei Anmietung zweier Wohnungen mit dem gefälsch- ten Ausweis gegenüber dem Vermieter legitimiert hat, insoweit nicht wegen Ur- kundenfälschung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. 4 2. Demgegenüber hält die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Prü- fung nicht stand. 5 a) Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte, der über keine lega- len Einkünfte verfügte, am 1.5.2004 eine Wohnung in der Sch. straße in F. sowie am 1.11.2004 eine weitere Wohnung in der O. straße in F. . Die Mietkaution in Höhe von 1.500 bzw. 1.620 Euro 6 - 4 - entrichtete er in bar. Spätestens am 27.3.2005 überließ der Angeklagte die Wohnung in der Sch. straße dem flüchtigen H. zur entgeltlichen Nutzung, wobei der Angeklagte wusste, dass die Wohnung von ihm unbekann- ten Tätern als so genannter Rauschgiftbunker und so genannte "Crack-Küche" benutzt wurde, was er auch billigte. Der Angeklagte behielt außerdem einen Wohnungsschlüssel für sich, um so jederzeit Zugang zu der Wohnung und dem darin gelagerten und verarbeiteten Rauschgift zu haben (UA S. 5, 6). Bei einer Überprüfung der Wohnung am 31. März 2005 fand die Polizei eine sichtbar betriebene "Crack-Küche" sowie 481,55 g Crack, über 200 g rei- nes Kokain und ca. 90 g Kokainzubereitung. In der gesamten Wohnung befan- den sich die Fingerabdrücke u. a. des Angeklagten sowie DNA-Spuren an von ihm gerauchten Zigarettenstummeln. 7 Der "geständigen" Einlassung des Angeklagten folgend - aber in Wider- spruch zu den eingangs (UA S. 5, 6) getroffenen Feststellungen - geht die Strafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung davon aus, der Angeklag- te habe am 27.3.2005 den H. in der Wohnung aufsuchen wollen, um die- sem wegen seiner unregelmäßigen Mietzahlungen zu kündigen, diesen aber nicht angetroffen. Mittels eines bei ihm verbliebenen Wohnungsschlüssels habe er sich etwa eine Stunde in Abwesenheit des H. in der Wohnung aufgehal- ten und dabei erstmals festgestellt, dass dort erhebliche Mengen Rauschgift lagerten und Crack hergestellt wurde. Mit dem Tun des H. sei er nun ein- verstanden gewesen und habe sich davon zumindest den Ausgleich des anfal- lenden Mietzinses versprochen (UA S. 10, 11). 8 Den Anknüpfungspunkt für eine Beihilfe des Angeklagten zum unerlaub- ten Handeltreiben sieht das Landgericht darin, dass dieser nach Entdeckung der Crack-Küche am 27. März 2005 dem Mitbenutzer H. weder die Woh- 9 - 5 - nung kündigte noch andere Vorkehrungen faktischer Art traf, "um sich von sei- nem fortdauernden Besitz und der fortbestehenden Unterstützungshandlung zu distanzieren. Mit der weiteren Ermöglichung der Nutzung der Wohnung durch Dritte, die diese zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nutzen, unterstützte er willentlich und wissentlich deren rechtswidriges Tun" (UA S. 11, 17, 18). b) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge schuldig ge- macht, weil er die Herstellung und Lagerung des Rauschgifts in seiner Woh- nung geduldet und H. dadurch die Möglichkeit verschafft habe, Crack her- zustellen und gewinnbringend an Dritte zu veräußern, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 10 Den widersprüchlichen Ausführungen des Landgerichts kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Angeklagte den Betäu- bungsmittelhandel des H. durch aktives Tun gefördert hätte. Allein die Kenntnis und Billigung von der Herstellung und Lagerung der Betäubungsmittel in seiner Wohnung erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht (BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280). Ebenso wenig begründet es die Strafbarkeit des Angeklagten, dass er gegen die Aktivitäten des H. nicht vorgegangen ist. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn er als Wohnungsinhaber rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen den von H. in seiner Wohnung betriebe- nen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280). 11 Da die Kammer von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegan- gen ist, wird der neue Tatrichter insbesondere zu prüfen haben, ob der Ange- 12 - 6 - klagte bereits bei Überlassung der Wohnung an H. von ihrer geplanten Verwendung als Crack-Küche und Rauschgiftdepot wusste, oder in sonstiger Weise an den Rauschgiftgeschäften des H. beteiligt war. Dabei werden die Indizien, wie sie u. a. von der Kammer - insoweit allerdings allein im Zusam- menhang mit den in der Wohnung O. straße sichergestellten Betäubungsmitteln - aufgeführt und verwertet worden sind, umfassend zu wür- digen sein. 3. Die Aufhebung des Urteils wegen Beihilfe zum Betäubungsmittelhan- del in nicht geringer Menge erfasst auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitz. Insoweit wird der neue Tatrichter gegebenenfalls näher als bisher ge- schehen zu prüfen haben, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Mitbesitzes an den jeweils in der untervermieteten Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln vorlagen. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe sowie der auf die Ver- urteilung wegen des Betäubungsmitteldelikts fußenden Einziehung. 13 Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl