Entscheidung
2 StR 174/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 174/05 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt , wird für die Revisionshauptverhand- lung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend) bewilligt. Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2005 war der An- tragsteller zum Pflichtverteidiger des Angeklagten B. für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hat- te sich der Antragsteller mit insgesamt drei umfassenden Revisionsbegrün- 2 - 3 - dungen mit mehreren bedeutsamen Verfahrensrügen zu befassen. Unter die- sen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisi- onshauptverhandlung erforderlich. Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl