Entscheidung
5 StR 215/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 215/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Hiervon sind ausgenommen a) der Freispruch des Angeklagten und b) die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, in- soweit wird die weitergehende Revision des Ange- klagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver- worfen. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schwe- ren Brandstiftung freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet und die Maßregel zur Bewährung ausge- setzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge überwiegend Er- folg. 1 Die Unterbringungsentscheidung entbehrt einer tragfähigen Begründung. Soweit der Angeklagte darüber hinaus das Urteil angreift, bleibt 2 - 3 - seine Revision aus den von der Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift be- nannten Gründen erfolglos. 1. Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand ha- ben, weil die Voraussetzungen des § 20 oder § 21 StGB nicht, wie für die Maßregel nach § 63 StGB erforderlich (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.), zweifelsfrei festgestellt sind. Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft ist des- halb der Maßregelausspruch aufzuheben. 3 Zu dem Freispruch des Angeklagten und zur Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus hat sich die Strafkammer veranlasst gesehen, weil die „Unrechtseinsichtsfähigkeit“ des Angeklagten bei Tatbegehung je- denfalls erheblich vermindert und nicht ausschließbar sogar aufgehoben ge- wesen sei. Mit dieser Wertung folgt sie den Gutachten des psychiatrischen und des psychologischen Sachverständigen. Während der Psychiater eine Schizophrenia simplex (ICD 10: F 20.6) bei fortschreitender hirnorganischer Beeinträchtigung mit der Möglichkeit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.0) diagnostiziert hat, liegt nach Auffassung des Psychologen eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Verarbeitungs- weisen und manisch-schicksalshaft verzerrenden Denkgewohnheiten nahe. 4 Danach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähig- keit des Angeklagten bei Begehung der Tat sicher aufgehoben war. Dass diese Fähigkeit – wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt – jedenfalls erheblich vermindert war, genügt für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher festgestellt sind. Diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar, wenn der Täter trotz erheblicher Ver- minderung der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Tat erkennt (BGHSt 21, 27; 34, 22, 25). Für § 21 StGB ist in den Fällen verminderter Einsichtsfä- higkeit nur Raum, wenn die Einsicht gefehlt hat und dem Täter dies vorzu- werfen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; 5 - 4 - BGHR StGB § 63 Tat 4, jeweils m.w.N.). Solange die Verminderung der Ein- sichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straf- taten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (BGHSt 34, 22, 26 f.). Dass bei etwa noch vorhandener Unrechtseinsicht jedenfalls eine er- hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vorgelegen hat, versteht sich nach den Urteilsgründen, die sich hierzu nicht verhalten, nicht etwa von selbst. 2. Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig belegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert die hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet wer- den, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein, dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19). Bei seinen Erwägungen zur Gefährlich- keitsprognose hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Ange- klagte außer wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn – dieser gab als Zeuge zudem zu, dass der Angeklagte womöglich im Recht gewesen und man gegenseitig tätlich geworden sei – bislang nicht durch rechtswidrige Taten zum Nachteil anderer aufgefallen ist und dass es sich bei der Brandstiftung um eine Tat aus einer außergewöhnlichen und einmaligen Konfliktsituation heraus gehandelt hat (Enterbung und drohende Räumung des von ihm seit 28 Jahren bewohnten Hauses). 6 Hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen rechtswidrigen Tat belegen die Feststellungen zudem nur, dass der Tatbestand des § 306 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Denn dass die Inbrandsetzung der vom Angeklagten alleine bewohnten Doppelhaushälfte nach der Entwidmung durch den einzi- gen Bewohner die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht; 7 - 5 - es ist weder belegt, dass die Doppelhaushälfte mit derjenigen der Nachbarn ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude bildete (vgl. BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2), noch, dass der Nachbarteil schon für sich in Brand gesetzt war (vgl. UA S. 9). Diese Änderung der rechtlichen Bewertung der Anlasstat gibt zwar für sich gesehen noch keinen Anlass zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung (vgl. BGHR StGB § 63 Tat 6), ist aber im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen. 3. Der neue Tatrichter wird – möglichst unter Hinzuziehung ei- nes anderen, geriatrisch erfahrenen Sachverständigen (vgl. zu Mindeststan- dards der Schuldfähigkeitsbegutachtung Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57) – auf der Grundlage der bisherigen, rechtsfehlerfrei getroffe- nen Feststellungen zum objektiven Tathergang einschließlich der Vor- und Nachgeschichte des Angeklagten zu prüfen haben, ob die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt sicher ausgeschlossen oder zumindest sei- ne Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt war und ob die weite- ren Voraussetzungen des § 63 StGB, insbesondere die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit, vorliegen. In diesem Fall wird wiederum die – für sich nicht beanstandenswerte – Aussetzung der Maßregel zur Be- währung zu erwägen sein. Neben den neu zu treffenden Feststellungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten bei der Tatbegehung kann der neue Tatrichter allenfalls solche zusätzliche Feststellungen treffen, die den nunmehr rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen nicht widerspre- chen. 8 Sollte sich in der neuen Verhandlung herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB bei dem Angeklagten nicht vorliegen, hätte die gebotene Aufhebung des Urteils zur Folge, dass seine Tat wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ohne strafrechtliche Sanktion bleiben müsste. Im Hinblick auf diese Konsequenz kann für die Staatsanwaltschaften in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen regelmä- ßig Anlass bestehen, ihrerseits die Einlegung eines Rechtsmittels (zu Un- 9 - 6 - gunsten des Untergebrachten) in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juli 2001 – 4 StR 268/01). Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal