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Urteil

112 KLs 5/19

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0320.112KLS5.19.00
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Tenor

Der Angeklagte P ist des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, der Geldwäsche in Tateinheit mit versuchter Geldwäsche und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen schuldig. Er wird zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 45 Euro

verurteilt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte K ist der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen. Er wird zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 13 Euro

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte K freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Gegen den Angeklagten B P wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 12.465 Euro angeordnet. Folgende Gegenstände des Angeklagten B P werden eingezogen:

- Mobiltelefon Nokia 3310 in gelb mit den IMEI-Nr.: 00000000 und 00000000

- Rucksack, asserviert unter der Asservaten-Nr. 0000/00

Gegen den Einziehungsbeteiligten B1 P wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.850 Euro angeordnet.

Angewendete Strafvorschriften für den Angeklagten P : §§ 263 Abs. 1, 5, 132, 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 56 StGB, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Angewendete Strafvorschriften für den Angeklagten K : § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG, §§ 27, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte P ist des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, der Geldwäsche in Tateinheit mit versuchter Geldwäsche und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte K ist der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen. Er wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 13 Euro verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte K freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Gegen den Angeklagten B P wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 12.465 Euro angeordnet. Folgende Gegenstände des Angeklagten B P werden eingezogen: - Mobiltelefon Nokia 3310 in gelb mit den IMEI-Nr.: 00000000 und 00000000 - Rucksack, asserviert unter der Asservaten-Nr. 0000/00 Gegen den Einziehungsbeteiligten B1 P wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.850 Euro angeordnet. Angewendete Strafvorschriften für den Angeklagten P : §§ 263 Abs. 1, 5, 132, 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 56 StGB, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Angewendete Strafvorschriften für den Angeklagten K : § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG, §§ 27, 52 StGB Gründe: I. Feststellungen zur Person 1. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten P Der Angeklagte B B2 P wurde am 00.00.0000 in Köln geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Familie stammt aus der türkischen Stadt Kayseri. Er lebt gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder, dem Einziehungsbeteiligten B1 P , in dem elterlichen Haushalt in Köln-Pesch. Seine Eltern sind beide als Arbeiter berufstätig. Der Angeklagte P ist ledig. Der Angeklagte P wurde altersgerecht eingeschult und besuchte ab dem Sommer 0000 das Drei-Königs-Gymnasium in Köln und ab dem Halbjahr 0000 das Gymnasium in Köln-Pesch. Dort lernte er den Angeklagten K kennen. Sie verbindet eine enge Freundschaft. Das Gymnasium besuchte er bis Februar 0000 und verließ dieses nach der 12. Klasse mit dem Fachabitur. Anschließend absolvierte er über einen Zeitraum von vier Monaten von September bis Dezember 0000 einen Bundesfreiwilligendienst im G -Hospital in Köln. Daran schloss sich ein Praktikum von Januar bis Juli 0000bei der Firma Z an. Im September 0000 begann der Angeklagte P eine Ausbildung zum Elektriker für Betriebstechnik bei der E AG in Köln. Er erhielt eine Ausbildungsvergütung in Höhe von ca. 770 Euro monatlich. Im Januar 0000 schloss der Angeklagte P seine Ausbildung erfolgreich mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer in Köln ab. Der Angeklagte wurde von der E AG übernommen und befindet sich seit dem 01.02.2020 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Schienenfahrzeugelektriker. Er erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und erhält, da er ausschließlich in Nachtschicht arbeitet, einen Zuschlag in Höhe von 400 Euro netto im Monat. Von seinem Gehalt zahlt er monatlich 600 Euro netto an seine Eltern für Miete und Einkäufe, 10 Euro für sein Handy und 50 Euro für die Nutzung eines Fitnessstudios. Zu den Tatzeitpunkten hielt sich der Bruder des Angeklagten P , der B1 P , zum Zwecke eines Sprachstudiums in Ägypten auf. Er wurde von den Eltern und von dem Angeklagten P finanziell unterstützt. Der Angeklagte P ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Der Angeklagte P trank gelegentlich Alkohol. An illegalen Drogen hat er Marihuana konsumiert. Dies begann im Alter von 16 Jahren mit einem Konsum am Wochenende, der sich indes steigerte. Seit dem Jahr 0000 konsumierte er täglich Marihuana, kam jedoch seinen schulischen Verpflichtungen und sodann seinen Pflichten im Rahmen der Ausbildung ohne Probleme nach. Seit der Festnahme in diesem Verfahren am 10.12.2018 konsumiert er Marihuana nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen. Unter Entzugserscheinungen litt er nicht. Der Angeklagte P plant die Aufnahme eines Studiums als Ingenieur und hat sich bei der Rheinischen Fachhochschule für das Sommersemester 0000 eingeschrieben. Er hat Schulden in Höhe von 9.700 Euro. Zur Schadenswiedergutmachung gegenüber den Geschädigten C und D (Fälle 1 und 2 dieses Urteils) lieh er sich 10.000 Euro bei Verwandten. In Raten von monatlich 300 Euro zahlt er diese Schulden, beginnend mit der Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis bei der E AG am 01.02.2020, ab. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten P weist eine Eintragung auf: Am 12.03.2014 wurde durch die Staatsanwaltschaft Köln -Az. 192 Js 340/14- von der Verfolgung eines besonders schweren Falls des Diebstahls gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. Der Angeklagte P wies zur Tatzeit insgesamt noch ein jugendtypisches Verhalten auf. Seine Lebensplanung war nicht ausgereift. Seine Lebensführung war eher von Leichtsinn geprägt und zielt vor allem auf Spaß ab. Er nahm vieles auf die leichte Schulter. Ein kritisches Hinterfragen der Handlungen anderer oder seiner eigenen fand nur im eingeschränkten Maß statt. 2. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten K Der Angeklagte M K ist 22 Jahre alt. Er wurde in Köln geboren und hat eine jüngere leibliche Schwester und zwei ältere Pflegebrüder, die seine Eltern gleichzeitig mit der Geburt des Angeklagten K aufnahmen. Sein Vater ist Deutscher und arbeitet seit 0000 selbstständig als Softwareentwickler. Seine Mutter stammt aus Bouandjo in Kamerun und arbeitet seit 0000 als Altenpflegerin. Der Angeklagte K lebt noch im elterlichen Haushalt und ist ledig. Bis 0000 lebte die Familie in Köln-Blumenberg, verzog sodann nach Köln-Pesch, damit der Angeklagte K dort das Gymnasium besuchen konnte. Neben der Schule ging er verschiedenen Nebenjobs nach und machte gerne Sport. Auch engagierte er sich als Klassensprecher, Schüler-Pate und Streitschlichter. Nach seinem Abitur im Jahr 0000 begann er an der Universität Duisburg-Essen den Studiengang Computer Engineering. Im Jahr 0000 wechselte er an die Technische Hochschule Köln und befindet sich dort derzeit im 5. Semester des Studiengangs Medieninformatik. Bei der Firma „D1 “ ist er seit 0000 als Werkstudent tätig und arbeitet dort im Bereich Online-Marketing. Monatlich verdient er zwischen 500-800 Euro (im Mittel 650 Euro), je nachdem wieviel Zeit er neben seinem Studium erübrigen kann. In den Semesterferien arbeitet er mehr. Davon begleicht er Krankenkassenbeiträge (ca. 110 Euro monatlich), den Semesterbeitrag in Höhe von 580 Euro jährlich sowie das von ihm benötigte Uni-Material im Wert von ca. 100 Euro im Monat. Als Jugendlicher kam der Angeklagte erstmals mit Marihuana in Kontakt. Seit der Inhaftierung des Angeklagten P am 10.12.2018 hat er keinerlei Drogen mehr konsumiert. Er besuchte im Sommer 0000 einige Male eine Cannabis-Alkohol-Partydrogen-Selbsthilfegruppe in Köln-Ehrenfeld, wo er deutlich den Spiegel vorgehalten bekommen hat. Dies hat ihn wachgerüttelt. Alkohol konsumiert er nur sporadisch. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 15.07.2019 weist keine Eintragung auf. Zur Tatzeit wies auch der Angeklagte K ein eher jugendtypisches Verhalten auf. Er studierte, jedoch kam es ihm auch darauf an, „Party“ zu machen und Spaß zu haben. Er verbrachte eine Vielzahl von Stunden mit elektronischen Videospielen. Eine Selbstreflektion hat zu dieser Zeit nicht stattgefunden. II. Feststellungen zur Sache Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Zu den Betrugstaten des Angeklagten P Der gesondert Verfolgte N F (nachfolgend kurz „ F “) schloss sich spätestens im Jahr 0000 in der Stadt Kayseri in der Türkei mit dem gesondert Verfolgten N1 Z1 (nachfolgend kurz „ N1 “) und einem nicht weiter identifizierbaren G1 zwecks Begehung von Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen in Deutschland zusammen. Diese drei Personen wiesen die Gemeinsamkeit auf, dass sie in Deutschland aufwuchsen, akzentfreies Deutsch sprechen und über Sozialkontakte in Deutschland verfügen, und zwar F im Raum Köln und N1 im Raum Heilbronn. Sie hatten die Idee, ihre Sprachkenntnisse und Kontakte in Deutschland für Straftaten nach dem modus operandi „Falsche Polizisten“, auch „Falsche-Polizisten-Trick“ genannt, zu nutzen und sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. a) modus operandi „Falsche Polizisten“ Nach dem modus operandi „Falsche Polizisten“ rufen eine oder mehrere Personen, die sog. Keiler, die sich in der Türkei aufhalten zunächst gezielt ältere Menschen an und geben hierbei wahrheitswidrig vor, Beamte der Polizei zu sein. Typischerweise ist dabei beabsichtigt, eine vermeintlich leichtere Beeinflussbarkeit älterer Menschen und deren Respekt gegenüber staatlichen Organen wie der Polizei für die Tatbegehung auszunutzen. Die Auswahl der Opfer findet etwa aufgrund der im Telefonbuch angegebenen Vornamen statt, die auf ein höheres Alter schließen lassen. Durch die Keiler werden die Angerufenen durch erfundene Geschichten getäuscht und unter Druck gesetzt. Durch geschickte Fragetechniken werden sie zur Preisgabe von Informationen über ihr Vermögen gebracht und schließlich zur Herausgabe von Vermögenswerten veranlasst. Die hierfür durchgeführten Telefonate erstrecken sich dabei oft über mehrere Stunden um eine glaubhafte Legende aufzubauen und auch etwaige Kontaktversuche der Opfer zu den Angehörigen oder der echten Polizei zu unterbinden. Neben den Anrufern, den Keilern, existieren vor Ort in ganz Deutschland sogenannte „Logistiker“ und „Abholer“. Von essentieller Bedeutung für diesen modus operandi sind neben den Keilern die Abholer vor Ort. Ohne die Entgegennahme der Tatbeute kann die Tat nicht umgesetzt werden. Entweder die Keiler selbst oder aber die Logistiker organisieren die Abholer, die letztlich die Wohnorte der Geschädigten aufsuchen und die Beute einsammeln und sie dann an den Logistiker weitergeben, die mit der Verwertung der Beute und dem Transfer der Gelder in die Türkei betraut sind. Wichtig ist, dass die Abholer vor Ort sind und sich jederzeit verfügbar halten um eine Abholung durchführen zu können. In dem Gesamtkonstrukt tragen die Abholer jedoch das höchste Entdeckungsrisiko, weil es zu einem Aufeinandertreffen mit den Geschädigten kommen kann und damit die Gefahr der Wiedererkennung besteht. Hinzu kommt die Gefahr der Entdeckung aufgrund von Telekommunikationsmaßnahmen über die von den Abholern verwendeten Mobiltelefone. Dem Logistiker wird im Anschluss an die erfolgreiche Tatbegehung die Tatbeute übergeben. Sodann kommt diesen die Aufgabe zu, den Wert des erbeuteten Schmucks in Erfahrung zu bringen und diesen zu veräußern. Im Anschluss sind sie dafür verantwortlich die Gelder aus der Tat an die Keiler zu transferieren. Die an der Tatbegehung beteiligten Abholer und Logistiker erhalten für ihren Tatbeitrag aus der erzielten Tatbeute eine Entlohnung. Auf diese Entlohnung kommt es den an den Taten Beteiligten in Kenntnis der Vorgehensweise an, um sich finanziell besser zu stellen. Die Ermittlung der von den Keilern genutzten Anschlüsse wird verschleiert, indem sich die Täter verschiedener Vorgehensweisen bedienen. Verwendet wird u.a. das sog. „Call ID Spoofing“, bei welchem mittels einer speziellen Software eine manipulierte Nummer generiert wird (z.B. Ortsvorwahl i.V.m. 110), um so den Eindruck zu erwecken, die Polizei rufe an. Im Übrigen werden auch andere Telekommunikationsmöglichkeiten wie Internettelefonie (Voice over IP) genutzt, wodurch auch gezielt die Ermittlung und Überwachung ihrer Kontakte zu den in Deutschland befindlichen Abholern und Logistikern erheblich erschwert wird. Bis Mitte Juni 2016 konnten in Deutschland nur wenige Taten nach dem vorgenannten Deliktsphänomen „Falsche Polizisten“ festgestellt werden. Seitdem gehen, vor allem in den Wintermonaten, jeden Tag Anzeigen bei der Polizei ein. In 2017 fand ein linearer Anstieg statt. Im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Köln kam es im Jahr 2018 bereits zu 2000 Anzeigen, wobei es sich größtenteils um Versuche gehandelt hat. Im Jahr 2019 wurden bereits etwa 3900 Versuche angezeigt. Der durch ca. 36 vollendete Taten verwirklichte Schaden beläuft sich alleine in Köln auf etwa 1,5 Millionen Euro. Im Dezember 2019 konnte nochmals ein deutlicher Anstieg der Fallzahlen festgestellt werden. Derzeit werden in Köln täglich ca. 100 Versuchsanzeigen erstattet. Dieser rasche Anstieg der Fallzahlen ist nicht nur in Köln, sondern tendenziell auch in ganz Deutschland festzustellen. b) Struktur der Gruppierung F , N1 und G1 mieteten im Jahr 2017 in Kayseri Büroräumlichkeiten an, damit sie von dort aus jeweils als Keiler nach dem modus operandi „Falsche Polizisten“ tätig werden konnten. Für die Büroräume verschafften sie sich dir für die Nutzung als „Call-Center“ erforderliche technische Ausrüstung, insb. die technischen Voraussetzungen des Call-ID Spoofings. Die Büroräume waren mit mehreren Computern und Kopfhörern ausgestattet. Um sich bei den Anrufen nicht in die Quere zu kommen, teilten Sie die Zielgebiete in Deutschland untereinander auf. So konzentrierten sich F und N1 auf die Gebiete, in denen sie aufgewachsen waren, d.h. F auf Köln und die umliegenden Städte und N1 auf Heilbronn und Umgebung. Dies hatte auch den Vorteil, dass sie ihre vorhandenen Kontakte für die Anwerbung von Logistikern einerseits und Abholern andererseits nutzen konnten. N1 und G1 verfügten über jeweils eigene Abholer und Logistiker, unter anderem die gesondert Verfolgten F1 und L . Ein weiterer Vorteil dieser Struktur bestand darin, dass das Risiko der Entdeckung möglichst gering gehalten werden konnte. Denn sowohl die Logistiker als auch die Abholer sollten lediglich telefonischen Kontakt zu einem Keiler haben. Für den Fall der Festnahme eines Abholers oder Logistikers in Deutschland wurde auf diese Weise lediglich die Identität eines der drei Keiler der Gruppierung bekannt. c) Anwerbung des Angeklagten P durch F als Abholer Die Gruppierung um F , N1 und G1 war darauf angewiesen, Abholer in Deutschland zu gewinnen. Dabei kam es darauf an, dass diese kurzfristig verfügbar und loyal gegenüber dem jeweils zuständigen Keiler in der Türkei waren, damit diese die von ihnen abgeholte Tatbeute auf Anweisung des Keilers an den Logistiker übergäben. Aus Sicht des F war der Angeklagte P der ideale Abholer, da P tagsüber seiner Lehre nachging, in den Abend- und Nachtstunden jedoch für Abholdienste verfügbar war. Zu der Anwerbung des Angeklagten P als Abholer kam es im Einzelnen wie folgt: Der Angeklagte P reiste seit seiner Kindheit jedes Jahr zusammen mit seiner Familie in die Stadt Kayseri in der Türkei, die Heimatstadt seiner Eltern, um dort den Sommerurlaub zu verbringen. So kam es dazu, dass er im Sommer 0000 den F , einen alten Freund seiner Familie, wiedertraf. Die Familien des Angeklagten P und des F stammen nicht nur beide aus der Stadt Kayseri in der Türkei, sondern waren in Deutschland jeweils in Köln ansässig und lernten sich bereits in Köln kennen. F ging jedoch nach einer in Deutschland verbüßten Haftstrafe als junger Erwachsener in die Türkei zurück und gründete in Kayseri eine Familie. F heiratete im Sommer 0000. Bei dem Hochzeitsfest war die Familie P eingeladen, d.h. auch der Angeklagte P . Kurz vor Ende des Urlaubs kontaktierte F den Angeklagten P erneut. Er fragte ihn, ob er sich nebenbei etwas Geld verdienen wolle. Dabei gehe es darum, in Deutschland bei einigen Personen Geld abzuholen, die noch Schulden bei F hätten, und das Geld zu überweisen oder dem F persönlich zu überbringen. Der Angeklagte P erklärte sich damit einverstanden. Im Sommer 0000 machte der Angeklagte P erneut Urlaub mit seiner Familie in Kayseri. Dort traf er F , der ihm seine Büroräume zeigte. Dort lernte der Angeklagte P auch N1 und G1 kennen. F erläuterte dem Angeklagten P auf seine Nachfrage die wesentlichen Elemente der Vorgehensweise, d.h. den modus operandi „Falsche Polizisten“. Zunächst wollte der Angeklagte P nichts damit zu tun haben. F hielt jedoch auch in der Folgezeit intensiven telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten P . Er verfolgte das Ziel, das Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten P zu vertiefen. Man sprach über Freundschaft, Computerspiele, Alltagsdinge und über Geld. In diesem Zusammenhang versuchte F , dem Angeklagten P die Tätigkeit als Abholer schmackhaft zu machen. Er erklärte dem Angeklagten P , dass es nicht zu einem persönlichen Aufeinandertreffen des Abholers mit den jeweiligen Geschädigten kommen werde. Es gehe lediglich darum, Wertsachen an sich zu nehmen und F Bericht zu erstatten. Sodann werde F ein Treffen zwischen dem Angeklagten P und einem Logistiker arrangieren, an den der Angeklagte P die Beute zur Verwertung und Weiterleitung übergeben solle. Währenddessen solle eine Standleitung am Telefon dergestalt gehalten werden, dass F am Telefon die Identität des Logistikers durch Übergabe des Telefons überprüfen könne und im Anschluss auf entsprechende Anweisung die Beute durch den Angeklagten P übergeben werde. F werde dem Angeklagten P mitteilen, wie hoch jeweils sein Anteil an der Beute sei. Der Anteil des Angeklagten P solle zum einen in der Erstattung der Fahrtkosten bestehen, darüber hinaus solle er aus der Beute auch eine Entlohnung für seine Arbeit erhalten. Dabei solle es sich eher um einen kleineren Anteil in Höhe von einigen hundert Euro handeln. Dem Angeklagten P kam das Angebot gelegen, um sich finanziell etwas besser zu stellen. Er beabsichtige, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine über sein Ausbildungsgehalt hinausgehende Einnahmequelle zu verschaffen. Ihm war bewusst, dass er mangels Führerschein und eigenem Fahrzeug nicht selbst zu den Tatörtlichkeiten fahren können würde, so dass er auf Fahrer aus seinem Bekannten- und Freundeskreis zurückgreifen wollte. Dies war auch den anderen Tatbeteiligten bekannt. F erreichte schließlich sein Ziel. Der Angeklagte P erklärte sich zu einer Zusammenarbeit bereit. Er sagte F zu, sich ab Beginn der Wintermonate 0000/0000 als Abholer bereit zu halten. Die Aufgabe des Angeklagten P sollte entsprechend der Absprache mit dem F sowie dem N1 und G1 sein, sich jederzeit verfügbar zu halten und telefonisch erreichbar zu sein, um kurzfristig eine Abholung durchführen zu können. Er sollte auf telefonische Nachricht des F warten, sobald eine Abholung von Vermögenswerten in Betracht käme. P solle sich sodann auf nähere Anweisung des F und nach Mitteilung der konkreten Wohnanschrift der Angerufenen unverzüglich zu dem jeweiligen Tatort im Raum Köln und Umgebung begeben und dabei im telefonischen Kontakt zu F bleiben. Nachdem die Opfer die Wertsachen abgelegt hatten, sollte der Angeklagte P diese an sich nehmen. Die telefonische Kommunikation sollte dabei ausschließlich zwischen F und dem Angeklagten P stattfinden. Ferner war vereinbart, dass der Angeklagte P nach jeder Abholung einen Wechsel der SIM-Karte seines Handys vornähme, um die Gefahr einer polizeilichen Entdeckung zu reduzieren. Im Sommer 0000 reiste der Angeklagte P und seine Familie wieder in die Türkei nach Kayseri. Im Unterschied zu den letzten Jahren begleitete der Angeklagte K die Familie P bei dieser Reise. Gemeinsam wollten sie Urlaub machen und Spaß haben. Während dieses Urlaubs kam es zu Treffen mit dem F in Kayseri. Der Angeklagte P stellte F dem Angeklagten K als seinen Cousin vor. Gemeinsam verbrachte man viel Zeit mit Kaffeetrinken und Feiern. Man hatte Spaß. Bei einem dieser Treffen zeigte F den Angeklagten auch die neu angemieteten Räumlichkeiten des „Büros“. Die Büroräumlichkeiten waren mit Computern und Headsets ausgestattet. Ansprechpartner in „geschäftlichen Dingen“ war für F ausschließlich der Angeklagte P . Mit ihm unterhielt er sich überwiegend auf Türkisch mit wenigen deutschen Wörtern. Der Angeklagte K , der türkisch weder spricht noch versteht, war an diesen Gesprächen nicht beteiligt. F war an einer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten K nicht interessiert. Er versuchte nicht, den Angeklagten K als Abholer anzuwerben. d) Einzeltaten Zu den einzelnen Taten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen. (1) Tat zum Nachteil der Geschädigten C (Fall 1 des Urteils und der Anklage) Am späten Abend des 00.00.0000 erhielt die damals 91-jährige und in Wuppertal wohnhafte Geschädigte C einen Anruf F s, der sich in dem Call-Center der Bande in der Türkei befand. Er gab sich gegenüber der Angerufenen als Polizeibeamter I aus. Das Ziel des F war es als Mitglied einer Gruppierung, die neben ihm sowie N1 und G1 als Keiler und den jeweilig dazugehörenden „Abholern“ sowie „Logistikern“ besteht mit dem sog. “Falscher Polizeibeamter“-Trick bei vornehmlich älteren Menschen Bargeld und Schmuck zu erbeuten. F gab in dem Telefongespräch mit der Geschädigten C bewusst wahrheitswidrig an, die Angerufene stehe im Visier einer neunköpfigen rumänischen Bande, die bereits seit acht Tagen ihr Haus überwachte und einen Angriff auf ihr Haus plane. Es werde daher dringend geraten, sämtliche Wertgegenstände alsbald durch die Polizei sichern zu lassen. Sie solle sich nicht sorgen, da ihr Haus bereits von der Polizei umstellt sei. Zur Glaubhaftmachung des Szenarios wurde der Geschädigten C ein Mitschnitt vorgespielt, wo ein Gespräch von Polizisten untereinander zu hören war. Um die Legende aufrechtzuerhalten erreichte die Geschädigte C kurze Zeit nach diesem ersten Anruf ein weiterer Anruf. Am Telefon meldete sich eine männliche Person und gab sich als Oberstaatsanwalt T aus und sprach mit der Geschädigten darüber, dass sie bereits durch die Polizei über den auf sie geplanten Überfall und die polizeilichen Maßnahmen informiert worden sei. Konkrete Feststellungen wer genau diesen Anruf getätigt hat, konnte die Kammer nicht treffen. Während eines weiteren Telefonats mit F als „Polizeibeamter“ gab die Geschädigte C an, ihren Sohn anrufen zu wollen. Wahrheitswidrig behauptete F , dass die Polizei bereits Kontakt zu ihrem Sohn aufgenommen habe. Der Sohn habe jedoch eine Herzattacke erlitten und sei auf dem Weg ins Krankenhaus. Unter dem irrigen Eindruck, dass es sich tatsächlich um Anrufe echter Polizeibeamten handelte, dem dauernd aufrecht erhaltenen Druck, der Sorge um ihren Sohn und aus Angst vor dem Verlust des eigenen Vermögens entschloss sich die Geschädigte ihre Vermögens- und Wertgegenstände sichern zu wollen. Dementsprechend kontaktierte F den Angeklagten P und gab ihm die Adresse der Geschädigten C durch. Der Angeklagte P organisierte sich einen Bekannten, der ihn mit seinem Fahrzeug nach Wuppertal fuhr. Von den Hintergründen der Fahrt sagte er seinem Bekannten nichts. Dem Angeklagten P war bewusst, dass es um eine Abholung von Wertgegenständen nach der getroffenen Bandenabrede ging. Durch die geschickte Gesprächsführung erreichte F , dass die Geschädigte ihre in der Wohnung befindlichen Wertgegenstände und Bargeldbeträge im Gesamtwert von 17.190 Euro in einen Stoffbeutel packte, um diese an die Polizei zur Sicherstellung zu übergeben. In der Tasche befanden sich folgende Gegenstände: Bargeld in Höhe von 1.000 Euro und weitere 300 Euro Bargeld in einem Mäppchen, drei Armbänder in der Breite von 2,5-3,5 cm in 585er Gold (eins davon in gelb/rot/weißgold) im Gesamtwert von 10.000 Euro, einer 80 cm langen Königskette in 585er Gelbgold im Wert von 2.000 Euro, einer feingliedrigen Kette (ca. 180 cm) in 585er Gelbgold im Wert von 500 Euro, drei Halsketten 2 und 3lagig in 585er Gelbgold im Gesamtwert von 1.500 Euro, zwei Armreifen ca. 0,5 cm breit in 585er Gelbgold im Gesamtwert von 360 Euro, einer 90 cm langen Kette mit Uhr in 333er Gold bzw. 585er Gelbgold im Wert von 380 Euro, einer goldenen Armbanduhr in 585er Gelbgold im Wert von 1.100 Euro und einem Handy der Marke Samsung im Wert von 50 Euro. In Wuppertal angekommen rief der Angeklagte P F an, der ihn anwies sich hinter das Haus zu begeben um zu schauen in welcher Wohnung das Licht an- und ausgehe. Auf diese Weise wollte der Angeklagte P herausfinden, in welcher Wohnung die Geschädigte C lebte. Dies war dem Angeklagten P aufgrund der örtlichen Lage des Hauses und der Bepflanzung indes nicht möglich, was er F auch mitteilte. Darauf reagierte F sofort und gab gegenüber der Geschädigten C an, dass sie die Tasche vor die Wohnungstüre legen solle, ein Herr werde vorbeikommen und die Sachen zur sicheren Verwahrung übernehmen. Nachdem sie der Aufforderung nachgekommen war, informierte F den Angeklagten P und wies diesen an, bei der Geschädigten C zu klingeln. Nach dem Öffnen der Haustür ging er die Treppen herauf. Dabei hörte er, wie eine Wohnungstüre zuging. Vor der Wohnungstüre lag eine Tasche, die er an sich nahm und sich von der Tatörtlichkeit unmittelbar wieder entfernte. Währenddessen telefonierte er durchgehend mit F . Dem Angeklagten P war dabei bewusst, dass die Geschädigte die Wertgegenstände nur irrtumsbedingt deponiert hatte. Ihm kam es darauf an, die Gegenstände an sich zu nehmen, um seine Aufgabe im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zu erfüllen und sich hierdurch seinen Beuteanteil zu verdienen sowie künftig auch weitere Abholaufträge zu erlangen. Nachdem er F im weiteren Verlauf der Nacht über den Inhalt der Tasche informiert hatte, organisierte dieser ein Treffen mit einem „Logistiker“ für den nächsten Tag. Eine unbekannt gebliebene Person traf sich mit dem Angeklagten P . Wie bereits dargelegt, telefonierte der Angeklagte P während der Übergabe mit F , übergab das Telefon für eine kurze Zeit an den unbekannt gebliebenen Logistiker und übergab diesem die Beute, nachdem er von F mündlich die Anweisung dazu bekommen hatte. Dabei teilte F ihm auch mit, dass der Angeklagte P von dem Bargeld einen Betrag von 200 Euro behalten dürfe. So geschah es auch. Wie mit F abgesprochen und vereinbart, entsorgte der Angeklagte P nach der Tat die von ihm zu dieser Zeit genutzte SIM-Karte. Die Geschädigten C lebt nach wie vor alleine in der eigenen Wohnung und kommt ihren Alltagsaufgaben nach. Körperlich und geistig ist sie fit für ihr Alter. Sie hat jedoch psychisch unter der Tat sehr gelitten. Sie empfindet es als Schmach, auf diesen Trick hereingefallen zu sein. In der Familie ist die Tat ein häufiges Thema. In der Nacht schläft sie schlecht und hat auf der Straße Angst, von jemanden verfolgt zu werden. (2) Tat zum Nachteil der Geschädigten D (Fall 2 des Urteils und der Anklage) Am Abend des 05.11.2018 erhielt die in Köln-Urbach lebende und zum damaligen Zeitpunkt 91-jährige Geschädigte D gegen 22:09 Uhr einen Anruf F . Dieser verfolgte auch hier das Ziel Bargeld und Schmuck zu erbeuten. In diesem Telefonat gab sich F wahrheitswidrig als Polizeibeamter aus und äußerte, dass eine Bande plane in das Haus der Geschädigten D einzubrechen. Sie solle ganz ruhig bleiben und das Telefon neben sich liegen lassen und drangehen, wenn es klingele. Auf die Nachfrage F s, ob es Verwandte gäbe, gab die Geschädigte an, einen Sohn zu haben, der in der Nachbarschaft wohne. Darauf entgegnete F , dass bei ihm bereits eingebrochen worden sei und es ihm sehr schlecht gehe. Infolge dessen war die Geschädigte sehr besorgt. Um ihr Eigentum zu sichern, solle sie ihre Wertsachen in einen Beutel räumen, ein Kollege von der Polizei werde vorbeikommen und die Gegenstände zur sicheren Verwahrung bei der Polizei übernehmen. Die Geschädigte D glaubte dem Anrufer und begab sich in das Obergeschoss, um die Wertsachen zusammen zu räumen. Dabei packte sie Wertsachen in einem Gesamtwert von 1.400 Euro, nämlich eine Schmuckschatulle im Wert von 1.000 Euro, in der sich diverse Halsketten, Ringe und Ohrringe (gold/silber), zum Teil mit Diamanten besetzt, befanden sowie 400 Euro Bargeld in eine Netto-Einkaufstasche. Parallel zu diesem Geschehen kontaktierte F den Angeklagten P und gab diesem die Adresse der Geschädigten D durch. Der Angeklagte P begab sich, wiederum gefahren von einem Freund, in dessen Fahrzeug umgehend zu der Wohnanschrift der Geschädigten und hielt dabei durchgehend telefonischen Kontakt zu F . Um 00:04 Uhr versuchte F die Geschädigte D erneut telefonisch zu erreichen. Diese nahm das Gespräch nicht an, weil sie noch damit befasst war, die Wertgegenstände einzupacken. Als ein Gespräch um 00:06 Uhr zwischen F und der Geschädigten D wieder zustande kam, äußerte er, dass jemand unterwegs sei, um die Gegenstände in Empfang zu nehmen. Als der Angeklagte P vor Ort eintraf, gab F ihm telefonisch vor, wo er klingeln sollte. Er solle sich als Zivilpolizist namens H ausgeben. Der Angeklagte P entgegnete, dass ihm zugesagt worden sei, weder Kontakt zu den Personen zu haben, noch eine Wohnung betreten zu müssen. F beschwichtigte den Angeklagten P und überzeugte ihn schließlich, bei der Geschädigten D zu klingeln. F habe schließlich niemand anderen, den er schicken könne. Sowohl er selbst als auch der Angeklagte P bekämen große Probleme, wenn der Angeklagte P unverrichteter Dinge ginge. Dem Angeklagten P war dabei bewusst, dass F gegenüber der Geschädigten angegeben hatte, dass ein Polizeibeamter in Zivil die Wertgegenstände abholen werde. Auf das Klingeln des Angeklagten P öffnete die Geschädigte D die Haustür, wobei der Angeklagte P durchgehend telefonischen Kontakt mit F hielt. Der Angeklagte P trat in die Diele ein. Gegenüber der Geschädigten gab er sich als Herr H aus. Die Geschädigte dachte, dass der Angeklagte P der angekündigte Zivilpolizist H sei. Um ihre Wertgegenstände zu sichern, übergab die Geschädigte ihre Wertgegenstände verpackt in einer Tasche an den Angeklagten P . Diesem kam es darauf an, die Gegenstände an sich zu nehmen, um seine Aufgabe im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zu erfüllen und sich hierdurch seinen Beuteanteil zu verdienen sowie künftig auch weitere Abholaufträge zu erlangen. Mit der Tasche verließ der Angeklagte P den Tatort. Während der gesamten Abholung hielt er das Telefonat mit F aufrecht. Der Angeklagte P fuhr zurück in die Wohnung eines Freundes am Hansaring in Köln. Dort angekommen, telefonierte er erneut mit F und teilte diesem mit, was für Gegenstände sich in der Tüte befänden. F sagte ihm, dass wegen des Schmucks ein „Zigeuner“ vorbeikommen werde. Kurz darauf kam der gesondert Verfolgte L zusammen mit seiner Mutter um den Schmuck abzuholen. Sie gaben dem Angeklagten P gegenüber an, dass der Schmuck keinen Wert habe und übergaben ihm im Gegenzug für den Schmuck 100 Euro. Dies gab der Angeklagte P an F weiter, der ihm daraufhin mitteilte, die gesamte Beute für sich behalten zu dürfen. So geschah es auch- Wiederum nach der Tat vernichtete der Angeklagte P , wie mit F abgesprochen, die von ihm in seinem Handy genutzte SIM-Karte. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bat die Geschädigte D die Ermittlungsbehörden, sich in dem Verfahren zukünftig nicht direkt an sie, sondern an ihre Tochter, die Zeugin H1, zu wenden. Die Geschädigte D , die zum Tatzeitpunkt alleine lebte, war unmittelbar nach der Tat sehr verunsichert. Daher zog der Sohn der Geschädigten für einen Zeitraum von 14 Tagen zu ihr, um ihr das Gefühl von Sicherheit zu vermitteln. Seitdem lebt sie wieder alleine in ihrer Wohnung und kommt gut zurecht. Nach einiger Zeit verarbeitete die Geschädigte das Geschehen. Sie ist der Meinung, dass sie nicht anders habe handeln können. Im Alltag beschäftigt sie die Tat heute nicht mehr, sie redet auch nicht mehr davon. e) Telekommunikationsüberwachung Im Anschluss an die vorgenannten Taten (Fälle 1 und 2 des Urteils) wurden durch die Ermittlungsbehörden Funkzellen- und Verkehrsdaten der Tatorte erhoben. Im Wege der Auswertung der erhobenen Daten konnte ein Mobiltelefon der Marke Nokia vom Typ 3310 mit einer bestimmten IMEI identifiziert werden. Für dieses Mobiltelefon wurden Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen geschaltet. Infolgedessen konnte der Angeklagte P als Nutzer dieses Handys ermittelt werden. 2. Zu dem Geldwäschevorwurf (Fall 3 des Urteils und der Anklage) a) Vortat zum Nachteil der Geschädigten F2 Am 01.12.2018 kam es in Hauenstein zu einer weiteren Tat nach dem dargestellten modus operandi „Falsche Polizisten“, an der der Angeklagte P nicht beteiligt war. Die zum damaligen Zeitpunkt 74-jährige allein wohnende Geschädigte F2 erhielt um 22:30 Uhr einen Telefonanruf. Das Mitglied der Gruppierung, N1 , gab wahrheitswidrig vor, dass Einbrecher gegen 00:00 Uhr zu der Geschädigten kommen und sie überfallen würden. Sie solle sich aber keine Gedanken machen und ruhig bleiben, da Ermittlungsbeamte der Polizei bereits vor Ort seien und die Situation überwachten. Dabei verfügte er über gute Ortskenntnisse und gab an, in welchen umliegenden Straßen bereits Polizeibeamte postiert seien. Die Geschädigte F2 , die stark verunsichert war und die Angaben des Anrufers ernst nahm, sammelte nach entsprechender Aufforderung des N1 Bargeld und Schmuck zusammen. Dabei handelte es sich um Bargeld in Höhe von 41.000 Euro sowie zwei Goldbarren im Wert von mehreren zehntausenden Euro. N1 erklärte ihr via Telefon, dass eine Zivilbeamtin Frau Becker das Geld sicher im Streifenwagen bis zur Festnahme der Bande aufbewahren werde. Der Zeuge F1 und seine Freundin, die gesondert Verfolgte L wurden von N1 informiert und zwecks Abholung der Beute zu der Wohnanschrift der Geschädigten F2 geschickt. Die beiden begaben sich gemeinsam zum Tatort, um ihren Aufgaben im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zu erfüllen und sich hierdurch ihren Beuteanteil zu verdienen sowie künftig auch weitere Abholaufträge zu erlangen. Vor Ort wurden sie weiter instruiert und die gesondert Verfolgte L klingelte bei der Geschädigten. In der irrigen Vorstellung, dass ihr Vermögen durch die Polizei gesichert werden würde, übergab die Geschädigte F2 gegen 23:30 Uhr die Gegenstände an die gesondert Verfolgte L , die sich gegenüber der Geschädigten F2 als Frau Becker, Auszubildende der Polizei, vorstellte. Die gesondert Verfolgte L nahm das Geld entsprechend des zuvor gemeinsamen Tatplans an sich und verließ die Tatörtlichkeit. Danach fuhren sie gemeinsam mit dem Zeugen F1 in die gemeinsame Wohnung und warteten auf weitere Anweisung N1 s. Als „Logistiker“ war der Zeuge F1 mit der Verwertung der Beute betraut. Die Goldbarren verkaufte er. N1 teilte ihm telefonisch mit, dass er einen Teil des Bargeldes an eine Person aus Nordrhein-Westfalen übergeben solle. Hierzu werde er ihm noch nähere Anweisungen erteilen. In der Nacht vom 01. auf den 02.12.2018 versuchte F mehrfach den Angeklagten P zu erreichen. Weil ihm dies nicht gelang, rief er den Angeklagten K an und bat diesen den Angeklagten P zu kontaktieren. Er fragte, ob die beiden Lust hätten, am nächsten Tag zusammen in die Türkei zu fliegen. Am 02.12.2018 gegen 01:21 Uhr erreichte der Angeklagte K schließlich den Angeklagten P telefonisch. Sie kamen überein, in die Türkei reisen zu wollen. Dann kam es zu einer Vielzahl von Gesprächen zwischen dem Angeklagten P und F . F beauftragte den Angeklagten P , am Mittag des 02.12.2018 mit dem Zug nach Frankfurt am Main zu fahren, um dort einen Bargeldbetrag in Höhe von 21.000 Euro entgegenzunehmen. Den Betrag von 20.000 Euro müsse der Angeklagte P ihm dringend in die Türkei bringen. Weil man maximal einen Betrag von 10.000 Euro pro Person ausführen könne, so F , solle der Angeklagte K den Angeklagten P begleiten und die andere Hälfte des Geldes transportieren. Der Angeklagte P dachte sich, dass das Geld aus einer Betrugstat zum Nachteil älterer Menschen aus der Tätergruppierung um F , N1 und G1 nach dem modus operandi „Falsche Polizisten“ stammen könnte und nahm dies billigend in Kauf. b) Übernahme des Geldbetrages durch den Angeklagten P Der Angeklagte P fuhr am Nachmittag mit dem Zug nach Frankfurt am Main, um anschließend sofort zum Flughafen nach Düsseldorf zu fahren. Zunächst war ein Flug für die Abendstunden anvisiert. Nachdem er irrtümlich in Mainz ausgestiegen war und den Zeugen F1 nach telefonischer Rücksprache nicht finden konnte, traf er mit einer Verspätung von fast 3 Stunden erst gegen 18:00 Uhr am Bahnhof in Frankfurt am Main ein. Dort wartete der Zeuge F1 , der seinerseits von N1 zu diesem Treffpunkt geschickt worden war, die ganze Zeit auf den Angeklagten P . Gemeinsam begaben sich der Angeklagte P und der Zeuge F1 in das Fahrzeug des F1 , um den Geldbetrag zu zählen. Im Anschluss daran fuhr der Angeklagte P mit dem an sich genommenen Betrag in Höhe von 21.000 Euro zurück nach Köln. Aufgrund der Verspätung des Angeklagten P kam ein Flug am Abend des 02.12.2018 nicht mehr in Betracht. F buchte sodann für die Angeklagten P und K einen Flug für den 03.12.2012 um 20:55 Uhr von Düsseldorf nach Kayseri und stellte diesen die Bordkarten elektronisch zur Verfügung. Der Zeuge KHK M1 informierte nach Rücksprache mit dem zuständigen Dezernent der Staatsanwalt und späteren Anklageverfasser die Zollbeamten des Düsseldorfer Flughafens über die geplante Ausreise der Angeklagten mit der Bitte eine „legendierte Kontrolle“ ohne Offenlegung des verdeckt geführten Ermittlungsverfahrens durchzuführen. Zwecks Identifizierung übersandte er ein Lichtbild des Angeklagten P per E-Mail. Der Angeklagte P zahlte auf Anweisung F s einen Teil des erhaltenen Geldbetrages in Höhe von 1.000 Euro am 02.12.2018 um 19:43 Uhr am Ebertplatz in Köln auf sein Girokonto bei der Sparkasse KölnBonn ein. F hatte ihm gesagt, dass er diesen Betrag später an ihn überweisen solle. c) Geschehen am Flughafen Düsseldorf Zusammen mit dem Angeklagten K begab sich der Angeklagte P am 03.12.2018 zum Flughafen nach Düsseldorf. Er erzählte dem Angeklagten K , dass sie F 20.000 Euro mitbringen sollten. Das Geld sei für F s Familie bestimmt in Deutschland. Der Angeklagte K glaubte dies. Der Angeklagte P berichtete dem Angeklagten K weiter, dass es erlaubt sei, maximal einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro pro Person in die Türkei auszuführen. Deshalb müssten sie das Geld hälftig teilen. Am Flughafen Düsseldorf teilten die Angeklagten den Geldbetrag, wie vorher besprochen. Um diese Bargeldgrenze nicht zu überschreiten, gaben die beiden Angeklagten am Flughafen ihr restliches Bargeld aus. Gemeinsam passierten sie die Sicherheitskontrolle des Flughafens. Aufgrund des Hinweises des Zeugen KHK M1 wurden die Angeklagten durch Zollbeamte kontrolliert und eine Barmittelkontrolle durchgeführt. Bei beiden Angeklagten wurde sodann jeweils ein Bargeldbetrag von 10.000 Euro gezählt. Eine tatsächlich für diesen Betrag erforderliche Barmittelanmeldung konnten die Angeklagten nicht vorlegen. Ein Bußgeldverfahren wurde eingeleitet, die Angeklagten vernommen und die Geldbeträge wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Den Angeklagten wurde der eigentliche Grund der Kontrolle nicht mitgeteilt. Der Angeklagte P gab gegenüber den Zollbeamten an, dass das Geld von seiner Tante, der G2 F , stamme und er es an die Verwandten in der Türkei habe übergeben wollen. Der Angeklagte K erklärte in seiner Vernehmung, dass das Geld der Familie des F gehöre und er es zur Unterstützung der Familie transportiert habe. Die von dem Zeugen KHK M1 indizierte Kontrolle der Angeklagten am Flughafen wurde von ihm in der Verfahrensakte versehentlich nicht vermerkt. Es wurde kein gesonderter Vermerk gefertigt, noch eine Kopie der an den Zoll übersandten E-Mail zur Akte genommen. Aus den Unterlagen des Zolls ergibt sich ebenso kein Hinweis darauf, wie es zu der Kontrolle der Angeklagten kam. Vielmehr ergibt sich aus dem Kontrollbericht des Hauptzollamtes Düsseldorf als Grund für die Kontrolle: „stichprobenartig“. Der Hintergrund der Kontrolle wurde auch nicht durch den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft und Anklageverfasser im Rahmen der Abschlussverfügung und in der Anklageschrift offengelegt. Versehentlich ist dies vergessen worden. Bekannt geworden ist die legendierte Kontrolle erst in der Hauptverhandlung durch Nachfragen der Verteidigung. Anlass dazu gab ein von der Polizei Heilbronn gefertigter und übersandter Vermerk zu der Übergabe des Bargeldes zwischen dem Angeklagten P und F1 . Die Vernehmung des Angeklagten P war zuerst beendet. Er meldete sich sofort telefonisch gegen 21:12 Uhr bei F und schilderte das Geschehene. Im Anschluss an die Entlassung des Angeklagten K traten diese den anvisierten Flug nicht mehr an, sondern fuhren zurück nach Köln. Auf der Fahrt wurde der Angeklagte K von dem Angeklagten P über den „wahren“ Grund der Reise informiert. Es folgte eine Reihe von Telefonaten, in denen sich der Angeklagte P gegenüber F rechtfertigen musste. F ging weiter rechtsirrig davon aus, dass ein Betrag von 10.000 Euro pro Person in die Türkei ausgeführt werden dürfe. Er befürchtete, dass sich der Angeklagte P die Kontrolle ausgedacht habe, um das Geld für sich zu behalten. Das von dem Zoll sichergestellte Bargeld in Höhe von 20.000 Euro wurde an die Geschädigte F2 zurückgezahlt. 3. Handel mit Betäubungsmitteln Der Angeklagte P fasste zu einer unbekannt gebliebenen Zeit den Entschluss, Betäubungsmittel in Form von Marihuana zu verkaufen, um Gewinne zu erwirtschaften. Ihm kam es insbesondere darauf an, aus den Verkäufen Ersparnisse zu bilden. Seine Vorräte an Betäubungsmitteln lagerte er in zwei unterschiedlichen Behältnissen in dem zur Wohnung gehörenden Keller seiner Großmutter in einem grauen Rucksack und in einer Plastikbox. Er war während seiner Ausbildung eine Zeitlang bei seiner Großmutter wohnhaft, weil die Wohnung der Großmutter näher an seiner Ausbildungsstätte gelegen war. Dort verfügte er über ein eigenes Zimmer. Eine kleinere, bereits zum Verkauf mit einer Feinwaage abgewogene und portionierte Menge an Marihuana führte der Angeklagte P stets bei sich. Dabei handelte es sich um einige ein Gramm-Tütchen. a) Lieferung am 16.11.2018 (Fall 4 des Urteils und der Anklage) Der Angeklagte P erwarb am 16.11.2018 eine Lieferung einer Menge von ca. einem kg Marihuana zu einem Einkaufspreis von 5.000-6.000 Euro von einer unbekannten Person im Raum Köln, um sie gewinnbringend weiter zu veräußern. Der Wirkstoffgehalt der Menge betrug 6,49 % THC. Nach der Entgegennahme verbrachte er die Menge Marihuana in den Keller im Hause seiner Großmutter. b) Weitere Lieferung (Fall 5 des Urteils) Zu einer nicht näher feststellbaren Zeit in dem Zeitraum zwischen dem 16.11.2018 und dem 10.12.2018 erwarb der Angeklagte P von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten eine weitere Menge, nämlich 100 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 9,4 %. c) Abverkauf Ab dem 16.11.2018 hielt sich der Angeklagte P in der elterlichen Wohnung des Angeklagten K in der P Straße in Köln-Bilderstöckchen auf. Die Eltern des Angeklagten K befanden sich mit der Schwester des Angeklagten K im Urlaub. Während dieser „sturmfreien“ Zeit zog der Angeklagte P in das Zimmer der Schwester des Angeklagten K ein und bekam von diesem einen eigenen Schlüssel zu der Wohnung, so dass er nach eigenem Belieben ein- und ausgehen konnte. An den Abenden fand eine Vielzahl von Treffen des Freundeskreises der Angeklagten in der Wohnung statt. Man verbrachte Zeit zusammen beim „Zocken“ elektronischer Spiele. Gemeinsam mit den Freunden wurde dabei auch Marihuana konsumiert, das der Angeklagte P für alle Anwesenden kostenlos in einer Glasschale im Wohnzimmer zur Verfügung stellte. In der Glasschale befanden sich im aufgefüllten Zustand in etwa zehn Tütchen zu je einem Gramm Marihuana. Während des Zeitraums von fast zwei Wochen kam es dazu, dass der Angeklagte P einige Male die Schale wieder auffüllte. Die Kammer geht von mindestens 30 Gramm aus, die der Angeklagte P während der gemeinsamen „sturmfreien“ Zeit zum gemeinsamen Konsum bereitstellte. Sofern die Freunde darüber hinaus noch Marihuana mitnehmen wollten, verkaufte der Angeklagte P dieses für 10 Euro pro Gramm. Der Angeklagte P veräußerte das Marihuana an verschiedenen Orten. Zum Teil lotste er seine Abnehmer zu der Wohnung der Eltern des Angeklagten K . Nach entsprechender Mitteilung der Abnehmer, dass sie vor Ort seien, begab sich der Angeklagte P auf die Straße vor der Wohnung zwecks Durchführung des Geschäfts. Der Angeklagte P verkaufte das Marihuana in kleinen Mengen zu einem Preis von etwa 10 Euro pro Gramm. Im Rahmen von Verkäufen in einer Größenordnung von ca. 20 – 50 Gramm verlangte der Angeklagte P einen Preis von 7,00-7,50 Euro pro Gramm. Zu Beginn des Abverkaufs der Menge von einem Kilogramm kam es wiederholt zu Qualitätsbeanstandungen seitens der Abnehmer. Aufgrund dessen beschwerte sich der Angeklagte P seinerseits bei seinem Lieferanten. Eine Menge von 50 Gramm der von ihm erworbenen schlechteren Qualität konnte der Angeklagte P gegen 100 Gramm besserer Qualität, mit einem Wirkstoffgehalt von 9,4 %, eintauschen. Diese Menge verkaufte der Angeklagte P in der Folgezeit an unbekannt gebliebene Abnehmer, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Darüber hinaus sollte er von seinem Lieferanten eine Rückzahlung von 2.500 Euro erhalten, wozu es jedoch nicht kam. Aufgrund seiner engen Freundschaft zu dem Angeklagten P wusste der Angeklagte K , dass sein Freund Marihuana verkaufte. Dem Angeklagten K war bewusst, dass der Angeklagte P die Urlaubsabwesenheit seiner Eltern insoweit ausnutzte, um aus der Wohnung heraus Geschäfte zu initiieren. Dies nahm er billigend in Kauf. Zudem nahm er wahr, dass Freunde nach dem Zocken Tütchen mit Marihuana mitnahmen. Er selbst konsumierte ebenfalls von dem in der Glasschale gelagerten Marihuana. Nachdem die Eltern des Angeklagten K zurückgekehrt waren, packte der Angeklagte K die restlichen Sachen des Angeklagten P in dessen rote Tasche zusammen und stellte sie zur Abholung durch den Angeklagten P in den Wohnungsflur. Die in der Glasschale noch verbliebenen drei Gramm Marihuana überbrachte der Angeklagte K dem Angeklagten P persönlich. d) Gewinn Der Angeklagte P erwirtschaftete durch den Verkauf von Marihuana in etwa einen Umsatz von 2.875 Euro. Einen Teil des Erlöses zahlte der Angeklagte P am Geldautomaten, zumeist am Ebertplatz in Köln, auf sein Konto bei der Sparkasse KölnBonn (Konto-Nr.: 00000) ein. Von diesen Gewinnen überwies er im Folgenden auf das Sparbuch seines Bruders, des Einziehungsbeteiligten, folgende Beträge: am 21.11.2018 einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro, am 26.11.2018 einen Betrag in Höhe von 650 Euro, wobei nur 250 Euro aus dem Erlös von Betäubungsmittelgeschäften resultierten. Am 05.12.2018 überwies er einen weiteren Betrag auf das Sparbuch des Einziehungsbeteiligten in Höhe von 1.600 Euro, von denen 1.000 Euro aus der Einzahlung vom 02.12.2018 stammten. 4. Weiterer Verfahrensgang Am 10.12.2018 erfolgte im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten P die Durchsuchung der Wohnung der Großmutter des Angeklagten P unter der Anschrift J 00 in Köln. Der Angeklagte P war vor Ort anwesend, verhielt sich kooperativ und gab gegenüber den eingesetzten Beamten, dem Zeugen KHK M2 und der KHK W an, dass sich im Keller der Wohnung Betäubungsmittel befände. Der Angeklagte P übergab zunächst eine Plastikbox mit einer Menge von 63,75 Gramm netto Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 9,4 % und einer Wirkstoffmenge von 5,7 g THC an die Zeugin KHK W . Nachdem diese dem Angeklagten P klar gemacht hatte, dass der Keller durch die eingesetzten Beamten weiter durchsucht werde, übergab er den Beamten von sich aus einen grauen Rucksack, in dem eine Menge von 805,0 Gramm netto Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 6,49 % und einer Wirkstoffmenge von 51,7 g THC gelagert war. Die beiden Mengen wurden sichergestellt. Darüber hinaus konnte ein Bargeldbetrag in Höhe von 765 Euro in Dealer-typischer Stückelung, d.h. einer Vielzahl von Scheinen unterschiedlichen Werts, in dem von dem Angeklagten P genutzten Zimmer sichergestellt werden. Der Angeklagte P wurde wegen des Tatverdachts des banden- und gewerbsmäßigen Betruges sowie der Geldwäsche und des Haftgrundes der Fluchtgefahr, der Verdunkelungsgefahr sowie der Wiederholungsgefahr vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2018, Az. 506 Gs 2616/18, befand sich der Angeklagte P ab diesem Tag in Untersuchungshaft. Zufällig traf die Inhaftierung mit dem Anfang eines längeren Urlaubs des Angeklagten P im Rahmen seiner Ausbildung bei der E AG zusammen. Nach der Haftverschonung zog der Angeklagte P wieder zu Hause bei seinen Eltern ein, die seitdem genau auf ihn achten. Der Angeklagte P wurde am 02.01.2019 polizeilich durch die Zeugen KHK M1 und KHK M2 verantwortlich vernommen. Dabei räumte er die ihm zur Last gelegten Taten umfassend ein und machte über seinen Tatbeitrag hinausgehende Angaben. Insbesondere machte er Angaben, wo sich das „Büro“ der Gruppierung um F , N1 und G1 in Kayseri befinde und konnte nach Einsichtnahme in google-Maps eine konkrete Adresse benennen und gab über die Person des F hinaus Personenbeschreibungen bezüglich des N1 und des G1 ab. Ferner erläuterte er, welche Technik in dem Call-Center verwendet wurde. Er nannte zudem weitere Details zu F und konnte dessen Ehefrau identifizieren, die bereits mehrfach als Empfänger von Geldzahlungen aus Deutschland in die Türkei per Western Union aufgefallen war. Auch machte er Angaben zu den Personen, die bei ihm in Köln den Schmuck abgeholt hatten. Dabei benannte er betreffend den Fall 2 den „Roma“ der zusammen mit seiner Mutter gekommen ist. Aufgrund dieses Hinweises konnte im Zusammenspiel mit einer Telekommunikation aus einem Heilbronner Verfahren der gesondert Verfolgte L als Logistiker überführt werden. Die Wohnanschrift des F ließ er im unmittelbaren Nachgang zu seiner Vernehmung über seinen Verteidiger mitteilen. Durch das Amtsgericht Köln, Az. 506 Gs 2616/18, wurde der Angeklagte P am 04.01.2019 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Dies entsprach dem Ende seines im Rahmen seiner Ausbildung im Dezember 2018 angetretenen Urlaubs. Im Anschluss daran konnte er seine Ausbildung wieder aufnehmen und im Januar 2020 erfolgreich abschließen. Der Angeklagte P wandte sich durch seinen Verteidiger bereits kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft an die Staatsanwaltschaft Köln. In dem Schriftsatz legte die Verteidigung dar, dass der Angeklagte P sich bei den Geschädigten entschuldigen und Schadenswiedergutmachung leisten wolle. Um nicht direkt an die Geschädigten heranzutreten und eine direkte Konfrontation mit dem Angeklagten P zu vermeiden, wurde die Staatsanwaltschaft darum gebeten, als Vermittlerin aufzutreten. Der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft und spätere Anklageverfasser wandte sich, entsprechend dieser Bitte, an die Geschädigten und fragte nach dem Einverständnis zur Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten P . Den Umstand, dass sich dieser bei den Geschädigten entschuldigen wolle und aus Respekt diesen gegenüber nicht unmittelbar an sie herangetreten ist, gab der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft und Anklageverfasser versehentlich nicht an die Geschädigten weiter. Auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft teilten die Geschädigten ihre Kontoverbindungen mit, waren jedoch mit einer Weitergabe ihrer Daten an die Verteidigung des Angeklagten P nicht einverstanden. Daraufhin zahlte der Angeklagte P an die Gerichtskasse einen Betrag in Höhe von 8.600 Euro zwecks Schadenswiedergutmachung bei der Geschädigten C und einen Betrag in Höhe von 1.400 Euro zwecks Schadenswiedergutmachung bei der Geschädigten D ein. Dabei handelte es sich um die zum damaligen Zeitpunkt bekannten Schadenssummen. Dieser Betrag wurde sodann umgebucht und durch die Staatsanwaltschaft Köln am 29.04.2019 an die Geschädigte D und am 30.04.2019 an die Geschädigte C überwiesen. Die Geschädigten nahmen das Geld an. Schmerzensgeldforderungen verlangten sie nicht. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte P bereits zu Beginn vollumfänglich geständig eingelassen. Hinsichtlich der Fälle 4 und 5 des Urteils ist einschränkend anzuführen, dass der Angeklagte P die Tat in Fall 4 im Einzelnen und die Tat 5 erst auf Nachfrage der Kammer gestand. Der Angeklagte K hat die Tat, hinsichtlich der er verurteilt worden ist, gestanden. Beide Angeklagte haben durch ihr Verhalten das Verfahren maßgeblich gefördert und trugen damit zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung bei. So mussten die geschädigten Zeuginnen in der Hauptverhandlung nicht vernommen und mit dem Angeklagten P als „Abholer“ konfrontiert werden. Im allseitigen Einverständnis erfolgte die Verlesung der Angaben der Geschädigten gegenüber der Polizei. Darüber hinaus standen beide Angeklagte für Nachfragen zur Verfügung und haben diese umfassend beantwortet. Der Angeklagte P wollte sich bei dem Zeugen C , dem Sohn der Geschädigten C , für seine Tat entschuldigen, was dieser indes ablehnte. Auch die Geschädigte C lehnte eine Entschuldigung des Angeklagten P nach entsprechender Überbringung des Anliegens des Angeklagten durch den Sohn ab und äußerte, davon gar nichts zu halten und nichts mit dem Angeklagten zu tun haben wollen. Die Zeugin H1 , die Tochter und Vertreterin der Geschädigten D , nahm eine Entschuldigung des Angeklagten P , ebenso wie der Schwiegersohn, der Zeuge H1 , im Namen der Familie an. III. Beweiswürdigung zu den Feststellungen 1. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beider Angeklagter beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung und den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. Der Umstand, dass die Angeklagten zur Tatzeit noch ein jugendtypisches Verhalten zeigten, folgt aus den stimmigen Angaben der Angeklagten. Dies wird auch gestützt durch die in Augenschein genommenen Telekommunikationsgespräche einschließlich der hierauf bezogenen Gutachten der Sprachsachverständigen B2 . Die Sprachsachverständige hat ihre Gutachten unparteiisch, in sich widerspruchsfrei, überzeugend und nachvollziehbar erstattet. Auch der Angeklagte P , der sowohl Deutsch als auch Türkisch spricht, bestätigte die Richtigkeit der Übersetzungen der Sprachsachverständigen. 2. Feststellungen zur Sache zu den Betrugstaten des Angeklagten P Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem umfassenden und glaubhaften Geständnis des Angeklagten P und den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere auf den Angaben der vernommenen Zeugen sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Urkunden. Die Kammer stützt ihre Erkenntnisse zudem auf die in Augenschein genommenen Telekommunikationsgespräche und entsprechende Gutachten der Sprachsachverständigen. Im Einzelnen: Der Angeklagte P hat die von der Kammer festgestellten Taten vollumfänglich eingeräumt. Sein Geständnis ist in sich stimmig und widerspruchsfrei. Es ist für die Kammer überzeugend, weil es sich unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel als glaubhaft erwiesen hat. a) Zur Vorgeschichte und zum modus operandi „Falsche Polizisten“ Die Feststellungen zum modus operandi „Falsche Polizisten“ im Allgemeinen beruhen auf den Angaben des als Zeuge vernommenen KHK M1 , der mit den Ermittlungen zum vorliegenden Verfahren maßgeblich betraut war. Dieser hat detailliert, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar die von ihm unter Berücksichtigung seiner Erkenntnisse und Erfahrungen aus einer Vielzahl gleichgelagerter Betrugssachverhalte zum Nachteil älterer Menschen gewonnene generelle Vorgehensweise und den technischen Aufbau sowie die Struktur der Tätergruppierungen geschildert. Dabei hat er insbesondere unter Bezugnahme auf die festgestellten Verbindungsdaten im vorliegenden Fall dargelegt, welchen Mustern Verbindungsdaten und genutzte Legenden folgen. In technischer Hinsicht hat er die Nutzung „gespoofter“ Rufnummern anschaulich erläutert, bei der an die angerufene Telefonnummer eine beliebig wählbare Anrufernummer gesendet wird. Hinsichtlich der Täterstrukturen hat er dargestellt, dass sich in der Türkei Anrufer ähnlich wie in einem Callcenter befänden, während vor Ort typischerweise ein Logistiker für die Kontakthaltung und die Geldweiterleitung sowie ein Abholer für die Abholung der Beute erforderlich sei. Die Angaben der Zeugen C , H1 , I2 und H2 sowie die die Vernehmung ersetzende Verlesung der Angaben der Geschädigten C und D , die für sich jeweils glaubhaft und im Wesentlichen einen einheitlichen Geschehensablauf geschildert haben, fügen sich zu den Angaben des Zeugen KHK M1 . Das Gesamtbild wird schließlich bestätigt durch die jeweiligen Verbindungs- und Kommunikationsdaten zu den Anschlüssen der Geschädigten. Durch diese konnte die Kammer insbesondere die durch sehr lange Telefonate geprägte Vorgehensweise und die Verwendung von Auslandsnummern nachvollziehen. Die Angaben zu der Identifizierung des Angeklagten P als Tatverdächtigen in den Fällen 1 und 2 des Urteils folgen aus den Angaben der Zeugen KHK M1 und KHK M2 . Diese haben im Einzelnen anschaulich geschildert, wie die Identifizierung anhand der Funkzellendaten und der Überwachung des dabei ermittelten Mobiltelefons gelang. Die Feststellungen zum Zusammenschluss der Mitglieder der Gruppierung in der Türkei, als auch zu den Aufgaben der einzelnen Personen im weitesten Sinne beruhen ebenfalls auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten P , außerdem auf dem als Zeugen vernommenen KHK M1 sowie dessen Erkenntnissen aus einem parallel in Heilbronn geführten Verfahren und den in Augenschein genommenen Telekommunikationsgesprächen. Die Umstände und den Verlauf des Vorgangs der Anwerbung P s durch F sowie zu der Zusammenarbeit der Beteiligten in der Türkei konnte die Kammer insbesondere aus dem Geständnis des Angeklagten P entnehmen, soweit es die konkreten ihn betreffenden Abläufe und Vereinbarungen betrifft. Dieser hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig Angaben zu seinem Kontakt zu F , dem Tatplan und zu seiner Aufgabe im Gesamtablauf gemacht. Er hat für die Kammer überzeugend dargelegt, wie er von F umworben wurde und wie dieser, sprachlich sehr versiert und überzeugend, auf ihn eingewirkt und ihn schließlich überzeugt hat. Die Kammer hat daran keine Zweifel, zumal diese Angaben sich schlüssig in das Gesamtbild einfügen. Weiter hat er glaubhaft und nachvollziehbar für die Kammer geschildert, dass F ihn in Kenntnis gesetzt hat, wann er beginne zu telefonieren und sich melden werde, wenn etwas „Gutes“ komme. Bestätigt hat sich dies zudem durch die in Augenschein genommenen Telefongespräche zwischen dem Angeklagten P und F . Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass sich diese Gespräche auf Zeiträume nach den gegenständlichen Taten beziehen und daraus keine unmittelbaren Rückschlüsse auf ein Verhalten in Bezug auf die Taten gezogen werden können. Jedoch sind sie zur Überzeugung der Kammer geeignet, das Geständnis des Angeklagten P zu bestätigen. Das Geständnis des Angeklagten P wird zudem gestützt durch die in Augenschein genommene Telekommunikation. Denn in dem Gespräch vom 03.12.2018 um 22:08:44 Uhr, in dem sich der Angeklagte P gegenüber F nach der Sicherstellung des Betrages in Höhe von 20.000 Euro am Düsseldorfer Flughafen verantwortet muss, heißt es: „(P ) Was meinst Du Alter, dass ich das etwa erfinde Alter? (F ): Nein hör mir zu, nicht deshalb. Weil guck mal, ich bin ja nicht alleine… (F ): Aber diese zwei äh zwei Leute, die mit mir arbeiten. Weißt du? (P ): Wer wer? (F ): Die zwei, die zwei Leute, die mit mir arbeiten. Weißt Du? (P ): Ja, ihre Köpfe, ja ja kennen wir, ja ja wie immer. … (P ) Nein Abi hör zu, die sollen über mich, sag denen, die sollen über mich nicht sowas denken. (F ): Nein nein, er weiß. (P ): Wenn die so denken, dann lass ich die Zusammenarbeit mit denen sein. Weißt du was ich meine?“ b) Einzeltat zum Nachteil der Geschädigten C (Fall 1 des Urteils und der Anklage) Die Feststellungen unter II. 1. d) (1) betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten C beruhen hinsichtlich der Inhalte und Daten der Telefongespräche zwischen dieser und dem für sie unbekannten Anrufer sowie der dortigen Feststellungen zu der Geld-/Schmuckübergabe und des Irrtums der Geschädigten auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten C und auf den Angaben der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin H2 . Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatbeteiligung des Angeklagten P sowie der Weitergabe der Tatbeute an die „Logistiker“ beruhen ebenfalls auf seinem umfassenden Geständnis. Der Angeklagte P hat Angaben zur Ausführung gemacht, die sich schlüssig einfügen und an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat. Sie fügen sich zudem zu den Erkenntnissen aus dem Auswertevermerk der Verbindungsdaten des Zeugen KHK M1 vom 13.11.2018, wonach die Nutzung des Handys des Angeklagten P in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der Tat in der Funkzelle rund um den Tatort festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zum Schaden beruhen auf den Angaben der Geschädigten C , der Aussage des Zeugen C sowie aus der durch den Zeugen C gefertigten Schadensaufstellung. Die Angaben zu den entwendeten Gegenständen und deren Wert waren für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar, auch wenn seitens der Geschädigten keine Nachweise in Form von Quittungen oder Lichtbildern vorgelegt worden sind. Die Kammer hat in Abweichung zu der Schadensaufstellung, die der Staatsanwaltschaft am 25.03.2019 übermittelt worden ist, lediglich eine Halskette mit gefasster Perle nicht zu H2 e gelegt, weil insoweit eine Diskrepanz zwischen der ursprünglichen, von der Geschädigten in unmittelbaren Zusammenhang zur Tat im Rahmen der Strafanzeige gemachten Angaben zu der späteren Aufstellung besteht. Auch der Zeuge C verfügte nicht über eine konkrete Erinnerung an dieses Schmuckstück. Ferner hat die Kammer schätzungsweise einen Zeitwert von 50 Euro für das Handy der Geschädigten angenommen. Der Zeuge C beschrieb es als ein älteres Modell der Marke Samsung. Einen Wert von 280 Euro vermochte die Kammer insoweit nicht zugrunde zu legen. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf dem Bericht des ambulanten sozialen Dienstes der Justiz NRW vom 08.04.2019 sowie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen C . Die Angaben waren für die Kammer nachvollziehbar und lebensnah. c) Einzeltat zum Nachteil der Geschädigten D (Fall 2 des Urteils und der Anklage) Die Feststellungen unter II. 1. d) (2) betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten D hinsichtlich der Inhalte der Telefongespräche zwischen ihr und F sowie die Feststellungen zu dem Inhalt der in der Tasche übergebenen Wertgegenstände und dem Irrtum der Geschädigten beruhen auf der Vernehmung der Geschädigten D sowie auf der Vernehmung der Zeugin I2 . Der Verlauf und der Inhalt der von der Geschädigten geschilderten Telefonate sind glaubhaft. Die Angaben zur Übergabe des Geldes an den Angeklagten P stimmen zudem mit dessen Geständnis überein. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatbeteiligung auf dem Geständnis des Angeklagten P . Er hat für die Kammer glaubhaft dargelegt, dass er von F kontaktiert worden sei, sich zu dem Tatort begeben habe und gegenüber der Geschädigten als ziviler Polizeibeamter aufgetreten sei. Nachdem er von F überredet worden sei, persönlich bei der Geschädigten zu klingeln, habe er um seine Rolle gewusst und die Geschädigte habe ihm in der von ihm vorgetäuschten Rolle den von ihr gepackten Beutel übergeben. Diese Angaben decken sich vollständig mit denen der Geschädigten und fügen sich zu den Erkenntnissen aus dem Auswertevermerk der Verbindungsdaten des Zeugen KHK M1 vom 08.11.2018, wonach die Nutzung des Handys des Angeklagten P in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der Tat in der Funkzelle rund um den Tatort festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Tochter der Geschädigten D , der Zeugin H1 . Die Feststellungen zum Anteil der Beute des Angeklagten P an dieser Tat und zur Weitergabe der Beute an eine ihm unbekannte Person beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten P , das durch den Zeugen KHK M1 bestätigt werden konnte. Denn die Angaben des Angeklagten P zur Übergabe an eine Person, die in Begleitung der Mutter nach Köln reiste zwecks Übernahme der Tatbeute decken sich nach der Aussage der Zeugen KHK M1 mit den Erkenntnissen aus einem parallel in Heilbronn geführten Verfahren u.a. gegen den gesondert Verfolgten L . 3. Feststellungen zu dem Tatkomplex Flughafen (Fall 3 des Urteils und der Anklage) Die Feststellungen zu der Vortat zu Lasten der Geschädigten F2 in Hauenstein, der Geldübergabe an den Angeklagten P in Frankfurt am Main und der Sicherstellung des Geldes am Düsseldorfer Flughafen sowie zu dem Wissen und Wollen des Angeklagten P folgen aus seinem vollumfänglichen und glaubhaften Geständnis. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Telekommunikationsmaßnahmen. Auch der Angeklagte K hat bestätigt, dass er zusammen mit dem Angeklagten P am Flughafen in Düsseldorf gewesen sei. Richtig sei, dass er 10.000 Euro von dem Angeklagten P vor dem Passieren der Sicherheitskontrolle übergeben bekommen habe. Um nicht über einen Betrag von 10.000 Euro zu kommen, habe man das darüber hinaus mitgeführte Geld noch für Essen ausgegeben und Schokolade gekauft. a) Vortat zu Lasten der Geschädigten F2 in Hauenstein Die Feststellungen unter II. 2. a) betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten F2 beruhen auf der Vernehmung der Geschädigten. Sie hat die Inhalte der Telefongespräche zwischen ihr und N1 glaubhaft dargelegt. Sie hat nachvollziehbar geschildert, auf die Angaben des Anrufers vertraut zu haben, weil er insbesondere auch über exakte Ortskenntnisse verfügt habe. Sie hat glaubhaft dargelegt, welche Gegenstände und welche Geldsumme sie in die Tasche gepackt habe. Im Übrigen beruhen die Feststellungen in Bezug auf das objektive und subjektive Tatgeschehen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen F1 . Dieser führte für die Kammer anschaulich, glaubhaft und lebensnah zu den weiteren Mitgliedern der Gruppierung und zum Zusammenschluss aus. Anschaulich legte er dar, dass er seinerseits auch nur Kontakt zu N1 gehabt habe. Ihm und seiner Freundin sei es, auch wenn man Mitleid mit den älteren Menschen gehabt hat, insbesondere darum gegangen, sich einen opulenten Lebensstil leisten zu können. Er selber sei aufgrund seines Aussehens, eben weil er ein „Roma“ sei, nicht dafür geeignet gewesen, als Polizeibeamter in Zivil die Beute bei den Geschädigten abzuholen. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass die gesondert Verfolgte L involviert worden sei. Er verfüge auch noch über eine genaue Erinnerung, weil ihm diese Tat aufgrund der Goldbarren im Gedächtnis geblieben sei. Er selbst habe sich dann im Anschluss als „Logistiker“ um die Verwertung der Beute gekümmert. b) Übernahme des Geldes in Frankfurt am Main und weiteres Geschehen Die weiteren Feststellungen zu den Anwahlversuchen F s bei dem Angeklagten P sowie die sich daraus ergebenden Gespräche zwischen den Angeklagten und in Folge dessen zwischen dem Angeklagten P und F beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten P und den in Augenschein genommenen Telefongesprächen in der Nacht des 01.12.2018 auf den 02.12.2018 und den durch die Sprachsachverständige erstellten Übersetzungen der Gespräche. Die Übergabe des Geldes steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Aussage des Zeugen F1 und dem Geständnis des Angeklagten P . Der Zeuge F1 hat auf Anweisung N1 s den Geldbetrag am Bahnhof in Frankfurt am Main übergeben. In Einklang dazu stehen die in Augenschein genommenen Gespräche zwischen dem Angeklagten P und F aus der Telekommunikationsüberwachung sowie die Einzahlung eines Betrages in Höhe von 1.000 Euro auf das Girokonto des Angeklagten P . Dass eine sog. legendierte Kontrolle initiiert worden ist, steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen KHK M1 und KHK M2 sowie der verlesenen E-Mail des Zeugen KHK M1 an den Zoll in Düsseldorf. Der Zeuge KHK M1 hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen KHK M2 berichtet, dass sie aufgrund der geschalteten Telefonüberwachung Kenntnis davon erhielten, dass F die Angeklagten gebeten habe, 20.000 Euro in die Türkei zu fliegen. Daraufhin habe er sich nach Rücksprache mit dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft und späterem Anklageverfasser an den Zoll am Flughafen Düsseldorf gewandt und per E-Mail ein Bild des Angeklagten P zwecks dessen Identifizierung übersandt. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zu der Ankunft und dem Verhalten der Angeklagten am Flughafen auf deren Einlassungen. Sie haben übereinstimmend angegeben, ihr restliches Geld noch ausgegeben zu haben, um nicht über einen Betrag von 10.000 Euro pro Person zu kommen und gemeinsam die Sicherheitskontrolle passiert zu haben. Diese Umstände werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Bundespolizei sowie durch den Kontrollbericht der eingesetzten Zollbeamten vom Düsseldorfer Flughafen. Die Feststellungen zu den nach der Sicherstellung geführten Telefongesprächen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten P , den in Augenschein genommenen Gesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung, den Übersetzungen der Sprachsachverständigen und der Aussage des KHK M1 . Hinsichtlich des Wissens des Angeklagten K um die deliktische Herkunft des Geldes und seine Willensrichtung bei dem Durchschreiten der Zollkontrolle am Flughafen in Düsseldorf wird auf die Ausführungen unter VI (Teilfreispruch) Bezug genommen. 4. Zu den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten P (Fälle 4 und 5 des Urteils) Der Angeklagte P hat sich auch im Hinblick auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vollgeständig eingelassen. Über die Anklageschrift hinausgehend hat er sogar eingeräumt, im Tatzeitraum eine weitere Menge, vgl. Fall 5 des Urteils, von Marihuana gekauft zu haben. Er schilderte Einzelheiten zu seinen Ankäufen und zu seiner Reklamation der Qualität des gelieferten Marihuanas aufgrund der Beschwerden seiner Käufer. Er hat darüber hinaus Angaben zu der Art der Portionierung, der Verpackung, der Kontaktaufnahme seiner Käufer und dem anschließenden Verkauf gemacht. Nach dem Erwerb der zwei Mengen habe er diese in sein „Lager“ im Keller der Großmutter gebracht, jedoch nicht in der Wohnung der Familie K gelagert. Er habe stets nur eine „kleinere“ Menge bereits portionierter und zum Verkauf bestimmter „Tütchen“ dabei gehabt. Diesen Vorrat habe er stets aus dem Lager wieder aufgefüllt. Dieses Geständnis des Angeklagten P wird bestätigt durch die in Augenschein genommene Telekommunikationsüberwachung, die eine Vielzahl von Verabredungen zu Drogenverkäufen enthält, in denen konspirativ von „Dönern“, das heißt ein Gramm Marihuana durchschnittlicher Qualität, die Rede ist. Bestätigung findet das Geständnis des Angeklagten durch die Angaben der Zeugin POK Q , die anschaulich über das Ergebnis der von ihr durchgeführten Auswertung der Telekommunikationsüberwachung dieses Verfahrensteils berichtete. Ferner findet das Geständnis Stütze in dem Umstand, dass die Drogen und das dealertypische Zubehör – nach den glaubhaften Bekundungen der am Polizeieinsatz vom 10.12.2018 beteiligten Beamten, dem Zeugen KHK M2 und der Zeugin KHK W , sowie gemäß dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll von diesem Tage – im Keller der Wohnung der Großmutter des Angeklagten P sichergestellt werden konnten. Der Angeklagte P verfügte ferner über einen erheblichen Geldbetrag in dealertypischer Stückelung von kleinen Scheinen, der ebenfalls sichergestellt werden konnte. Die Feststellungen zu Art, Menge und Qualität der in beiden Fällen sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf den überzeugenden Wirkstoffgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln vom 01.08.2019 und des LKA NRW vom 07.01.2019. 5. Beihilfe zum Handeltreiben durch den Angeklagten K Der Angeklagte K hat die ihm zur Last gelegte Tat gestanden und eingeräumt, dem Angeklagten P bereits vor dem 16.11.2018 freien Zugang zu der Wohnung seiner Eltern in der P1Straße verschafft und ihm einen eigenen Schlüssel übergeben zu haben. Er habe dem Angeklagte P das Zimmer seiner Schwester zur Verfügung gestellt. Dort habe der Angeklagte P auch seine Sachen deponiert. Dazu habe eine rote Tasche mit Kleiderstücken und verschiedenen Spielen, u.a. eine Spielekonsole und ein Backgammonspiel, gehört. Darüber hinaus habe er, der Angeklagte K , nicht gewusst, was der Angeklagte P in seiner Tasche lagerte. Aus seiner langjährigen Freundschaft habe er aber gewusst, dass sein Freund Betäubungsmittel zur Finanzierung des eigenen Konsums verkauft. Richtig sei auch, wie vom Angeklagten P auch eingeräumt, dass man gemeinsam abends beim Zocken mit Freunden Marihuana geraucht und der Angeklagte P hierfür eine Menge in einer Glasschale zur Verfügung gestellt hat. Hier und da habe er mitbekommen, dass der Angeklagte P auch etwas verkaufte. Ferner habe er dem Angeklagten P das „Gras“, das im Wohnzimmer in einem Schrank gewesen sei, nach der Urlaubsrückkehr seiner Eltern mitgenommen und an den Angeklagten P übergeben. Zur Überzeugung der Kammer konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte P eine nicht geringe Menge von Marihuana in der Wohnung der Eltern des Angeklagten K deponierte, daraus seinen Abverkauf bestritt und der Angeklagte K davon auch Kenntnis hatte. Insoweit konnte die Einlassung des Angeklagten P , dass er seinen Betäubungsmittelvorrat bei seiner Großmutter im Keller hatte und stets nur kleinere, bereits zum Verkauf portionierte Mengen dabei hatte und die Einlassung des Angeklagten K , dass er weder eine größere Menge Marihuana bei dem Angeklagten P gesehen, noch genaue Kenntnis davon gehabt habe, was dieser alles bei seinen Sachen in dem Zimmer der Schwester des Angeklagten K gehabt habe, durch die in Augenschein genommene Telefonkommunikation nicht wiederlegt werden. Zwar geht aus dem Gespräch vom 29.11.2018 um 20:18:39 Uhr hervor, dass der Angeklagte K nach der Urlaubsrückkehr seiner Eltern die Sachen des Angeklagten P in eine rote Tasche geräumt und in die Diele gestellt hat. Darüber hinaus äußerte der Angeklagte K : “… Ich würd nen Sprinter machen, bevor es da riecht. Also die Tasche schien mir eigentlich recht luftdicht zu sein, aber ich würde trotzdem nen Sprinter machen. …“ Daraus ist zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht zu schließen, dass sich in dem Rucksack eine nicht geringe Menge Marihuana befunden hat. Der Geruch einer Tasche lässt keine Rückschlüsse auf die Menge darin gelagerten Marihuanas zu. Auch die Zeugin KHK W , die im Rahmen der Durchsuchung des Kellers der Großmutter des Angeklagten P die beiden Vorratsbehältnisse sicherstellte, hat glaubhaft bekundet, dass es nicht nach Marihuana gerochen habe. Die Behältnisse seien luftdicht verschlossen gewesen. Auch dies belegt, dass aus dem Geruch nicht auf die Menge vorhandenen Marihuanas geschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass der bei der Durchsuchung in dem Keller der Großmutter des Angeklagten P sichergestellte Rucksack, in dem die große Menge Marihuana gelagert war, grau und nicht rot war. 6. Weiterer Verfahrensgang Die weiteren Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten P , zum Erlass des Haftbefehls und zur am 04.01.2019 erfolgten Verschonung beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten P sowie auf den eingeführten Urkunden. Zur Überzeugung der Kammer stehen die Erkenntnisse zum frühzeitigen Geständnis des Angeklagten P und der geleisteten Aufklärungshilfe (vgl. dazu unter V. 1. a) (1) fest aufgrund der überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK M1 und KHK M2 , die diese Vernehmung durchgeführt haben. Sie haben für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass es für sie eine außergewöhnliche Vernehmung eines Beschuldigten gewesen sei. Denn dieser habe zu ihrer Überzeugung „die Hosen heruntergelassen“, Einsicht in das Unrecht seines Handelns gezeigt und an der Aufklärung seiner Taten maßgeblich mitgewirkt. Die Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass aus ihrem Empfinden heraus der Angeklagte P alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen preisgegeben habe. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu der von dem Angeklagten P angestrebten Entschuldigung bei den Geschädigten C und D und zur geleisteten Schadenswiedergutmachung unter Einschaltung der Staatsanwaltschaft Köln beruhen auf dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten P vom 28.02.2019, den Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.03.2019 und den Zahlungsanzeigen der Staatsanwaltschaft Köln vom 06.05.2019. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte P wegen täterschaftlicher Beteiligung an einem banden- und gewerbsmäßigen Betrug in zwei Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 5, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Tateinheitlich hierzu verwirklichte er in einem Fall (Fall 2) den Tatbestand der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB. Darüber hinaus hat er sich der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 a) StGB in Tateinheit mit versuchter Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1, S. 1, S. 2 Nr. 4 a), 22, 23, 52 StGB und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, BtMG, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte K hat sich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG, 27, 52 StGB schuldig gemacht. 1. Zu den Fällen 1 und 2 des Urteils betreffend den Angeklagten P a) Rechtliche Einstufung der Gruppierung als Bande Der Angeklagte P und die weiteren Mitglieder der Gruppierung handelten bei den Fällen 1 und 2 aufgrund eines vorab vereinbarten gemeinsamen Tatplans in einem gemeinschaftlichen wechselseitigen und arbeitsteiligen Zusammenwirken i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB und verwirklichten in diesem Rahmen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 und 5 StGB. Eine Bande i.S.d. Norm liegt vor. Der Bandenbegriff des § 263 Abs. 5 StGB ist angelehnt an den des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB. In diesem Sinne ist eine Bande der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten – im konkreten Fall des § 263 Abs. 5 StGB nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB – zu begehen (BGH [GrSen], Beschl. v. 22.03.2001, Az.: GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 244 Rn. 34 ff.). Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urt. v. 14.04.2011, Az.: 4 StR 571/10). Dabei kann gerade ein stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen auf einen vorhandenen Grundkonsens hindeuten (vgl. BGH, NStZ 2009, 35). Die Bandenabrede muss sich auf die fortgesetzte Begehung der vorbenannten Taten beziehen. Unter einer fortgesetzten Tat ist dabei die Begehung mehrerer selbstständiger Taten zu verstehen, wobei das Erfordernis beabsichtigter wiederholter Tatbegehung auf die Vorstellung der gesamten Bande abstellt, nicht auf die des einzelnen Mitglieds (BGHSt 49, 177). Eine gleichberechtigte Partnerschaft oder eine bestimmte Organisationsform ist ebenso wenig erforderlich wie ein bestimmter Typus des Zusammenschlusses. Auch muss nicht jede an der Abrede beteiligte Person an sämtlichen (Banden-)Taten teilnehmen; ebenso wenig müssen alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt werden (vgl. BGH, NStZ 2009, 35). Eine Bandenabrede setzt weiterhin nicht voraus, dass sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen. Sie kann durch aufeinanderfolgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung anschließt (vgl. BGH, NJW 2005, 2629, 2630). Die Voraussetzungen einer Bande liegen vor. Entsprechend der Feststellungen handelte es sich bei der Gruppierung um eine auf Dauer zusammengeschlossene, hoch organisierte Gruppe, die sich zusammengeschlossen hatte, um im arbeitsteiligen Zusammenwirken unter Benutzung moderner Kommunikations- und Verschleierungstechnologie eine Vielzahl von Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen zu begehen. Schon die handelnden Personen in der Türkei waren mindestens zu dritt (F , N1 und G1 ). Sie nutzen die „Büroräume“ in Kayseri zusammen und kamen überein, jeweils ihnen zugeordnete Gebiete in Deutschland „abzutelefonieren“. Hinzu kamen der Angeklagte P als Abholer für F und die „Logistiker“. N1 verfügte ebenso über eigene Leute, wie den Zeugen F1 sowie die gesondert Verfolgte L . Eine entsprechend erforderliche Bandenabrede ist gegeben. Zunächst bestand zwischen F und den weiteren in der Türkei befindlichen N1 und G1 die Abrede, künftig eine noch unbestimmte Anzahl von Taten unter der Legende falscher Polizisten durchzuführen. Dieser Abrede schloss sich der Angeklagte P nach Anwerbung durch F an. Dabei gingen die Bandenmitglieder entsprechend der Bandenabrede arbeitsteilig vor. Ein Teil der Mittäter war für die Anrufe zuständig, einerseits zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Täuschung gegenüber den Geschädigten, anderseits zur – am Abholtag gleichzeitig erforderlichen – Kontakthaltung und Abstimmung mit dem Abholer. Als solcher Abholer war der Angeklagte P tätig, der auf Anweisung die Wohnadresse der Geschädigten aufsuchte und nach Niederlegung der Beute diese an sich nahm (Fall 1 des Urteils) bzw. sich die Beute übergeben lies (Fall 2 des Urteils). Der Angeklagte P hatte die Aufgabe die Beute im Anschluss an „Logistiker“ weiterzuleiten. Der Zusammenschluss wies eine gewisse Organisationsstruktur auf mit einer bereits durch die räumliche Trennung deutlichen Aufgabenzuweisung. Die Ordnung war gekennzeichnet von einer klaren Arbeitsteilung sowie dem Vorhandensein bestimmter Tatmittel. Dieser Gruppierung schloss sich der Angeklagte P in voller Kenntnis der Vorgehensweise der Bande an und wirkte maßgeblich (s. hierzu die vorangegangene Darstellung des Tatbeitrages) an den Taten in den Fällen 1 und 2 des Urteils mit, wofür er mit einem Anteil an der Tatbeute beteiligt wurde. Diese Taten waren auch Bandentaten nach § 263 Abs. 1, 5 StGB. Hierfür erforderlich ist, dass die Tat unter Mitwirkung mindestens eines anderen Bandenmitglieds begangen wird (Fischer, a.a.O., § 244 Rn. 33). Da neben F an beiden Taten mindestens auch der Angeklagte P sowie jeweils ein unbekannt gebliebener Logistiker beteiligt war, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Dass der Angeklagte P ausschließlich mit F kommunizierte, aber die Abholer N1 s und G1 s sowie die Logistiker, denen er die Beute übergeben hat, namentlich nicht kannte, steht einer Bande nicht entgegen. Denn auch ohne die persönliche Bekanntschaft des Angeklagten P und der Logistiker ist eine Bande im Sinne von § 263 Abs. 5 StGB gegeben, denn für das Vorliegen einer Bande bedarf es weder der persönlichen Verabredung der Mitglieder untereinander noch des persönlichen Kennens (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 244 Rn. 36 m.w.N.). Dass die Beteiligten sich untereinander nicht kannten, bzw. nur möglichst wenige Kommunikationsstränge bestanden war Teil der „Masche“, um im Falle der Festnahme einer beteiligten Person das Risiko zu minimieren, dass die gesamte Organisationsstruktur offengelegt wird. b) Bandenbetrugstaten in den Fällen 1 und 2 des Urteils Den Geschädigten wurde durch F aufgrund dessen geschickter Gesprächsführung vorgetäuscht, dass sie mit echten Polizisten in Kontakt stünden und deren Ermittlungen unterstützten und dass sich ihr Vermögen wegen des drohenden Einbruchs durch eine Bande in Gefahr befände. Aufgrund der Täuschung verfügten die Geschädigten über ihr Vermögen, indem sie dieses entsprechend den Angaben des jeweiligen Anrufers in der – irrigen – Erwartung, es werde durch einen Polizisten aufgenommen und sie würden es zurückerlangen, vor der Haustür deponierten (Fall 1) bzw. an den Angeklagten P übergaben (Fall 2). Tatsächlich nahm der Angeklagte P die jeweiligen Geldbeträge und den Schmuck der Geschädigten an sich, um die Gelder aus der Beute, abgesehen von seinem eigenen Anteil, dauerhaft seinen Mittätern zukommen zu lassen. Hierdurch entstand der Geschädigten C ein Vermögensschaden in Höhe von 17.190 Euro und der Geschädigten D ein Vermögensschaden in Höhe von 1.400 Euro. Der Angeklagte P handelte bei den festgestellten Taten jeweils als Täter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, da die Taten auf einem gemeinsamen Tatplan beruhten und gemeinschaftlich arbeitsteilig begangen wurden. Der Angeklagte P hatte hierbei jeweils Tatherrschaft, ohne seinen Beitrag wäre es nicht zu einem Taterfolg gekommen. Seine Mitwirkung beschränkte sich auch nicht auf eine allein untergeordnete Tätigkeit oder eine reine Unterstützung einer fremden Tat, er hatte vielmehr den Willen zur eigenen Tatausübung. Er hielt sich dauernd bereit und organisierte kurzfristig einen Fahrer für die Anwesenheit an der Wohnanschrift des jeweiligen Geschädigten innerhalb eines strengen Zeitfensters. Er nahm jeweils die Beute an sich und begründete damit erst den Vermögensschaden. Im Gesamtsystem kam dem Angeklagten P letztlich die Aufgabe zu, als „Hand“ für die in der Türkei sitzenden Hintermänner zu agieren. Der Angeklagte P hatte insoweit auch eigenes Interesse an der Tatausführung, indem er beabsichtigte, durch den ihm versprochenen Anteil eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Darüber hinaus war der Angeklagte P auch aufgrund seines besonderen Vertrauensverhältnisses zu F nicht ohne weiteres austauschbar, als es zur Zusammenarbeit mit F und der weiteren in der Türkei ansässigen Hintermännern angesichts der im Raume stehenden Geldbeträge einer soliden Vertrauensbasis bedurfte. Die jeweiligen Handlungen der in der Türkei sitzenden Mittäter werden dem Angeklagten P gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Ein gewerbsmäßiges Handeln i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB ist ebenfalls zu bejahen. Dieses liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, NStZ 2011, 373). Diese Absicht kann schon bei der ersten Tat gegeben sein (Fischer, a.a.O., Vor § 52 Rn. 61a m.w.N.). Da der Angeklagte P sämtliche Taten beging, um hieraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich eine über sein Ausbildungsgehalt hinausgehende Einnahmequelle zu verschaffen, liegt auch diese Voraussetzung vor. c) Amtsanmaßung Tateinheitlich (§ 52 StGB) zu der Betrugstat in Fall 2 des Urteils hat der Angeklagte P den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB verwirklicht. Er ist gegenüber der Geschädigten D als Polizeibeamter in Zivil aufgetreten. Die Entgegennahme des Geldes würde eine Amtshandlung dargestellt haben. Aus der Schilderung des Tatablaufs durch F wusste der Angeklagte P um den Umstand, dass er sich als Zivilbeamter ausgibt. Er nutzte die Fehlvorstellung der Geschädigten D , die ihn für einen Zivilpolzisten hielt, bewusst aus. 2. Zu Fall 3 des Urteils betreffend den Angeklagten P Der Angeklagte P hat sich der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 4 a) StGB in Tateinheit mit versuchter Geldwäsche gemäß §§ 261 Abs. 1, S. 1, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 3, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Durch die Entgegennahme des Geldbetrages von dem Zeugen F1 in Höhe von 21.000 Euro hat sich der Angeklagte P einen Gegenstand, der aus einer Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 a) StGB herrührt, verschafft. Er nahm aufgrund seiner Vorkenntnisse eine deliktische Herkunft des Geldes aus einer Tat nach dem modus operandi des falschen Polizeibeamten billigend in Kauf. Tateinheitlich hat er durch das Passieren der Zollkontrolle unmittelbar zu einer Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Form der Gefährdungsalternative, nämlich des Verbringens der Tatbeute ins Ausland, angesetzt. Durch die Sicherstellung ist es nicht zur Tatvollendung gekommen. Die Taten stehen zueinander in Tateinheit. Bei der am Flughafen in Düsseldorf durchgeführten Kontrolle handelt es sich um eine legendierte Kontrolle. Die Rechtmäßigkeit der Kontrolle ergibt sich vorliegend aus §§ 12 a ZollVG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 S. 1 ZollVG. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1889/2005 ist bei einer Bargeldhöhe von 10.000 Euro oder mehr eine Barmittelanmeldung erforderlich. Es handelte sich auch um eine doppelt funktionale Maßnahme. Der Zoll wurde mit jeweils selbstständiger präventiver Zielsetzung tätig, denn durch die Sicherstellung wurde das Ausführen des Geldes, um damit weitere Straftaten im Sinne des dargestellten modus operandi zu begehen, vereitelt. Zudem war die Maßnahme auch repressiver Natur. Die Angeklagten konnten mit den Barmitteln angetroffen und das entwendete Geld durch die Sicherstellung an die Geschädigte F2 wieder ausgekehrt werden. Eingang in die Verfahrensakte hat die durch die Polizei indizierte Kontrolle nicht gefunden. Weder hat der Ermittlungsführer der Polizei, der Zeuge KHK M1 , noch der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft und späterer Anklageverfasser im Ermittlungsverfahren auf diesen Umstand hingewiesen. Sogar das Gegenteil ist der Fall. Denn aus dem Kontrollbericht des Hauptzollamtes Düsseldorf ergibt sich eine stichprobenartige Kontrolle als Grund der Maßnahme. Es steht nicht im Belieben der Ermittlungsbehörden, ob sie strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen in den Akten vermerken und zu welchem Zeitpunkt sie dies tun. Das Tatgericht muss den Gang des Verfahrens ohne Abstriche nachvollziehen können. Dies ist kein Selbstzweck, sondern soll die ordnungsgemäße Vorbereitung der Hauptverhandlung durch das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten gewährleisten (vgl. BGH 1 StR 221/99). Somit liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des Fair-Trail und das Gebot der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit vor. Die Kammer geht mit der Rechtsprechung des BGH nicht davon aus, dass der Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) und das Gebot der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit ein Prozesshindernis begründet oder zu einer Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs führt (vgl. BGH 1 StR 148/84). Vielmehr ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls, der Rechtmäßigkeit der Kontrolle und der Tatsache, dass die fehlende Information im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei und in der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft versehentlich unterblieben worden ist, eine Strafmilderung vorzunehmen. 3. Zu den Fällen 4 und 5 des Urteils betreffend den Angeklagten P Zudem hat sich der Angeklagte P wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB strafbar gemacht. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge an Marihuana, der bei 7,5 Gramm des reinen Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) anzusetzen ist, war in Fall 4 deutlich und in Fall 5 knapp überschritten. 4. Verhältnis der Taten zueinander Die Taten des Angeklagten P stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. 5. Zu den Fällen 4 und 5 des Urteils betreffend den Angeklagten K Der Angeklagte K hat sich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Durch die Zurverfügungstellung der elterlichen Wohnung in Kenntnis des Umstandes, dass es aus der Wohnung heraus zu Abverkäufen kommen würde sowie durch das Überbringen der verkaufsfertigen Restmenge nach der Urlaubsrückkehr seiner Eltern hat der Angeklagte K den Angeklagten P bei dem Verkauf von Marihuana unterstützt. Zudem hatte der Angeklagte K als Wohnungsinhaber tatsächliche Verfügungsgewalt und damit Besitz an dem in der Glasschale gelagerten Marihuana, das zum gemeinschaftlichen Konsum mit Freunden bestimmt war. Zwar hat der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden ( BGH, 3 StR 34/82 , BGHSt 30, 391, 396). So erfüllt allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe. Anders verhält es sich aber, wenn er schon bei der Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste und die Aufnahme des Täters in die Wohnung in diesem Fall nicht allein aus persönlichen Gründen erfolgte ( BGH, 2 StR 251/06 , 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249). Eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt auch vor, wenn der Wohnungsinhaber den Betäubungsmittelhandel aktiv unterstützt, etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Verwendungszwecks vermietet (BGH, 3 StR 407/12 Rn. 38, NStZ 2013, 546, 549) oder die Betäubungsmittel für den oder gemeinsam mit dem Täter in Besitz nimmt und verwahrt. Der Angeklagte K wusste aufgrund seiner lange bestehenden Freundschaft mit dem Angeklagten P , dass dieser Marihuana verkaufte. Mit dieser Kenntnis stellte er ihm einen Wohnungsschlüssel zur Verfügung und ließ diesen für den Zeitraum der Abwesenheit seiner Eltern bei ihm wohnen. Dabei war ihm bewusst, dass er dies dazu ausnutzen würde, ungestört Betäubungsmittelgeschäfte zu verabreden und die Wohnung zumindest was kleinere Menge betrifft als Aufbewahrungsort zu nutzen. Darüber hinaus nahm er während des Aufenthalts des Angeklagten P wahr, dass gemeinsame Freunde zum Teil auch weiteres Marihuana von dem Angeklagten P übergeben bekamen und mitnahmen. Nach der Rückkehr seiner Eltern nahm er zudem die sich noch in der Glasschale befindlichen drei Gramm Marihuana an sich und brachte diese dem Angeklagten P , auch in der Kenntnis, dass er die Betäubungsmittel veräußern wird. Tateinheitlich hatte der Angeklagte K während des Zeitraumes des „gemeinsamen Wohnens“ vom 16.11.2018 bis zum 29.11.2018 Mitbesitz an den sich in der Glasschale im Wohnzimmer befindlichen Betäubungsmitteln. Ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG kam vorliegend nicht in Betracht, weil es sich zum einen bei der wieder nachgefüllten Menge in der Glasschale nicht mehr um einen Eigenverbrauch in geringer Menge im diesem Sinne handelte und zum anderen tateinheitlich ein Fall der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gegeben ist, der nicht von der Vorschrift umfasst ist. Nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit war von einer Tat im Rechtssinne auszugehen. V. Strafzumessung 1. Angeklagter P Bei der Strafzumessung für den Angeklagten P hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen: a) Strafzumessung bzgl. der Betrugsvorwürfe Die Kammer ist zunächst von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1, 5 StGB ausgegangen. (1) Fall 1 des Urteils Anschließend hat sie geprüft, ob in Fall 1 (zum Nachteil der Geschädigten C ) ein minder schwerer Fall i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB ohne Berücksichtigung von vertypten Milderungsgründen vorlag. Die Kammer hat jedoch insoweit die Annahme eines minderer schweren Falles abgelehnt. Denn ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände gegenüber den strafschärfenden Umständen mit der Folge, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt des gewöhnlich vorkommenden Falls in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist nicht gegeben. Dabei war zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Dies erfolgte bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren bezüglich der Betrugsvorwürfe. Auch zu Beginn der Hauptverhandlung hat er die ihm vorgeworfenen Taten umfassend gestanden. Das Geständnis ging über seinen unmittelbaren Tatbeitrag hinaus. Er hat dokumentiert, dass er das Unrecht seines Handelns einsieht. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten zudem berücksichtigt, dass er sich bereits zu einem sehr frühen Verfahrensstadium bei den Geschädigten entschuldigen wollte, aus Vorsicht bzw. Respekt gegenüber den Geschädigten jedoch nicht unmittelbar an diese herantrat. Dass diese Information versehentlich durch den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft und Anklageverfasser nicht an die Geschädigten weitergegeben wurde, ist nicht dem Angeklagten anzulasten. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte einen überwiegenden Teil des eingetretenen Schadens der Geschädigten C wiedergutgemacht hat. In der Hauptverhandlung hat er Fragen umfassend beantwortet. Er hat zur Aufklärung insgesamt sowie zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen und seine Distanzierung von den Taten dokumentiert. Auch hat er dadurch dem Tatopfer, der geschädigten Frau C , eine psychisch belastende Aussage vor Gericht erspart. In der Hauptverhandlung wollte er sich bei dem Sohn der Geschädigten, dem Zeugen C entschuldigen. Die Kammer hat auch sein Vorleben strafmildernd berücksichtigt. Der Angeklagte ist jung und zudem strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Da die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 1 JGG nicht unter die Offenbarungspflicht des § 53 BZRG fällt, ist der Angeklagte P nicht vorbestraft. Der Angeklagte ist noch verhältnismäßig jungen Alters, aus der Telekommunikationsüberwachung entnimmt die Kammer, dass er sich zu den Tatzeiten noch in einem Reifungsprozess befunden hat, obwohl er nach Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen ist. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte in diesem Verfahren erstmals Untersuchungshaft verbüßte und sich davon sehr beeindruckt zeigte. Nach der Haftverschonung stabilisierten sich seine Lebensverhältnisse. Er ist wieder zu Hause bei seinen Eltern eingezogen, die genau auf ihn achten. Er schloss seine Ausbildung erfolgreich ab und wurde in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Zudem stellte er seinen Betäubungsmittelkonsum bis auf ganz wenige Ausnahmen vollständig ein. Den Kontakt zu F brach er vollständig ab. Auch war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte innerhalb der Bandenhierarchie im Unterschied zu F und den übrigen in der Türkei ansässigen Hintermännern eine untergeordnete Position innehatte, wenngleich diese elementar für die Tatdurchführung war. Er erhielt lediglich einen kleinen Teil der Beute. Zudem trug er im Vergleich zu den aus der Türkei heraus agierenden Hintermännern auch ein deutliches höheres Entdeckungsrisiko. Zudem wirkte er nicht unmittelbar auf die Geschädigte C ein. Strafmildernd ist auch zu berücksichtigen, dass F das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis ausnutzte, um ihn für die Tätergruppe als Abholer zu gewinnen. Auch fällt strafmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte durch die Einziehungsentscheidung (dazu im Folgenden) in Relation zu dem vereinnahmten Beuteanteil finanziell einer hohen Belastung ausgesetzt ist. Diesen Umständen stehen indes strafschärfende Umstände gegenüber, mit der Folge, dass ein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände nicht gegeben ist. Zu Lasten des Angeklagten P ist die hochprofessionelle und auf Ausnutzung der Schwäche alter Menschen abzielende Vorgehensweise anzulasten. Ihm war bekannt und er billigte aus eigenem finanziellen Interesse auch, dass gezielt Menschen höheren Alters als mögliche Opfer ausgesucht wurden, dass diese über Stunden durch Anrufe bedrängt und unter dem Eindruck fortdauernder täuschender Einwirkung und auch Drucks schließlich dazu gebracht wurden, große Vermögenswerte herauszugeben. Hierbei wurde ein erheblicher technischer und logistischer Aufwand betrieben, um die Täuschung aufrecht zu erhalten, denn eigene Telefonnummern waren zu verbergen, vermeintliche Gesprächsmitschnitte wurden angefertigt und den Geschädigten vorgespielt. Bei der Übergabe schließlich waren der Abholer und dessen Informationen zu koordinieren mit dem gleichzeitig geführten Gespräch mit den Geschädigten, sodann musste die Weiterleitung der Beute koordiniert werden. Auch der Angeklagte selbst verschleierte seine Tätigkeit durch die Nutzung verschiedener SIM-Karten. Demgegenüber verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte – wie dargestellt – in der Täterstruktur auf unterster Stufe der Bande stand. Auch sind die bei der Geschädigten C eingetretenen psychischen Folgen strafschärfend zu werten. Denn die Geschädigte leidet noch stark unter den Folgen der Tat, ist gegenüber anderen Menschen verunsichert und hat Angst von jemanden verfolgt zu werden. Auch wenn es ihr möglich war, ihren Alltag eigenständig zu meistern, hat sie die Tat nicht verarbeiten können. Strafschärfend ist auch zu werten, dass der materielle Schaden in diesem Fall mit 17.190 Euro recht hoch ist. Darüber hinaus hat die Kammer strafschärfend auch berücksichtigt, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme von Straftaten zu Lasten alter Menschen nach dem modus operandi „falsche Polizisten“ seit Mitte 2017 mit stark steigender Tendenz im gesamten Bundesgebiet besteht. Unter Abwägung der genannten allgemeinen Strafzumessungserwägungen reichten die zahlreichen Strafmilderungsgründe nicht aus, um einen minder schweren Fall anzunehmen, da in Fall 1 erhebliche Strafschärfungsgründe vorliegen. Dabei gewichtet die Kammer die psychischen Folgen für die Geschädigte C besonders stark. Die Kammer hat darauf in einem weiteren Schritt geprüft, ob ein minder schwerer Fall durch einen oder mehrere vertypte Strafmilderungsgründe anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung des von dem Angeklagten durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46 a Nr. 2 StGB geht die Kammer von einem minder schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB aus, denn durch diesen hat er die beim Tatopfer eingetretenen Folgen, zumindest teilweise, wiedergutgemacht. Die Kammer ist allerdings nicht zu der Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB gekommen. Zwar ist die Tatbestands-Alternative der Nr. 1 auch bei Vermögensdelikten nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch setzt sie einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, S. 21) und in deren Verlauf der Angeklagte die Übernahme von Verantwortung für seinen Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, S. 134, 141). Auch wenn der Angeklagte durch sein Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung, die bereits erfolgte Teilrückzahlung des bei der Geschädigten C eingetretenen Schadens und sein Vorhaben, sich bei der Geschädigten entschuldigen zu wollen, Verantwortung für seinen Tat übernommen hat, fehlt es vorliegend an dem für Nr. 1 erforderlichen kommunikativen Prozess. Denn der Sohn der Geschädigten, der Zeuge C , und die Geschädigte C selbst haben zweifelsfrei zum Eindruck gebracht, nicht in ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten P eintreten zu wollen. Eine Entschuldigung lehnten sie ausdrücklich ab. Die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB liegen indes zur Überzeugung der Kammer vor. Denn der Gesetzgeber verfolgt mit der Vorschrift die Absicht die Belange des Opfers von Straftaten stärker in den Mittelpunkt des Interesses zu rücken. Die Norm will einen Anreiz für Ausgleichsbemühungen seitens des Täters schaffen, dem Opfer durch sein persönliches Einstehen für die Folgen der Tat, durch materielle Schadensersatzleistungen Genugtuung zu verschaffen (vgl. BGH 1 StR 405/02). Ergeben die Ausgleichsbemühungen, das die Wiedergutmachung ganz oder zum überwiegenden Teil aus materiellen Leistungen in Form von Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen, so verlangt § 46 a Nr. 2 StGB, dass der Täter diese tatsächlich erbracht und dafür erhebliche persönliche Anstrengungen unternommen und Verzicht geleistet hat (vgl. BGH aaO). Diese Voraussetzungen hat der Angeklagte vorliegend erfüllt, denn er hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits an die Geschädigte C einen Betrag in Höhe von 8.600 Euro gezahlt. Insoweit liegt eine überwiegende Wiedergutmachung von knapp über 50 % der Schadenssumme vor. Dass er sich diesen Betrag bei seinen Verwandten geliehen hat, steht der Annahme des Merkmals des persönlichen Verzichts nicht entgegen. Denn er hat mit seinen Verwandten eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen, aufgrund der er seit dem Beginn seiner Berufstätigkeit den Betrag ratenweise zurückzahlt. Diese Ratenzahlung in Höhe von monatlich 300 Euro ist für den Angeklagten nun, wo er erstmalig ein volles Gehalt bezieht, spürbar und stellt einen persönlichen Verzicht dar. Der Angeklagte hat auch einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag geleistet, denn die getätigte Leistung war der Ausdruck der Übernahme von Verantwortung. Bereits im Ermittlungsverfahren hat er über seinen Verteidiger mitteilen lassen, sich bei den Opfern entschuldigen zu wollen. Darüber hinaus hat er auch in der Hauptverhandlung Verantwortung für sein Handeln übernommen und ein vollumfassendes Geständnis abgelegt. Zudem hat er seine Bereitschaft zur Entschuldigung über seinen Verteidiger kommuniziert. Etwaige bestehende Schmerzensgeldansprüche hat die Geschädigte C nicht geltend gemacht. Aufgrund des insofern feststehenden Täter-Opfer-Ausgleichs ist unter Berücksichtigung der vorgenannten allgemeinen Strafzumessungserwägungen von dem Vorliegen eines minder schweren Falles auszugehen. Die Kammer konnte den Strafrahmen des minder schweren Falles durch den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46 b Abs. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB mildern, da der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat. Denn im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ist eine Strafrahmenverschiebung aufgrund der Art und des Umfangs der Hilfe des Angeklagten und deren Verhältnis zur eigenen Tat gerechtfertigt. Bei der Anlasstat, vorliegend dem gewerbsmäßigen Bandenbetruges, handelt es sich um eine im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe, sie stellt sogar, nicht notwendig, eine Katalogtat im Sinne des § 100 a Abs. 2 Nr. 1 j) StPO dar. Zu dieser Katalogtat hat der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet. Die Aufklärungshilfe setzt einen Aufklärungserfolg zum Zeitpunkt der Aburteilung durch das Tatgericht voraus, der aber nicht mit einem Fahndungserfolg gleichbedeutend ist. Der Aufklärungserfolg tritt ein, wenn aufgrund der Angaben des Aufklärungsgehilfen zur Überzeugung des Gerichts bestimmte Personen (Komplizen, Auftraggeber, Hinterleute) hinreichend verdächtig sind, eine Katalogtat nach 100 a Abs. 1, 2 StPO begangen zu haben, und wenn diese Personen mit den Angaben des Aufklärungsgehilfen identifiziert oder entweder bislang unbekannter Taten oder bekannter Taten besser überführt werden können. Auch wenn die Bandenstruktur um F den Ermittlungsbehörden bereits in groben Zügen bekannt gewesen ist, hat der Angeklagte Personenbeschreibungen bezüglich der in der Türkei ansässigen weiteren Hintermänner abgegeben, den Wohnort F s mitgeteilt und geholfen, die Ehefrau F s zu identifizieren. Diese Zuordnung hat zur Aufklärung von Überweisungen per Western Union beigetragen. So konnten Geldtransfers aus Bandentaten an die Keiler in der Türkei aufgedeckt werden. Darüber hinaus konnte er bei der Identifizierung eines Logistikers, dem gesondert Verfolgten L , beitragen. Denn im Zusammenspiel der Erkenntnisse aus einem Heilbronner Verfahren und der Angabe des Angeklagten ein „Roma“ habe zusammen mit seiner Mutter bei ihm die Tatbeute abgeholt, konnte dieser wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug verfolgt werden. Diese Angaben hat der Angeklagte freiwillig im Ermittlungsverfahren offenbart. Für den Angeklagten war die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB durch einen „Verbrauch“ eines vertypten Strafmilderungsgrund verbunden mit einer weiteren Milderung eines vertypten Strafmilderungsgrundes angemessen, aber auch günstiger als eine doppelte Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 a, 46 b, 49 Abs. 1 StGB. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB kam in keinem der abzuurteilenden Fälle in Betracht. Denn der Angeklagte war bei Begehung der Taten weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit in einem im Sinne von § 21 StGB erheblichen Maße gemindert, sondern vielmehr voll schuldfähig. Weder hat er vor den Taten unmittelbar Betäubungsmittel konsumiert, noch hat sein Betäubungsmittelkonsum ihn im Rahmen seines alltäglichen Lebens beeinträchtigt. Er war kurzfristig in der Lage sich einen Freund zu organisieren, der ihn zum Tatort fuhr und konnte die Anweisungen F s jederzeit umsetzen. Auch hatte er im Rahmen seiner Ausbildung keine Probleme die an ihn gestellten Anforderungen zu genügen. (2) Fall 2 des Urteils Davon abweichend hat die Kammer in Fall 2 bereits anhand der allgemeinen Strafzumessungserwägungen einen minder schweren Fall angenommen. Hierbei hat die Kammer die bereits zu Fall 1 dargestellten allgemeinen Strafmilderungsgründe (frühzeitiges und umfassendes Geständnis, Verkürzung der Hauptverhandlung, junges Alter und Vorleben, verbüßte Untersuchungshaft, Stabilisierung der Lebensverhältnisse, untergeordnete Position in der Bande, Anwerben durch F ) erneut berücksichtigt. Hinsichtlich deren Darstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Strafzumessungserwägungen von Fall 1 des Urteils Bezug genommen. Strafmildernd ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagten bei der Tochter der Geschädigten D , der Zeugin H1 , und bei deren Ehemann, dem Zeugen H1 , für seine Tat entschuldigt hat. Ebenfalls hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den materiell eingetretenen Schaden vollständig an die Geschädigte D zurückgezahlt hat. Im Unterschied zu Fall 1 entfällt bei Fall 2 jedoch die strafmildernde Wirkung der Einziehung, da der Angeklagte den materiellen Schaden bereits vollständig wiedergutgemacht hat. Auch hat er der Geschädigten eine psychisch belastende Aussage vor Gericht erspart. Ferner hat die Kammer auch die zu Fall 1 bereits dargestellten allgemeinen Strafschärfungsgründe (hochprofessionelles Vorgehen zu Lasten alter Menschen und generalpräventive Erwägungen) berücksichtigt, auf deren Darstellung Bezug genommen wird. Strafschärfend sind hier auch die psychischen Folgen für die Geschädigte D zu berücksichtigen, die in der ersten Phase nach der Tat stark verunsichert und auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen war. Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte in diesem Fall unmittelbar auf die Geschädigte einwirkte und damit tateinheitlich den Tatbestand der Amtsanmaßung verwirklichte. In der Abwägung der genannten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte kam die Kammer hier zu der Annahme eines minder schweren Falles. Dabei hat sie besonders gewichtet, dass die psychischen Folgen für die Geschädigte nur relativ kurz anhielten und der Schaden lediglich 1.400 Euro beträgt. Den Strafrahmen des minder schweren Falles hat die Kammer sodann gemäß §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB und gemäß §§ 46 b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemildert. In diesem Einzelfall liegen die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB vor. Zur Überzeugung der Kammer ist der durch diese Vorschrift verfolgte Sinn und Zweck, nämlich das Interesse von Tatopfern an Schadenskompensation verwirklicht; dem Täter sollen die Folgen seines Handelns zu Bewusstsein gebracht und seine Bereitschaft gefördert werden, hierfür Verantwortung zu übernehmen (vgl. BT-Drs. 12/6853, 21). Im Gegensatz zu Fall 1 des Urteils hat ein kommunikativer Kontakt, der Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist, stattgefunden. Denn der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei der Zeugin H1 für seine Tat entschuldigt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin H1 nicht selbst die Geschädigte der Tat des Angeklagten war. Jedoch ist sie von der Geschädigten D als ihre Vertreterin im Verfahren eingesetzt worden. So hat die Geschädigte im Rahmen ihrer Vernehmung bei der Polizei ausdrücklich darum gebeten, sich mit allem Weiteren an ihre Tochter und nicht an sie persönlich zu wenden. Die Zeugin H1 hat die Entschuldigung des Angeklagten für sich und ihre Familie angenommen. Den eingetreten materiellen Schaden hat der Angeklagte vollständig zurückgezahlt. Darüber hinaus hat die Geschädigte etwaig bestehende Schmerzensgeldansprüche nicht geltend gemacht. Der Angeklagte hat auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB erfüllt, denn er hat das Opfer entschädigt und somit finanziell Schadenswiedergutmachung geleistet. Einhergehend damit ist, wie bereits dargelegt, ein persönlicher Verzicht des Angeklagten. Hinsichtlich der von dem Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe im Sinne von § 46 b Abs. 1 StGB gelten auch hier die zu Fall 1 gemachten Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. b) Einzelstrafen bzgl. der Fälle 1 und 2 des Urteils Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nach Maßgabe des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte, die bereits erörtert worden sind, nochmals gegeneinander abgewogen und unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungskriterien auf folgende schuldangemessenen Einzelstrafen erkannt: Fall 1 des Urteils: ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe Fall 2 des Urteils: ein Jahr Freiheitsstrafe Aufgrund der Höhe der verwirkten Freiheitsstrafe in Fall 1 des Urteils kam ein Absehen von Strafe gemäß § 46 a StGB nicht in Betracht. Ein Absehen von Strafe gemäß § 46 b Abs. 1 S. 4 StGB erachtete die Kammer mit Blick auf Tatunrecht und Schuld des Angeklagten bei Weitem als nicht angezeigt. Ein Absehen von Strafe betreffend Fall 2 des Urteils hielt die Kammer weder gemäß § 46 a StGB noch gemäß § 46 b Abs. 1 S. 4 StGB, auch unter Berücksichtigung dessen, dass hier direkt zwei Normen ein Absehen von Strafe abstrakt als möglich ausweisen, nicht in Betracht. Auch hier verbot sich unter Berücksichtigung der konkreten Tat und dem von dem Angeklagten verwirklichten Tatunrecht und Schuld ein Absehen von Strafe. c) Strafzumessung bzgl. Fall 3 des Urteils In Fall 3 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 261 Abs. 1, 2 StGB ausgegangen. Die Kammer hat auch in Fall 3 eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 b Abs. 1 StGB, 49 Abs. 1 StGB angenommen, da sich die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe auch auf die Geldwäschetat bezog. Auch hier ging es um eine Bandentat der Gruppierung um F , N1 und G1 . Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer von folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten war sein umfassendes, bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis zu berücksichtigen. Auch zu Beginn der Hauptverhandlung hat er die ihm vorgeworfene Tat umfassend gestanden. Das Geständnis ging über seinen unmittelbaren Tatbeitrag hinaus. Er hat dokumentiert, dass er das Unrecht seines Handelns einsieht. Durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung hat er zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen. Er hat Fragen umfassend beantwortet und seine Distanzierung von den Taten dokumentiert. Auch hat er dadurch dem Tatopfer der Vortat, der geschädigten Frau F2 , eine psychisch belastende Aussage vor Gericht erspart. Die Kammer hat auch sein Vorleben strafmildernd berücksichtigt. Der Angeklagte ist jung und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Bei dem Entschluss, spontan in die Türkei zu fliegen, hat er sich auch von dem Gedanken leiten lassen, Spaß bei dem Kurztrip zu haben. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte in diesem Verfahren erstmals Untersuchungshaft verbüßte. Nach der Haftverschonung stabilisierten sich seine Lebensverhältnisse. Den Kontakt zu F brach er ab. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass F auch hier die treibende Kraft für das Handeln des Angeklagten war. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die Sicherstellung des Geldbetrages gewertet. Überdies hat die Tat aufgrund der aufgeschalteten Telekommunikationsüberwachung unter polizeilicher Beobachtung stattgefunden. Bestimmend strafmildernd hat die Kammer den Verstoß gegen den Fair Trial-Grundsatz bzw. den Verstoß gegen die Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit hinsichtlich der legendierten Kontrolle am Flughafen Düsseldorf berücksichtigt. Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass er tateinheitlich noch eine versuchte Geldwäsche durch das versuchte Verbringen der Tatbeute in die Türkei verwirklicht hat. Darüber hinaus hat die Kammer auch hier strafschärfend berücksichtigt, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme von Straftaten zu Lasten alter Menschen nach dem modus operandi „Falsche Polizisten“ seit Mitte 2017 mit stark steigender Tendenz im gesamten Bundesgebiet besteht. Der Angeklagte P nahm billigend in Kauf, dass das von ihm entgegengenommene Geld aus einer solchen Bandentat stammte. d) Einzelstrafe bzgl. Fall 3 des Urteils Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die soeben dargestellten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und danach eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. e) Strafzumessung bzgl. Fälle 4 und 5 des Urteils Hinsichtlich des Angeklagten ist die Kammer in den Fällen 4 und 5 zunächst vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Die Kammer ist vorliegend jedoch in beiden Fällen von einem minder schweren Fall gemäß § 29 Abs. 2 BtMG ausgegangen, weil die Taten auch unter Berücksichtigung der gegebenen strafschärfenden Umstände dermaßen nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmes des § 29 a Abs. 1 BtMG unangemessen hart erschiene. Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten war sein von Einsicht und Reue geprägtes Geständnis zu berücksichtigen. Auch wenn der Angeklagte sein Geständnis im Rahmen der laufenden Hauptverhandlung weiter ergänzt und präzisiert hat, hat er damit maßgeblich an der Aufklärung der Taten, insbesondere bzgl. Fall 5 des Urteils, beigetragen. Er hat sogar einen weiteren Einkauf einer nicht unerheblichen Menge im Tatzeitraum eingeräumt. Strafmildernd war weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte angesichts seines eigenen Betäubungsmittelkonsums eher geneigt gewesen sein mag, sich auf den gewinnbringenden Handel mit Betäubungsmitteln einzulassen. Zum Vorteil des Angeklagten fiel zudem ins Gewicht, dass die Betäubungsmittel in beiden Fällen überwiegend sichergestellt werden konnten und ihre im Konsum liegende Gefährlichkeit nicht mehr entfalten konnten. Strafmildernd ist auch zu werten, dass sich der Angeklagte im Rahmen der Durchsuchung bei seiner Großmutter kooperativ gezeigt und den eingesetzten Beamten das im Keller gelagerte Marihuana freiwillig übergeben hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass er die größere Menge Marihuana erst herausgegeben hat, als die Zeugin KHK W ihm gegenüber ankündigte, den Keller vollständig zu durchsuchen. Auf eine Herausgabe-Entscheidung hat er verzichtet. In beiden Fällen war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten Gegenstand laufender Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden und daher in ihrer Gefährlichkeit von vornherein gemindert waren. Auch bezogen sich die Taten ausschließlich auf Marihuana, eine sogenannte weiche Droge, die ihrer Gefährlichkeit hinter anderen verbotenen Betäubungsmitteln zurückbleibt. Darüber hinaus war die Qualität des sichergestellten Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von 9,4 % bzw. 6,49 % im unterdurchschnittlichen Bereich (beruhend auf einer Wertung eines gerichtsbekannten Wirkstoffgehaltes von 10 bis 11 % THC). Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier sein gefestigtes Vorlegen, die erlittene Untersuchungshaft und die Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse nach der Haftverschonung berücksichtigt. Der Angeklagte hat seinen Betäubungsmittelkonsum nach der Haftverschonung radikal reduziert, hat seit seiner Inhaftierung keine Betäubungsmittel mehr erworben und konsumiert nur noch in absoluten Ausnahmefällen. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass die Tat des Angeklagten, auch wenn er im Tatzeitpunkt schon das 21. Lebensjahr vollendet hatte, alle Kennzeichen einer jugendtypischen Tat aufweist. Demgegenüber war in Fall 4 strafschärfend zu berücksichtigen, dass in diesem Fall der Grenzwert zur nicht geringen Menge deutlich überschritten war. f) Einzelstrafen bzgl. Fall 4 und 5 des Urteils Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer unter Beachtung des Gesamtbildes der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner persönlichen Verhältnisse folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich aber auch ausreichend erachtet: in Fall 4 des Urteils eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, sowie in Fall 5 des Urteils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 45 Euro. Es lagen gemäß § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 StGB keine besonderen Umstände vor, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die in Fall 5 ausnahmsweise eine Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die Taten vollumfänglich eingeräumt und damit erst die Möglichkeit der Aburteilung geschaffen hat, ein Großteil der gekauften Mengen sichergestellt worden ist und die Tat unter polizeilicher Beobachtung stattgefunden hat. g) Bildung einer Gesamtstrafe Aus den Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Eine Einbeziehung der Geldstrafe hat sie nicht vorgenommen. Zwar ist im Regelfall die Einbeziehung der Einzelgeldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe die für den Angeklagten günstigere Sanktion. Etwas anderes gilt, wenn – bei Vorliegen einer positiven Sozialprognose – nur durch die Anwendung des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB noch erreicht werden kann, dass die neben einer Geldstrafe festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe noch eine bewährungsfähige Höhe hat. In Anbetracht der Vielzahl der verwirkten Einzelstrafen, wäre hier eine Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbezug der Einzelgeldstrafe nicht mehr in bewährungsfähiger Höhe zu finden gewesen. Aus diesen Gründen hat die Kammer von einer Einbeziehung auch der Einzelgeldstrafe in die zu findenden Gesamtfreiheitsstrafen abgesehen und vielmehr entschieden, auf eine gesonderte Geldstrafe zu erkennen. Durch Erhöhung der jeweils höchsten Einzelfreiheitsstrafe bildete die Kammer mithin eine Gesamt(freiheits)strafe. Dabei hielt sie unter nochmaliger Heranziehung und Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Gesamtbild der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen persönlichen Verhältnissen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für erforderlich aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten hinreichend vor Augen zu halten, ihn selbst von der Begehung weiterer Straftaten und andere von der Begehung von Straftaten nach dem modus operandi „Falsche Polizisten“ abzuhalten. Dazu kommt für die Tat in Fall 5 des Urteils die (Einzel-) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 45 Euro. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten ist eine positive Sozialprognose zu stellen. Außerdem ergibt eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten, dass besondere Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges, namentlich unter Eindruck der Bewährungsauflagen, keine Straftaten mehr begehen wird. Durch das Geständnis hat der Angeklagte Einsicht in sein Fehlverhalten und Reue gezeigt. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hat er seine Ausbildung erfolgreich zu Ende gebracht und wurde von der E AG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Seine Lebensverhältnisse haben sich stabilisiert. Er ist wieder komplett im elterlichen Haushalt wohnhaft, wird von den Eltern streng überwacht und zeigte sich von dem Verfahren tief beeindruckt. Die Eltern waren über den gesamten Verlauf der Hauptverhandlung anwesend. Der Angeklagte P konsumiert keine Drogen mehr und hat den Kontakt zu den in der Türkei ansässigen Hintermännern komplett abgebrochen. Ferner hat er Aufklärungshilfe geleistet und Schadenswiedergutmachung geleistet. Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB. Es liegen insbesondere keine auf den Einzelfall bezogenen schwerwiegenden Besonderheiten vor, die eine Strafaussetzung schlechthin für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen ließen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschütterten. Zwar ist vorliegend eine extreme Häufung der Fälle nach dem dargestellten modus operandi des Polizeitricks in Köln und in ganz Deutschland zu verzeichnen. Daraus kann im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht gefolgert werden, einem jungen nicht vorbestraften Menschen, der seine Taten bereut und dessen Lebensverhältnisse sich stark stabilisiert haben, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. 2. Angeklagter K Bei der Strafzumessung für den Angeklagten K hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Strafe ist dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu entnehmen. Aufgrund des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln verbleibt es bei dem Strafrahmen, auch wenn die Beihilfe eine gesetzliche Milderung gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB vorsieht. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat, wenn es auch Nachfragen der Kammer bedurfte. Das Geständnis ist von Reue und Einsicht geprägt, zudem zeigte er sich von der Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt. Strafmildern hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der sozial integrierte Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch wenn der Angeklagte nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen ist, weist die Tat alle Anzeichen einer Jugendstraftat auf. Zudem handelte es sich bei dem von dem Angeklagten P verkauften Marihuana um ein eher ungefährlicheres Betäubungsmittel, dass zudem eine unterdurchschnittliche Qualität aufwies und sich der Mitbesitz an den in der Wohnung frei zugänglichen Betäubungsmitteln auf eine eher kleinere Menge von 30 Gramm bezogen hat. Nach der Tat haben sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert, was auch strafmildernd zu berücksichtigen ist. Er führt sein Studium fort und finanziert dies durch eigene Arbeit neben dem Studium. Zudem hat er jeglichen Betäubungsmittelkonsum eingestellt und freiwillig einige Stunden an einer Cannabis-Alkohol-Partydrogen-Selbsthilfegruppe teilgenommen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass er von dem Angeklagten P keine finanzielle Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung und die Übergabe der Restmenge erhielt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er tateinheitlich zwei Delikte verwirklichte. Unter Abwägung sämtlicher für den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse hält die Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 13 Euro als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich, aber auch ausreichend. VI. Teilfreispruch hinsichtlich des Angeklagten K 1. Mit der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten K darüber hinaus vorgeworfen worden, vorsätzlich dem Angeklagten P zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich der Geldwäsche, Hilfe geleistet zu haben (Fall 3 des Urteils und der Anklage). Der Angeklagte K soll sich bereiterklärt haben, den Angeklagten P bei der Ausreise in die Türkei zu begleiten und es dabei für möglich gehalten und gebilligt zu haben, dass das Geld aus einer gewerbsmäßigen Bandenbetrugsstraftat stamme. Bewusst wahrheitswidrig soll er bei der durchgeführten Zollkontrolle angegeben haben, dass es sich bei dem Geld um solches der Familie des Angeklagten P handele. 2. Der Angeklagte K war von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Wie bereits unter II. 2. c) hinsichtlich des Angeklagten P ausgeführt, führte der Angeklagte K bei der Zollkontrolle am Flughafen in Düsseldorf am 03.12.2018 einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro bei sich, um diesen F in der Türkei zu übergeben. Entgegen dem Vorwurf der Anklage wusste der Angeklagte K jedoch nicht um die deliktische Herkunft des Geldes. Vielmehr glaubte er der Darstellung seines Freundes, des Angeklagten P , wonach das Geld für die Familie des Cousins bestimmt sei. Dies ist ihm nicht zu widerlegen. 3. Der Angeklagte K hat sich dahingehend eingelassen, dass er nicht gewusst habe, woher das Geld komme. Der Angeklagte P habe ihm nicht gesagt, woher das Geld stamme. Vielmehr habe er ihm gesagt, dass das Geld für die Familie seines Cousins F in der Türkei, also für die Verwandten sei. Er sei davon ausgegangen, dass das Geld von der deutschen Familie des Angeklagten P stamme. Zudem sei es für ihn nichts Besonderes gewesen, Bargeld mit ins Ausland zu nehmen. Weil seine Familie aus Kamerun stamme, wisse er um den Umstand, dass häufig Bargeld für die Verwandten mitgenommen werde. So habe er zusammen mit seinen Geschwistern und den Eltern bereits mehrfach Bargeld nach Kamerun ausgeführt. Das Geld sei aufgrund der in Kamerun bestehenden Einfuhrbestimmungen auf die gesamte Familie aufgeteilt worden. 4. Die Kammer vermag die Einlassung des Angeklagten K nicht zu widerlegen. Die Einlassung des Angeklagten K ist in sich stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Aufgrund des jungen Lebensalters des Angeklagten K und dessen zur Tatzeit fortbestehenden jugendtypischen Verhaltens vermag die Kammer es ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass sich der Angeklagte K spontan zu einem Kurztrip in die Türkei mit seinem besten Freund, dem Angeklagten P , entschloss. Vor dem persönlichen Hintergrund des Angeklagten K ist es auch ohne Weiteres verständlich, dass er auf dem Weg zum Flughafen in Düsseldorf den Bericht seines Freundes, des Angeklagten P , er wolle F Bargeld von seiner Familie mitbringen, nicht kritisch hinterfragte. Denn aufgrund seiner persönlichen Erfahrung war das Mitbringen von Bargeld ins Ausland keine Besonderheit. So konnte der Angeklagte K glaubhaft ausführen, dass er in seiner Kindheit mehrfach mit seiner Familie nach Kamerun, dem Heimatland seiner Mutter, reiste. Dabei war es üblich, Bargeld als Geschenk für die Familie mitzubringen. Dies fügt sich auch zu dem Umstand, dass der Angeklagte K irrtümlich davon ausging, dass F der Cousin des Angeklagten P sei. Die Einlassung hat auch den Angriffen der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung standgehalten. Auf den Einwand, pro Person hätten zollrechtlich 10.000 Euro von Deutschland nach Kamerun ausgeführt werden können, dies bedeute bei der vierköpfigen Familie K einen Betrag von mindestens 40.000 Euro, hat der Angeklagte K auf die Einfuhrbestimmungen Kameruns verwiesen. Ausweislich der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes können zum Stand 09.03.2020 nach Kamerun pro Person lediglich Devisen bis zum einen Gegenwert von 1 Mio. FCFA (ca. 1.524,50 Euro) ausgeführt werden. Der Angeklagte hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass die Einfuhrbestimmungen sich seit seiner Kindheit nicht grundlegend verändert hätten. Aus diesem Grund sei es bei den Reisen seiner Familie nach Kamerun erforderlich gewesen, Geldgeschenke in Euro auf mehrere Personen aufzuteilen. Hinzu kommt noch, dass seine Eltern auch Bargeld für befreundete Familien ausgeführt hat. Dies erklärt überzeugend, dass die Einfuhrgrenze von ca. 1.500 Euro überschritten wurde und das Geld auf mehrere Personen aufgeteilt werden musste. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten K spricht auch die Aussagekontinuität. So hat er bereits bei seiner kurz nach der Sicherstellung des Geldes erfolgten Vernehmung durch Beamte des Zolls am Flughafen Düsseldorf ausgesagt, dass das von ihm mitgeführte Geld von der Familie des Angeklagten P stamme und für Verwandte in der Türkei bestimmt sei. Dies deckt sich mit seiner Einlassung im hiesigen Verfahren. Die Einlassung des Angeklagten K wird auch durch die Einlassung des Angeklagten P gestützt. Dieser hat, wie unter III. bereits ausgeführt, angegeben, dem Angeklagten K keine konkreten Angaben zu der tatsächlichen Herkunft des Geldbetrages in Höhe von 20.000 Euro gemacht zu haben, zumal er selbst nicht positiv gewusst habe, woher das Geld stamme. Er selbst sei aufgrund seiner Zusammenarbeit mit dem F davon ausgegangen, dass es sich um inkriminiertes Geld gehandelt habe. Der Angeklagte K habe davon jedoch nichts gewusst. Die Einlassung des Angeklagten K kann auch nicht unter Hinweis auf einen gemeinsam mit dem Angeklagten P in der Türkei verbrachten Urlaub im Sommer 2018 widerlegt werden. Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte K gemeinsam mit dem Angeklagten P die Büroräumlichkeiten der Tätergruppe um F , N1 und G1 in Kayseri gesehen und F kennengelernt habe. Daraus allein kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass er am 03.12.2018 am Flughafen Düsseldorf Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geldes hatte. Dabei muss bedacht werden, dass der Angeklagte K im Sommer 2018 seinen besten Freund, den Angeklagten P und dessen Familie bei deren Urlaub in der Türkei begleitete. Dabei hatten sie F getroffen, gemeinsam Zeit verbracht, gefeiert und Spaß gehabt. Denn Ziel des F war, wie bereits dargelegt, die Beziehung zu dem Angeklagten P zu festigen, damit er weiter für die Gruppierung als Abholer zur Verfügung stehe. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass es in Anwesenheit des Angeklagten K zu Gesprächen zwischen F und dem Angeklagten P gekommen ist, in denen es um die Masche der Tätergruppe und die Mitwirkung des Angeklagten P an deren Taten ging. Selbst wenn F und der Angeklagte P ein solches Gespräch in Anwesenheit des Angeklagten K geführt hätten, heißt es nicht, dass der Angeklagte K dies verstanden hätte. Aus der in Augenschein genommenen und von der Sprachsachverständigen zuverlässig in die deutsche Sprache übersetzen Telekommunikation ist ersichtlich, dass der Angeklagte P und F fast ausschließlich türkisch miteinander sprachen. Dies war gleichermaßen so in den Fällen, in denen der Angeklagte K örtlich ebenfalls anwesend war. Der Angeklagte K spricht und versteht kein türkisch. Zudem erschließt es sich für die Kammer nicht, dass F und der Angeklagte P in Anwesenheit des Angeklagten K im Sommer 2018 überhaupt über die Taten der Gruppierung gesprochen haben. Denn nach dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten P war er bereits im Sommer zuvor, d.h. im Jahr 2017, schon in den Büroräumlichkeiten der Gruppierung, wo F ihm erklärt habe, was die Gruppierung mache. Seit dem Winter 2017 habe er sich bereits für Anrufe F s bereitgehalten, in denen Abholdienste verlangt wurden. Hinzu kommt, dass es wesentlicher Bestandteil des vorliegenden modus operandi der Tätergruppierung war, dass man versuchte das Wissen der Beteiligten von der Masche insgesamt als auch von den daran beteiligten Personen möglichst klein zu halten, um nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, im Falle der Festnahme einer Person vollständig aufdeckt zu werden. Diese Vorgehensweise der Tätergruppe hat nicht nur der Angeklagte P in seinem glaubhaften Geständnis, sondern haben auch die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten KHK M1 und KHK M2 sowie der Zeuge F1 bestätigt. So kannte der an der Vortat in Hauenstein als Logistiker beteiligte Zeuge F1 neben seiner Freundin L als Abholerin lediglich den Keiler N1 , nicht jedoch F als Ansprechpartner des Angeklagten P . Diese auf Risikovermeidung abzielende Vorgehensweise auf der obersten Hierarchieebene der Keiler wird auch durch die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung bestätigt. So heißt es in dem zwischen dem Angeklagten P und F am 02.12.2018 um 15:40:32 Uhr, also vor der Übergabe des Geldes durch den Zeugen F1 an den Angeklagten P , geführten Gespräch: „… (P ): Aber davor treffe ich mich mit dem Mann. (F ) Genau genau. Also das ist ein Kollege. Der kennt mich als N2. Also der kennt mich gar nicht. Aber N2 (unverständlich) (P ) Als N2. Bist Du (unverständlich) N2? (F ) Ja, er kennt mich gar nicht, weißt du? Er kennt hier meinen Angestellten weißt Du den N1 . Das ist ja sein Mann. (P ) Aha N1 s Mann. Okay, okay. (F ) Genau genau. Mich kennt der nicht. Der soll mich auch nicht kennen. (P ) Der soll Dich nicht kennen, ist ok. (F ) Nein, der soll nicht kennen (…).“ Gegen die Einweihung des Angeklagten K in die Machenschaften der Gruppierung, hier konkret die Herkunft des inkriminierten Geldes, spricht überdies, dass F den Angeklagten K nicht als ebenbürtige Person ansah und kein Interesse an einer Zusammenarbeit mit ihm hatte. So geht aus den zwischen F und dem Angeklagten P geführten Telefonaten hervor, dass F den Angeklagten K wiederholt als den „Schwarzen“, den „schwarzen Jungen“ oder gar als den „Nigger“ abwertete. Dies zeigt deutlich, dass F den Angeklagten K nicht an der Tätergruppe und deren Taten beteiligen wollte. Dem steht nicht entgegen, dass F hinsichtlich des Transports von Bargeld auf die Hilfe des Angeklagten K zurückkam. Denn dieses Ziel konnte er dadurch erreichen, indem er die Unwissenheit des Angeklagten K und dessen Freundschaft mit dem Angeklagten P ausnutzte. Der Angeklagte K war für ihn und die Tätergruppe in diesem Moment ein undoloses Werkzeug. Die Einlassung des Angeklagten K kann auch nicht anhand weiterer Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung widerlegt werden. So hat F den Angeklagten K in der Nacht von dem 01. auf den 02.12.2018 zwar telefonisch kontaktiert. Er hat ihn jedoch lediglich gebeten, mit dem Angeklagten P zu klären, ob sie am nächsten Tag zu ihm in die Türkei fliegen wollten. Hintergrund dieses Anrufs war, dass F einen Teil der Beute aus der Tat in Hauenstein möglichst schnell erhalten wollte. Dazu wollte er auf die Dienste des Angeklagte P zurückgreifen, den er jedoch telefonisch nicht erreichen konnte. Für den Angeklagten K belastende Inhalte dieses Gesprächs konnte die Kammer zudem nicht feststellen, weil sich die aufgeschalteten Telekommunikationsmaßnahmen weder auf das Handy des F noch des Angeklagten K bezogen. Aus dem im Anschluss zwischen den Angeklagten geführten Gespräch vom 02.12.2018 um 01:21:33 Uhr lassen sich auch keine diesbezüglichen Details entnehmen. Dort ist lediglich die Rede davon, ob man „gemeinsam für ein, zwei Tage in die Türkei fliegen wolle“. Dies deckt sich mit dem aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen Eindruck der Kammer, dass ihr Handeln stark davon geprägt war, „Spaß“ haben zu wollen. Die Reise war für den Angeklagten K ein Kurztrip in die Türkei, um dort – wie bereits im Sommer 2018 – „Party“ zu machen und Spaß zu haben. Auch die im Anschluss an die Sicherstellung der Barmittel am Düsseldorfer Flughafen geführten Gespräche sind zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, den Vorsatz des Angeklagten K zu belegen. Denn aus einigen Gesprächen zwischen dem Angeklagten P und F , in denen es darum geht, was der Angeklagte K gegenüber den Zollbeamten angegeben hat, ist die Rede davon, dass der „Junge“ nichts sagen könne, weil er nichts wisse. So sagt der Angeklagte P zu dem F in dem Gespräch am 03.12.2018 um 21:32:19: „…(F ) Was sagt der Junge jetzt? Wenn der was Falsches sagt, wäre dann nicht Dings also. (P ) Er kann ja nichts Falsches sagen. Er war ja nicht bei Dir, mit Dir, weißte?....er hat mich gefragt, ob ich mit ihm in die Türkei kommen kann, verstehste?...“ und am 03.12.2018 um 21:45:51 Uhr „... (P ) Ja, weil der Junge sowieso keinen Scheiß weiß, hat er auch nichts gesagt, okay? (F ) Okay. (P ) Seine Dings ist also sauber. Der hat nichts sagen können. Der hat ja auch nichts gesagt. Nur, dass er mich kennt. Die haben ihn gefragt, woher er das Geld bekommen hat. Er hat gesagt, er war nicht da. Er hat ja sowieso nicht bekommen, weißte was ich meine. Da er ja im Endeffekt nichts wusste, hat er nichts gesagt…“ Etwas anderes vermag sich auch nicht aus dem Gespräch vom 03.12.2018 um 23:55:23 Uhr zwischen dem Angeklagten P und F ergeben. Während dieses Gesprächs übergibt der Angeklagte P das Telefon an den Angeklagten K , der sodann mit F auf Deutsch spricht. Darin heißt es: „… (K ) Hallo, was geht? (F ) Ey, ming Fründ! Ich bin auch traurig, dass wir uns nicht gesehen haben. Voll Schieße, wegen einem verdammten Euro ist alles schief gelaufen. (K ) Jaja. (F ) Aber… (K ) Wäre ansonsten cool geworden! (F ) Ja wäre auf jeden Fall cool geworden! Wäre geil geworden! Das ist auch Schicksal. Verstehste? Das hat auch seine Gründe, warum das so passiert ist. Ist vielleicht auch wiederum ein Vorteil. Ist auch für uns vielleicht zum Besseren. Machen wir nix! Machen wir halt, wenn das Geld wieder da ist. Kommt ihr dann rüber geflogen! Verstehst Du? (K ) Okay, machen wir! (F ) Oder ich seh mal zu, wenn ich jetzt irgendwie die Tage nochmal so (unverständliches Wort) oder so hab, dass ihr hin und zurück fahrt und so. (unverständlich) … verstehst Du, das machen wir das wieder so und so… (K ) Ja, das besprechen wir dann. (F ) Jaja, machen wir schon. Auf jeden Fall. Aber hey: mit Arbeit müssen wir jetzt mal ein bisschen… muss ich mit Euch nochmal reden. Weißt Du bevor wir hier nochmal was starten. Weil wir auch die sicherste Seite von allen sichersten nehmen. Wen … weil wir wollen ja, dass alles gut geht und wir gutes haben. Verstehst Du? (K ) Jaja, nein, ist alles besser so. (F ) Jaja, machen wir schon. Auf die Idee, keine Sorge (K ) Ja, ok gut. …“ Die Gesprächsführung F s zielt darauf ab, den Angeklagten K nach den Ereignissen am Flughafen in Düsseldorf zu besänftigen. Er baut die Perspektive auf, dass es eine neue Reise in die Türkei geben werde, bei dem man wieder Spaß haben werde. Der Hinweis F s, „mit Arbeit müssen wir jetzt mal ein bisschen“ ist für sich genommen nichtssagend. Es mag sein, dass F mit Arbeit die Tätigkeit der Gruppierung meinte. Dies war für den Angeklagten K jedoch ohne Kenntnis der Hintergründe nicht verständlich. Zur Überzeugung der Kammer musste der Angeklagte K dies in Bezug auf eine weitere Reise in die Türkei setzen. Dieses Verständnis fügt sich auch mit einem weiteren Gespräch zwischen dem Angeklagten P und F . In diesem am 04.12.2018 um 11:54:20 Uhr geführten Gespräch sagte F , dass er (P ) „den Schwarzen“ besänftigen solle. Der Angeklagte P antwortete: „ Aber gestern der arme Junge, weißt Du? Schau doch äh, was ich dem Jungen alles eingebrockt habe. …“ Daraus ist zu entnehmen, dass es dem Angeklagten P leid tut, seinen Freund, den Angeklagten K , der mit den Taten der Gruppe nichts zu tun hat, in den Fokus der Zollbehörde am Düsseldorfer Flughafen gebracht zu haben. Hätte der Angeklagte K Kenntnis der konkreten Masche der Hintermänner aus der Türkei in allen Einzelheiten gehabt und gewusst, woher das Geld, welches sie in die Türkei verbringen wollten, stammte, wäre ein schlechtes Gewissen nicht erklärlich. Auf das Wissen des Angeklagten K um die tatsächliche Herkunft des Geldes im Zeitpunkt der Kontrolle am Flughafen Düsseldorf kann auch nicht aus dem Gespräch zwischen F und dem Angeklagten K am 11.12.2018 um 20:25:56 Uhr zurückgeschlossen werden. F ruft den Angeklagten K an, um mit diesem über sein Verhalten nach der Festnahme des Angeklagten P zu sprechen. Dort heißt es unter anderem: „(F )… Hör mir zu, äh, pass auf Dich auf, egal was passiert, wenn auch Bullerei Dich mitnehmen oder so, ne, das kann passieren. … Niemals wegen der Arbeit reden. … Und ihr wisst von nichts. Weil die werden soviel euch einreden wollen, aber gebt niemals was zu, weil die haben gar keine Beweise. Die werden euch sagen, die haben Beweise uns so, aber das haben die nicht. Die wollen Dir auf jeden Fall Angst machen, verstehste. Die werden dir versuchen Angst zu machen. Deswegen geh nicht drauf ein. Sag: ich weiß nichts. Ich habe nichts gesehen, ich habe nichts mitgekriegt.“ Aus diesem Gespräch wird deutlich, dass sich F nach der Festnahme des Angeklagten P Sorgen um sich und das sichergestellte Geld macht. Zu diesem Zeitpunkt war für F noch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Festnahme des Angeklagten P erfolgte, ob wegen dem „Grünen“ – gemeint ist das Marihuana – oder der Sache mit dem Geld. Wichtig ist es F , dass der Angeklagte K im Falle einer polizeilichen Vernehmung keine Angaben zu dem am Flughafen Düsseldorf sichergestellten Geld macht, die einen näheren Zusammenhang zu ihm herstellen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Angeklagte K am 11.12.2018 im Einzelnen über die Herkunft des Geldes informiert war. Zu diesem Zeitpunkt wusste er nur, dass sich F intensiv mit der Sicherstellung des Geldes und dessen Folgen befasste. Erst recht kann nicht auf die Kenntnis des Angeklagten K im Zeitpunkt der Kontrolle am Flughafen Düsseldorf am 03.12.2018 zurückgeschlossen werden. Andere objektive Beweismittel, die zur Überführung des Angeklagten K herangezogen werden könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für weitere Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung. VII. Vermögensabschöpfung und Einziehung Die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73 c und 73 d StGB. Hinsichtlich des Angeklagten P war gemäß §§ 73 Abs. 1, 1. Alt., 73 c S. 1, 73 d Abs. 1 StGB die Einziehung des Wertes des seinerseits durch die Taten Erlangten anzuordnen, namentlich der durch ihn im Rahmen der Fälle 1 und 2 des Urteils abgeholten Geldbeträge sowie des Wertes des Schmucks in Höhe von insgesamt 18.590 Euro. Aus der Tat erlangt in diesem Sinne ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 06.03.2019 – 5 StR 543/18, zitiert nach Beck Online BeckRS 2019, 5646). Der Angeklagte P erlangte mit der Abholung der Beute in diesem Sinne unmittelbar tatsächliche Verfügungsgewalt über den jeweiligen Inhalt der Taschen und konnte ungehindert Zugriff darauf nehmen. Anders als in Fällen, in denen etwa der Drogenkurier nur gelegentlich der Tat einen bestimmten Erlös erlangt, den er unverzüglich an seinen Hintermann auszuhändigen hat, hatte der Angeklagte P auch volle Herrschaft über die Beute. Der Drogenkurier erhält den jeweiligen Geldbetrag typischerweise als Gegenleistung von dem Käufer für das Rauschgift innerhalb einer vorher festgelegten Kette, an deren Ende der Verkäufer selbst steht. Dieser Geldbetrag ist vorher festgelegt durch den Verkäufer, für den der Kurier gegenüber dem Käufer auftritt und an den er den Betrag sogleich abzugeben hat. Dem Kurier kommt hier allein Werkzeugfunktion zu, da er sich ohne eigene Entscheidungsmöglichkeit innerhalb eines starren Rasters bewegt, das aus der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer und den Vorgaben des Verkäufers an ihn besteht. Demgegenüber nahm der Angeklagte P durch seine Mitwirkung vor Ort bereits eine wesentlich bedeutendere – nicht ohne weiteres austauschbare – Funktion bei der Tatbegehung wahr und begründete vorliegend erst den Eingriff in das Vermögen der Geschädigten durch den Zugriff auf die Beute. Seine Hintermänner hatten zudem keine volle Kontrolle über den erwarteten Geldbetrag wie im Falle eines konkret vereinbarten Kaufpreises für eine bestimmte Menge Rauschgift. Zu dem durch den gesondert Verfolgten F vermittelten Kontakt zu den Logistikern, die den Schmuck von dem Angeklagten P entgegennahmen, kam es teilweise auch erst am Folgetag, sodass in zeitlicher Hinsicht ebenfalls eine hinreichende tatsächliche Herrschaft über die Beute gegeben war. Dass er diese Verfügungsmacht schließlich nach den Feststellungen der Kammer teilweise aufgegeben und die Schmuckstücke jeweils weitergegeben hat, steht der Anordnung der Einziehung von Wertersatz nicht entgegen, denn die spätere Minderung des Zugeflossenen etwa durch Beuteteilung ist hierbei nicht von Bedeutung (BGH a.a.O. m.w.N.). Gemäß § 73 e Abs. 1 StGB ist die Einziehung bezüglich eines Betrages in Höhe von 10.000 Euro ausgeschlossen, weil der Anspruch der Geschädigten durch die freiwillige Zahlung des Angeklagten P in dieser Höhe gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Weiterhin war betreffend den Fall 3 ein Geldbetrag in Höhe von 1.000 Euro gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB und der aus den Betäubungsmittelverkäufen erwirtschaftete Gewinn in Höhe von 2.875 Euro gemäß §§ 33 S. 1 BtMG, 37 Abs. 1, §§ 73 c S. 1, 73 d Abs. 1 S. 2 StGB einzuziehen. Die Entscheidung über die Sicherstellung des genutzten Mobiltelefons des Rucksacks als Tatmittel beruhen auf § 74 Abs. 1 2. Alt StGB bzw. §§ 33 S. 1, 2 BtMG. Gegenüber dem – gutgläubigen – Einziehungsbeteiligten B1 P war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a), 73 c StGB in Fall 3 des Urteils ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro und in dem Fall 4 und 5 des Urteils ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.850 Euro einzuziehen. Es handelt sich insoweit um Taterträge, die ihm von seinem Bruder, dem Angeklagten P überwiesen worden sind. VIII. Kosten Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf §§ 465, 472 StPO.