Entscheidung
1 StR 260/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 260/09 vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und M. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2008 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte M. in den Fällen C. IV. in Verbindung mit den Tat-Nummern 211 bis 216 und 287 der Tabelle 7 der Urteilsgründe wegen Betruges verur- teilt wurde, insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Um- fang der Einstellung fallen die Verfahrenskosten und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten M. der Staats- kasse zur Last; b) im Schuldspruch im Hinblick auf den Angeklagten M. dahingehend geändert, dass der Angeklagte M. des Betruges in 362 Fällen schuldig ist; c) hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und M. werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Ange- klagten M. wegen Betruges in 369 Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einzie- hung des beschlagnahmten Servers der Marke D. (Ass. XV.12) angeordnet. Hiergegen wenden sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Revisionen haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Üb- rigen sind sie unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. 1 I. 1. Soweit der Angeklagte M. in den Fällen C. IV. in Verbindung mit den Tat-Nummern 211 bis 216 und 287 der Tabelle 7 der Urteilsgründe ver- urteilt wurde, ist die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da es insoweit an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt. 2 a) Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:3 In der unverändert zugelassenen Anklage wurden den Angeklagten K. und M. sowie drei weiteren Mitangeklagten insgesamt etwa 1.400 Einzeltaten bzw. Teilakte von Einzeltaten im Zusammenhang mit der be- trügerischen Akquisition von Werbeanzeigen zur Last gelegt. Der Anklagesatz schildert den Aufbau einer im Wesentlichen vom Angeklagten K. ge- steuerten Firmenstruktur sowie die generelle Begehungsweise der Taten. Auf- geteilt nach den verschiedenen Angeklagten enthält der Anklagesatz Ausfüh- 4 - 4 - rungen zur „generellen Vorgehensweise bei den Betrugstaten“, zur Gesamtzahl der den Angeklagten jeweils vorgeworfenen Taten und der ihnen jeweils zuzu- rechnenden Gesamtschäden. Außerdem ist der jeweilige Zeitrahmen genannt, in dem die Taten begangen wurden. Hinsichtlich sämtlicher anderer Einzelhei- ten ist unter der Überschrift „Einzeltaten und Schaden“ auf (insgesamt neun) sog. „Anlagen zum wesentlichen Ermittlungsergebnis“ verwiesen, die diese An- gaben in Tabellenform enthalten, wobei die einzelnen Anlagen teilweise aufein- ander Bezug nehmen. Die dem Angeklagten M. zur Last liegenden Taten werden in der Anlage 3 angeführt, wobei eine Konkretisierung durch Verweis auf die Anlagen 1.1 bis 1.3 erfolgt. In der Anlage 1.3 fehlen insgesamt vier Seiten (Seiten 33 und 63 bis 65) mit genaueren Angaben zu 52 Einzeltaten, von denen sechs den Angeklagten M. betreffen. 5 In der Hauptverhandlung wurde der Anklagesatz verlesen, eine beab- sichtigte Einführung der Anlagen im Selbstleseverfahren (§ 249 StPO) wurde nur teilweise durchgeführt. 6 b) Die Fälle C. IV. in Verbindung mit den Tat-Nummern 211 bis 216 der Tabelle 7 der Urteilsgründe (= Fälle 439, 441 bis 445 der Anlage 1.3 der Ankla- geschrift), wegen derer der Angeklagte M. unter anderem verurteilt wur- de, waren nicht von der Anklage und daher auch nicht vom Eröffnungsbe- schluss umfasst. Bei diesen Taten handelt es sich um solche, die auf der in der Anklage nicht enthaltenen Seite 33 der Anlage 1.3 aufgeführt waren. Der Ver- weis in der Anlage 3 der Anklageschrift betreffend den Angeklagten M. ging daher ins Leere. Eine hinreichende Konkretisierung dieser Taten erfolgte somit nicht. Diese Fälle sind daher nicht angeklagt. 7 - 5 - Darüber hinaus wurde der Angeklagte M. im Fall C. IV. in Verbin- dung mit der Tat-Nummer 287 der Tabelle 7 der Urteilsgründe verurteilt. Diese Tat war in der Anlage 1.3 der Anklageschrift unter der Nummer 662 aufgeführt. In der Anlage 3 wird indes nicht auf die Nummer 662 der Anlage 1.3 verwiesen. Auch insoweit fehlt es an einer wirksamen Anklage. 8 2. Demgegenüber erfasst die Anklage hinsichtlich des Angeklagten K. auch die in der Anlage 1.3 auf Seite 33 und den Seiten 63 bis 65 näher konkretisierten 52 Einzeltaten, wenngleich diese Seiten weder in der An- klage enthalten, noch Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses waren. 9 a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht bei dem Angeklagten K. - anders als noch die Ankla- ge und der Eröffnungsbeschluss, die dem Angeklagten K. 1.335 voll- endete und 63 versuchte jeweils i.S.v. § 53 StGB materiellrechtlich selbständige Betrugstaten zur Last gelegt haben - zu Recht unter dem Gesichtspunkt des uneigentlichen Organisationsdelikts die Verwirklichung von lediglich zwei Be- trugstaten angenommen und den Angeklagten demgemäß verurteilt. Die ein- zelnen betrügerischen Vertragsabschlüsse, die durch die Mitarbeiter der Firmen des Angeklagten K. akquiriert worden waren, stellen insoweit lediglich unselbständige Teilakte der beiden Betrugstaten dar und waren Teil der inso- weit angeklagten Lebenssachverhalte (§ 264 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 342 f.). Sie waren daher von der Anklage umfasst, unabhängig davon, ob die Teilakte in der Anklage- schrift ausdrücklich wiedergegeben waren. Demgemäß waren sie auch, ohne dass es einer ausdrücklichen Benennung bedurfte, vom Eröffnungsbeschluss erfasst. 10 - 6 - b) Die durch die Teilakte verursachten Schäden konnten mithin auch zur Bestimmung des Schuldumfangs herangezogen werden. Dass ein - insoweit in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 1 und 4 StPO gebotener - Hinweis unterblieben sei, wird nicht gerügt. Auf einem Verstoß gegen die Hinweispflicht würde das Urteil auch nicht beruhen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte, der die Vertragsabschlüsse in objektiver Hinsicht einge- räumt hat, anders als geschehen verteidigt hätte. Ohnehin wurden Blatt 63 bis 65 der Anlage 1.3 (= Nr. 882 bis 921 der Straftatenliste) in die Hauptverhand- lung eingeführt und den Angeklagten und den Verteidigern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Strafakten Band IV Blatt 59 f. und Blatt 80 f.). 11 II. Auf der Grundlage des vorstehend unter I. 1. a) geschilderten Verfah- rensgeschehens machen die Angeklagten mit ihren identischen Verfahrensrü- gen geltend, dass durch den allein verlesenen Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit mangels Konkreti- sierung der Einzeltaten nicht hinlänglich über den Verfahrensgegenstand infor- miert worden seien. Dieser Mangel sei hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten, etwa der Schöffen, auch nicht durch ein ordnungsgemäßes Selbstleseverfahren kompensiert worden. Diese Rüge greift nicht durch. 12 1. Die Frage, ob der Anklagesatz den Anforderungen des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 StPO genügt, wenn einem Angeklagten eine große Zahl von Vermögensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen mo- dus operandi folgen und im Anklagesatz, der allein in der Hauptverhandlung zu verlesen ist, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzel- 13 - 7 - heiten der Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, ergänzend in einem anderen, nicht zu verlesen- den Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind, hat der Senat gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten (§ 132 Abs. 3 GVG) - dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Ent- scheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10 - wie folgt entschieden: 14 "In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungswei- se gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweili- gen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht." Demnach muss der konkrete Anklagesatz in den einschlägigen Verfah- ren einerseits die Schilderung der gleichartigen Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, die Bezifferung der Gesamt- zahl der Taten, die Bestimmung des Tatzeitraums sowie bei Vermögensdelikten die Bezifferung des Gesamtschadens umfassen. Andererseits sind - nach wie vor - auch die Auflistung der näheren individualisierenden tatsächlichen Um- stände der Einzeltaten oder - namentlich in Fällen der Bewertungseinheit oder der uneigentlichen Organisationsdelikte - die Auflistung der Einzelakte der Ta- ten Teil des Anklagesatzes. Eine Ausgliederung der letztgenannten Auflistun- gen der Tatdetails in das Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder an ande- re Stelle der Anklage ist demnach mit § 200 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 3 Satz 1 15 - 8 - StPO nicht vereinbar. Auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen brauchen diese Auflistungen, die regelmäßig in tabellarischer Form die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und - bei Vermö- gensdelikten - die jeweiligen Einzelschäden bestimmen und dadurch die Einzel- taten näher individualisieren, jedoch nicht in der Hauptverhandlung verlesen zu werden. Vorzulesen ist lediglich die - regelmäßig in Fließtext abgefasste - all- gemeine Schilderung der gleichartigen Tatausführung, in der die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands dargelegt werden, die für alle Einzeltaten einheitlich gegeben sind. 2. Danach erweist sich die Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO als unbegründet. Der vom Großen Senat für Strafsachen für uner- lässlich gehaltene Teil des Anklagesatzes wurde in der Hauptverhandlung ver- lesen. 16 Den Angeklagten lag eine Vielzahl gleichförmiger Taten bzw. Tateinzel- akte zur Last, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind. Insoweit waren die Voraussetzungen gegeben, die nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen eine Beschränkung des in der Hauptver- handlung vorzulesenden Anklagesatzes auf die Schilderung der gleichartigen Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind, ermöglichte. Der in der Hauptverhandlung vorgelesene Anklagesatz genügte diesen Anforderungen. 17 3. Der Umstand, dass die näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte in Tabellen enthalten waren, die zwar Teil der Anklageschrift, aber nicht Teil des Anklagesatzes i.S.v. § 243 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 200 Abs. 1 StPO waren, stellt keinen Verfahrensfehler dar, auf 18 - 9 - dem das Urteil beruht. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob dieser Fehler (zulässig) gerügt ist. a) Die unvollständige Fassung des Anklagesatzes stellt keinen Fehler dar, der dazu führen würde, dass die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht gewährleistet wäre. Auch wenn der Anklagesatz lückenhaft ist, erfüllt die Ankla- ge die Umgrenzungsfunktion doch hinreichend, wenn der Angeklagte die ein- zelnen Tatvorwürfe dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649). Dies ist hier durch die Bezugnahmen im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auf die fraglichen Anlagen der Fall. Davon gehen auch die Revisionen aus. 19 b) Aufgrund der oben genannten Gründe waren diese näheren individua- lisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte nicht in der Hauptverhandlung zu verlesen. Die Informationsfunktion, die der Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zukommt, wird daher durch die unvollständige Fassung des Anklagesatzes bereits nicht berührt. 20 Darüber hinaus entfaltet die Anklage ihre Informationsfunktion gegen- über dem Angeklagten und seinem Verteidiger im Wesentlichen dadurch, dass sie vollumfänglich dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger alsbald nach Eingang durch den Vorsitzenden des Gerichts mitzuteilen ist (§ 201 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH [GS], Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10 Rn. 25). Auch insoweit wirkt sich die vorliegende Fassung des Anklagesatzes nicht zum Nachteil der Angeklagten aus. Wenngleich die Einzeltaten nicht Gegenstand des Anklagesatzes waren, sondern in Tabellen aufgeführt wurden, die sich an anderer Stelle in der Anklage befanden, wurden die Angeklagten durch die An- klageschrift in ihrer Gesamtheit über die Einzelheiten des Anklagevorwurfs so 21 - 10 - ausreichend unterrichtet, dass Gelegenheit bestand, das Prozessverhalten hierauf einzustellen. III. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten M. in den Fällen C. IV. in Verbindung mit den Tat-Nummern 211 bis 216 und 287 der Tabelle 7 der Urteilsgründe und die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO bringt den Wegfall der für diese Taten verhängten Einzel- strafen mit sich. Darüber hinaus sind die weiteren gegen den Angeklagten M. verhängten Einzelstrafen sowie die gegen den Angeklagten K. verhängten Einzelstrafen aufzuheben. Diese wurden zwar durch das Landgericht rechtsfehlerfrei bemessen; indes bedingt der seit Erlass des land- gerichtlichen Urteils verstrichene Zeitraum eine neue Strafzumessung. 22 Seit Verkündung des landgerichtlichen Urteils sind zwischenzeitlich mehr als zwei Jahre und drei Monate vergangen. Etwas mehr als fünf Monate entfie- len dabei auf die Absetzung und Zustellung des Urteils sowie auf die Abfassung der Revisionsbegründungen, der diesbezüglichen Gegenerklärung der Staats- anwaltschaft und der Antragsschriften des Generalbundesanwalts. Die Durch- führung des Anfrage- und Vorlageverfahrens nach § 132 GVG nahm gut ein Jahr und vier Monate in Anspruch. Seit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen mit Beschluss vom 12. Januar 2011 sind weitere zwei Monate vergangen, innerhalb derer der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen zugestellt und den Angeklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. 23 1. Vor diesem Hintergrund ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensver- zögerung gegeben, die in Anwendung der Grundsätze der Vollstreckungslö- 24 - 11 - sung, durch Bestimmung eines als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfrei- heitsstrafe zu kompensieren wäre (vgl. BGH [GS], Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). a) Die außerhalb des Anfrage- und Vorlageverfahrens verstrichenen Zeit- räume resultieren im Wesentlichen aus gesetzlich vorgesehenen Fristen und den Verfahrensabläufen eines Revisionsverfahrens. Sie erweisen sich insoweit nicht als beanstandungswürdig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504, 505). 25 b) Daneben kann die Durchführung eines Vorlageverfahrens zum Gro- ßen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen nach § 132 GVG als solche regelmäßig eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht begründen. Wegen der großen Bedeutung der dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen vorgelegten Rechtsfragen und ihrer Schwierigkeit erfordert das vorausgehende Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG ebenso wie das Vor- lageverfahren selbst eine eingehende und zeitintensive Befassung zunächst sämtlicher Strafsenate des Bundesgerichtshofs und sodann des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 61/02, NStZ-RR 2007 [bei Becker], 293). 26 2. Gleichwohl können die - an sich rechtsfehlerfrei bemessenen - Einzel- strafen keinen Bestand haben. Der Umstand, dass nach Erlass des tatrichterli- chen Urteils ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist, muss vorliegend zu Gunsten der Angeklagten strafmildernd Berücksichtigung finden, da sie dies nicht zu vertreten haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02, NStZ-RR 2006, 187, 188). Die seit den Taten vergangene Zeit und die aus der Verfahrensdauer resultierende Belastung für den Angeklagten stellen grund- 27 - 12 - sätzlich einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar. Diese Umstände konnte das Landgericht bei der Bemessung der Strafen nicht im gebotenen Um- fang berücksichtigen, da sie zum Teil erst nach Erlass des tatrichterlichen Ur- teils entstanden sind. Sie sind nunmehr ergänzend festzustellen und in werten- der Betrachtung bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffne- ten Strafrahmens bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen mildernd zu be- rücksichtigen (vgl. BGH [GS], Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 55). 3. Die Feststellung dieser Umstände und deren Bewertung obliegt dem neuen Tatgericht. Eine in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO erfolgende Herabsetzung der Einzelstrafen durch den Senat scheidet vorlie- gend aus. In Anbetracht der von den Angeklagten vorgetragenen, aus der Zeit nach Erlass des tatgerichtlichen Urteils resultierenden Umstände, die im vorge- nannten Sinne für die Bemessung der Strafe bedeutsam sein könnten, würde ein solches Vorgehen mit Blick auf das insoweit zu beachtende Verfahren (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2980 f.) im Vergleich zur Aufhebung und Zurückver- weisung keine Beschleunigung darstellen. 28 4. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtfrei- heitsstrafen. Einer Aufhebung der insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- lungen bedarf es nicht. Diese sind unter Berücksichtigung der nunmehr zusätz- lich zu treffenden Feststellungen durch das neue Tatgericht erneut zu werten. 29 - 13 - IV. Aufgrund der Teilaufhebung und Zurückverweisung erweist sich die so- fortige Beschwerde des Angeklagten K. gegen die Kosten- und Ausla- genentscheidung als gegenstandslos. 30 Nack Wahl Rothfuß RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Sander